Abholung beschädigter Möbel nach Rücktritt v. Kaufvertrag

29. November 2017 Thema abonnieren
 Von 
go479435-1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Abholung beschädigter Möbel nach Rücktritt v. Kaufvertrag

Sehr geehrte Damen und Herren,


möglicherweise könnten Sie mir bei meiner unten stehenden Frage weiterhelfen und mir Tipps geben.

Die Vorgeschichte zu meiner Frage:

Ich habe eine neue Wohnung bezogen und bei einem namhaften Möbelhaus am 29.09.2017 eine Wohnwand bestellt. Diese wurde am 11.10.2017 geliefert, dabei stellte der Monteur ein Kratzer bei einem Teil der Wohnwand fest. Aufbau wurde von dem Monteur gestoppt und es wurde von der Speditionsfirma, so wie von meiner Seite sofort an den Verkäufer weitergegeben. Am 20.10.2017 kam die Mitteilung, dass die Beschaffung des Ersatzteils 3 – 4 Wochen dauern wird. Die Frist habe ich ohne weiteres akzeptiert. Auf erneute Nachfrage am 16.11.2017, kurz vor Ende dieser Frist, bekam ich die Mitteilung, dass die Wohnwand Mitte Dezember bei dem Lieferanten eintreffen wird und anschließend ein Termin mit mir vereinbart wird. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Kundendienst des Möbelhauses wurde eine Frist von einer Woche vereinbart, in der ich eine Mitteilung erhalte, ob das Ersatzteil geliefert wird, eine komplett neue Wohnwand geliefert wird oder sollten die beiden Möglichkeiten nicht machbar sein, dass die Wohnwand wieder abgeholt wird. Schon am darauffolgenden Montag, den 20.11.2017, erhielt ich die Meldung die Frist sei unrealistisch und wird nicht akzeptiert. Daraufhin bin ich mit sofortiger Wirkung vom Kaufvertrag zurückgetreten, was von dem Möbelhaus auch akzeptiert wurde. Ich gab dem Möbelhaus eine Frist von 2 Wochen (bis 05.12.2017) zur Abholung der bisher (nicht zusammengebauten) Teile.
Da ich eine kleinere 2-Zimmer-Wohnung habe nehmen die gelieferten Teile natürlich viel Platz weg und gestern wurde eine neue Wohnwand, von einem anderen Möbelhaus, geliefert, wodurch dieser Platz natürlich als weiterer Lagerplatz weggefallen ist.

Am morgigen Donnerstag würde ich nochmal bei dem Möbelhaus anrufen und mich erkundigen, wann die Möbel abgeholt werden.

Aber jetzt kommt meine Frage: Weiß jemand von Ihnen welche Möglichkeiten ich habe, wenn die Möbel bis zum 05.12.2017 nicht abgeholt wurden? Wenn es nach mir geht würde ich die Teile vor die Haustür stellen nur weiß ich nicht, ob das rechtlich Vertretbar ist oder gibt es andere Vorgehensweisen?

Da ich Ende der nächsten bzw. Anfang übernächster Woche ein weiteres Möbelstück bekomme, welches auf den jetzigen Lagerplatz der Wohnwandteile gestellt wird, kann ich die Wohwand nicht länger in meiner Wohnung stehen lassen.

Im Voraus vielen Dank für Ihre Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen


A.E.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120355 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von go479435-1):
Daraufhin bin ich mit sofortiger Wirkung vom Kaufvertrag zurückgetreten, was von dem Möbelhaus auch akzeptiert wurde.

Das hat man sicherlich in schriftlicher Form.



Zitat (von go479435-1):
Ich gab dem Möbelhaus eine Frist von 2 Wochen (bis 05.12.2017) zur Abholung der bisher (nicht zusammengebauten) Teile.

Und die Zustellung dieser Frist kann man wie genau nachweisen?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go479435-1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Der Rücktritt vom Kaufvertrag erfolgte schriftlich per E-Mail, in dieser E-Mail wurde ich auch die Frist von 2 Wochen übermittelt. Auf diese E-Mail habe ich eine Antwort mit der Bestätigung des Rücktritts vom Kaufvertrag erhalten und das die Abholung in Auftrag gegeben wird.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120355 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von go479435-1):
Wenn es nach mir geht würde ich die Teile vor die Haustür stellen nur weiß ich nicht, ob das rechtlich Vertretbar ist

Rechtlich vertretbar wäre das.
Man haftet dann halt nur voll für Verlust und Beschädigung.


Ich würde hier ein Einschreiben senden, das immer noch kein Termin für die Abholung vereinbart wurde, man den Platz dringend für andere Möbel benötigen würde und daher man nach Ablauf der Frist die ganze Sache zwecks gerichtlicher Klärung und Schadenersatz unmittelbar an einen Anwlt abgeben würde.

Eventuell noch vorab per E-Mail.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

3x Hilfreiche Antwort

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