§ 1611 BGB OHNE Entscheidung // § 170 StGB OHNE Unterhaltstitel

6. Februar 2018 Thema abonnieren
 Von 
koch_jura
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)
§ 1611 BGB OHNE Entscheidung // § 170 StGB OHNE Unterhaltstitel

Muss man § 1611 BGB gerichtlich entscheiden lassen?
braucht § 170 StGB als Tatbestandsvoraussetzung einen gerichtlichen Unterhaltstitel?


Mein Vater zahlt mir keinen Unterhalt mehr, weil er sich auf § 1611 BGB stützt.
Er ist psychisch krank und sein Verhalten wurde so schlimm, dass ich einen Antrag auf Betreuung gestellt habe. Dieser wurde abgelehnt. Allerdings kann ich nachweisen, dass der Antrag nicht aus Willkür oder böser Absicht erfolgte.

Es besteht kein Unterhaltstitel ihm gegenüber. Allerdings hat er ebenso § 1611 BGB nicht gerichtlich geltend gemacht.

Meine Frage ist nun, was ich machen kan / soll / muss.

Dadurch dass er zu viel verdient, wurde BAföG abgelehnt.

Ich denke jetzt auch wirklich darüber nach strafrechtlich mit Hilfe von § 170 StGB gegen ihn vorzugehen, weil ich nichtmal Geld für Essen habe.

Hat jemand einen Rat?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Du kannst ihn auf Unterhalt verklagen, und dann sieht man weiter. Außerdem gibt es noch eine zweite zum Unterhalt verpflichtete Person, die Mutter.

wirdwerden

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#2
 Von 
koch_jura
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Die Mutter leistet. Bin im Moment auch auf Sachleistungen von ihrer Seite angewiesen.
Aber das deckt nicht meinen Bedarf, der bei den gesetzlichen 738 € bzw einbisschen drüber liegt.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Wir wissen nicht, ob ein Anspruch in der Höhe besteht, wir wissen auch nicht, ob ein Anspruch dem Grund nach besteht. Und, da der Vater nicht zahlen will, bleibt nur die gerichtliche Klärung. Vor dem Familiengericht. Von der Strafanzeige bekommt man nicht einen Cent Unterhalt. Durch ein Strafverfahren wird der Strafanspruch des Staates befriedigt, mehr zunächst einmal nicht.

Noch ein Hinweis. Ich weiss nicht, ob ein Laie feststellen kann, ob jemand psychisch krank ist. Aber selbst wenn, ist das kein Betreuungsgrund. Da muss noch einiges dazu kommen. Nicht jeder Querulant ist psychisch krank, nicht jede Trauer ist eine Depression, nicht jede Lebhaftigkeit eines Kindes ist ADHS u.s.w.

wirdwerden

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#4
 Von 
koch_jura
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 3x hilfreich)

Der Anspruch besteht im Grunde nach.

Narzistische Schizophrenie und eine bipolare Persönlichkeitsstörung wurden diagnostiziert. Zudem handelt es sich um einen trockenen Alkoholiker. Akkute Suizidgedanken und deren Äußerung mit anschließendem Verschwundensein für Wochen, Selbst- und Fremdgefährdung waren/sind an der Tagesordnung. Dies ist sehr wohl ein Betreuungsgrund.


Die Sache wird nun auch vom Gericht geklärt werden müssen.
Allerdings ist dieser Art von Fällen, in der der Unterhalt noch nicht gerichtlich geklärt ist, der Vater nichts zahlt und kein BAföG bewilligt wurde eine große Regelungslücke in unserem System.

Und nein, elternunabhäniges BAföG oder Vorausleistungen können nicht beantragt werden, weil die TBMs nicht erfüllt sind.
(keine Zweitausbildung/Altersgrenze nicht erreicht bzw. keine Zwangsmaßnahmen erfolglos versucht). Das bedeutet in solchen Fällen, dass die Betroffenen monatelang auf fremde HIlfe angewiesen sind, um eben ihrem Bedarf zu decken (was eigentlich § 170 StGB erfüllen würde). Fraglich ist, was mit Leuten passiert, die sich eben kein Geld leihen können (Studentenkonten können nicht immer überzogen werden).

Nichtmal einen Berechtigungsschein kann man sich übrigens in diesen Fällen ausstellen lassen, weil man hierfür 3 Monate lang in Folge kein Geld bekommen haben muss. Wie man dies aber mit dem monatlich fällign Mietzins in Einklang bringen kann ist mir schleierhaft. Auch die Vertretung durch das Jugendam scheitert, wenn man das 22. Lebensjahr vollendet hat.

Die Folge des ganzen: Kein Geld für's Leben, Kein Geld für den Anwalt, der einem den Unterhalt durchsetzten kann, kein BAföG oder sonstige Leistungen von Sozialträgern.

-> Teufelskreislauf.

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#5
 Von 
Marcus2009
Status:
Lehrling
(1723 Beiträge, 1092x hilfreich)

Jetzt mach mal halblang !

Da stellst du einen Antrag auf Betreuung deines Vater, der offensichtlich unbegründet ist.

Zitat (von koch_jura):
Dieser wurde abgelehnt.


Offensichtlich fehlt dir jedes Unrechtsbewusstsein. Das ist schon bemerkenswert. Und dann wunderst du dich auch noch allen Ernstes, wenn dein Vater nicht mehr so richtig freudig erregt Unterhalt zahlen will. Nimmst du eigentlich außer deiner eigenen flachen Scheibe noch Befindlichkeiten anderer Menschen wahr ?

Zitat (von koch_jura):
Ich denke jetzt auch wirklich darüber nach strafrechtlich mit Hilfe von § 170 StGB gegen ihn vorzugehen, weil ich nichtmal Geld für Essen habe.


Na ja, offensichtlich hast du trotz deines spaßigen Nicks nicht die geringste Ahnung von Jura. Der § 170 StGB hat nämlich nicht deine Ernährung zum Inhalt, sondern der stellt die SCHULDHAFTE Verletzung der Unterhaltspflicht unter Strafe. Und zur Zeit ist doch noch vollkommen offen, ob du überhaupt Anspruch auf Unterhalt von deinem Vater hast. Damit steht eine Strafanzeige derzeit überhaupt nicht zur Diskussion.

Zitat (von koch_jura):
Allerdings ist dieser Art von Fällen, in der der Unterhalt noch nicht gerichtlich geklärt ist, der Vater nichts zahlt und kein BAföG bewilligt wurde eine große Regelungslücke in unserem System.


Also ich sehe da keine Lücke. Du wirst doch von deiner Mutter finanziert. Und in deinem Alter kann man durchaus auch etwas nebenher zur Ausbildung dazu verdienen. Das schaffen andere Kinder auch !

Zitat (von koch_jura):
Die Folge des ganzen: Kein Geld für's Leben, Kein Geld für den Anwalt, der einem den Unterhalt durchsetzten kann, kein BAföG oder sonstige Leistungen von Sozialträgern.


Da kommen einem ja fast die Tränen bei soviel Selbstmitleid ! Jetzt kümmere dich mal selber um deinen Unterhalt. Und wenn dein Vater tatsächlich nach § 1611 BGB den Wegfall der Unterhaltspflicht durchsetzen könnte, dann würde sich mein Mitleid in deutlichen Grenzen halten. :)


-- Editiert von Marcus2009 am 06.02.2018 20:54

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#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38385 Beiträge, 13987x hilfreich)

Hier schliesse ich mich wirklich meinem Vorschreiber an. Was ja selten der Fall ist.

Was haben wir?
Einen jungen Menschen, bei dem wir nicht mal wissen, ob die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch erfüllt sind. Nicht jeder in Ausbildung/Studium hat einen solchen Anspruch. Keine Angaben, obwohl ich darauf hingewiesen habe.

Einen Antrag auf Betreuung, der ja völlig aus der Luft gegeriffen ist, wenn der Betroffene seinen Lebensunterhalt selbst regulieren kann. Ist Dir einfach mal klar geworden, dass so ein Antrag auch ein Job-Killer sein kann? Und dass durch so einen Antrag nicht mal im Ansatz ein Unterhaltsanspruch geklärt wird? Dass auch ein Betreuer einen Suizid nicht verhindern kann, ist auch nicht sein Job. Ein "mir passt das Verhalten vom Papa nicht" langt eben nicht aus.

Und so ein Amoklauf kann natürlich die Verwirkung des Unterhaltsanspruchs zur Folge haben. Aber, das wird dann das Gericht klären. Und, es gibt keine Gesetzeslücke. Wenn jemand seinen Anspruch verwirkt, dann hat er das zu vertreten und sonst niemand. Abgesehen davon, es gibt für Studis (keine Ahnung, ob er einer ist) durchaus die Möglichkeit der staatlich geförderten Kredite. Aber so viel Verantwortung für sein eigenes Leben übernehmen, das will man ja wohl nicht.

wirdwerden



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