170 Ergebnisse für „abfindung anspruch frist“

Leserforumvon alice0505 | Arbeitsrecht | 3 Antworten | 06.01.2005 14:52
Habe im www gelesen, daß es auf jedenfall eine Betriebsbedingte Kündigung sein muß, die K frist muß eingehalten werden, und in der Kündigung sollte vermerkt sein "nach Ablauf der K frist besteht Anspruch auf Abfindung". ... Ohne den von Dir genannten Hinweis auf die Abfindung besteht kein Anspruch darauf. Am 7.1.2005 von altona01 hh hat recht, Ihr Mann hat keinen Anspruch auf die Abfindung nur aufgrund der Kündigung, wenn dies nicht in der Kündigung steht.
Leserforumvon k-risc | Arbeitsrecht | 10 Antworten | 22.01.2012 00:10
Sofern dieser Hinweis in der Kündigung nicht zu finden ist, besteht also kein rechtlicher Anspruch auf eine Abfindung? ... Dies sollte aber den AN nicht davon abhalten innerhalb der Frist eine KSchK einzureichen. ... Ich bin der Fragesteller und die Frist zur Einreichung ist noch nicht abgelaufen.
Leserforumvon Sonja_63 | Arbeitsrecht | 2 Antworten | 11.07.2013 20:55
----------------- "" Am 11.7.2013 von galabaer ein generelles Recht auf eine Abfindung gibt es nicht. Abgesehen davon muss man innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Kündigung Klage einreichen, die Frist ist also schon lange abgelaufen... ----------------- ""
Leserforumvon wassermann1 | Arbeitsrecht | 6 Antworten | 29.10.2016 10:54
Bekomme ich bei Nichteinhaltung des Frist eine Sperre? ... Liebe Grüße Kosta Am 29.10.2016 von wirdwerden Woraus ergibt sich der Anspruch auf eine Abfindung? ... Am 29.10.2016 von wirdwerden Meine Frage ist doch eigentlich klar: was ist die Rechtsgrundlage in diesem speziellen Fall für einen Anspruch auf Abfindung?
Leserforumvon Nrwbasti | Arbeitsrecht | 12 Antworten | 09.01.2021 18:35
Es heißt halt (in fett) (1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung und im Absatz 2 dann halt 0,5 Monatsgehälter. ... Ich sehe da keine Wörter wie "soll" oder "muss" und mehr als die erwähnten 0,5 Monatsgehälter und maßgeblich ist ja der Absatz 2, in dem nicht mehr steht: (1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. (2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
Leserforumvon je_manth | Arbeitsrecht | 3 Antworten | 02.05.2012 13:20
Hallo, habe am Montag meine Kündigung (Betriebsbedingt) zum 31.05. bekommen - Frist wurde eingehalten. ... Was wäre die Frist, um der Kündigung zu widersprechen? ... Wenn nicht - gesetzlich gibt es keinen Anspruch auf eine Abfindung.
Leserforumvon Cupido2 | Arbeitsrecht | 10 Antworten | 13.07.2013 21:01
Das fand ich dazu interessant http://dejure.org/gesetze/KSchG/1a.html § 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung (1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. (2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. ... Sie benötigen keinen Abwicklungsvertrag, um Anspruch auf das Arbeitslosengeld zu haben, da die Abfindung ja vom Arbeitgeber mit der Kündigung zugesagt wurde. ----------------- "" Am 14.7.2013 von UlmerPaul Was Sie geschrieben haben "die besagten Abwicklungsvertrag noch haben wollen" ist beim AA üblich.
Leserforumvon Frederiko | Arbeitsrecht | 13 Antworten | 06.11.2023 13:31
Die Frist wurde versäumt, Punkt. ... [/quote] Je nach Stellung der Chefin und Wortlaut der Mails könnte man damit trotz Fristablauf einen Anspruch auf die versprochene Abfindung haben. ... Wenn dazu nichts geschrieben steht, kannst du es immer noch mit eine Klage versuchen, denn diese Abfindung ist nicht an die 3-Wochen-Frist gebunden, die für die Kündigung gilt.
Leserforumvon Haselnuss2004 | Arbeitsrecht | 19 Antworten | 07.06.2005 13:13
----------------- "Gruß Ria" Am 8.6.2005 von altona01 Zum Thema gesetzlicher Anspruch auf Abfindung gibt es seit 1,5 Jahren neue Regelungen: Anspruch auf Abfindung Kündigungsschutzgesetz "§ 1a Übersicht Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung § 1a in Kraft seit 01.01.04 KSchG § 1a Absatz 1 Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs.2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. ... Und nochmal: Es gibt in Deinem Fall keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung. ... Wichtig ist aber in jedem Fall die Frist von 3 Wochen nicht zu verpassen.
Leserforumvon coupe27 | Arbeitsrecht | 6 Antworten | 28.05.2015 17:13
Habe ich den Anspruch auf eine Abfindung? ... Am 28.5.2015 von hamburger-1910 http://www.kanzlei-hasselbach.de/2014/anspruch-auf-abfindung-bei-kuendigung/05/ Am 28.5.2015 von wirdwerden Es gibt kein Recht auf eine Abfindung. ... Man müsste klagen (3-Woche-Frist beachten), aber nicht auf Abfindung sondern auf Unwirksamkeit der Kündigung.
Leserforumvon Peter_W_ | Arbeitsrecht | 3 Antworten | 25.08.2013 15:21
Bedarf es einen besonderen Grund, um mir mit 3-monatlicher Frist zu kündigen? ... Bis auf ganz wenige Ausnahmen, gibt es grundsätzlich kein Anspruch auf Abfindungen. ... Für den AN am einfachsten ist, wenn der AG betriebsbedingt kündigt und eine Abfindung nach § 1a KschG anbietet.
Leserforumvon nklnkl | Arbeitsrecht | 5 Antworten | 08.04.2010 20:41
Welche Chancen hat Anna auf eine Abfindung? ... Wenn beiderseitiges Interesse daran besteht, dass kein Prozess vor dem Arbeitsgericht geführt werden soll, dann bietet sich an, eine vertragliche Regelung zur Abfindung zu treffen: Kündigungsschutzgesetz § 1a Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung (1) Kündigt der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und erhebt der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Frist des § 4 Satz 1 keine Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf eine Abfindung. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. (2) Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend.
Leserforumvon jokena81 | Arbeitsrecht | 6 Antworten | 11.11.2010 13:19
Eine mündliche Kündigung ist immer unwirksam und setzt auch nicht die 3-Wochen-Frist in Gang. ... Einen wirklichen gesetzlichen Anspruch hat man i.A. nicht, ist aber bei den meisten Kündigungsschutzklagen erreichbar. ... Falls auch kein Anspruch auf ALG besteht, hat sie derzeit überhaupt keine Einnahmen.
Leserforumvon noe1712 | Arbeitsrecht | 8 Antworten | 03.07.2022 14:31
Anbei die Grundlage dazu: (1) Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte. ... Müsste auch hier wegen der Abfindung und Sperre des ALG Anspruches eine Frist eingehalten werden? ... Das wäre: [i]Hat die oder der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist [u]geendet hätte.
Leserforumvon Olli123 | Arbeitsrecht | 8 Antworten | 28.11.2005 13:47
Wir dann der volle Betrag von der Abfindung angerechnet oder nur der Betrag vom Abkaufen. ... Du schreibst, dass du ein Jahresgehalt als Abfindung bekommst. ... -- Editiert von Olli123 am 28.11.2005 17:45:35 Am 28.11.2005 von venotis Das alg ruht nur den 1 Monat. '(1) Hat der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.' -> http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/BJNR059500997BJNE059102308.html Wie ihr da auf 7,5 Monate kommt ist mir schleierhaft.
Leserforumvon kalle626 | Arbeitsrecht | 11 Antworten | 27.05.2013 15:51
Ein Recht auf Abfindung gibt es nicht, jedenfalls kein generelles. ... M.M.n. können die Arbeitsverträge nur mit der langen Frist aus dem Abs. 2 ordentlich gekündigt werden. quote:Welche Fristen müsste der AG denn einhalten? ... Einfordern kann man alles, ein Anspruch auf eine Abfindung besteht jedoch nicht.
Leserforumvon mimimata | Arbeitsrecht | 11 Antworten | 12.10.2021 23:37
Die MA bat um eine Woche Bedenkzeit (Frist). ... Eine Abfindung wäre bzgl. ... Wenn sie selbst kündigt, hat sie keinen Anspruch auf Schadensersatz.
Leserforumvon go520505-97 | Arbeitsrecht | 10 Antworten | 22.07.2019 16:17
Einig, dass Verhältnis unter Einhaltung der Frist endet, wird bis dahin ordungsgemäß abgerechnet. 2. ... Das muss ebenfalls über die Abfindung kompensiert werden, 5. ... Entweder eine Fortführung bis du Anspruch auf die Leistung hast oder eine Auszahlung der "angesparten" Leistungen.
Leserforumvon Lilex | Arbeitsrecht | 11 Antworten | 13.02.2016 14:34
Nach Ablauf dieser Frist ist es ja nicht unüblich, dass die Rechte der AN sehr stark eingeschränkt bzw. gekürzt werden. ... Einen Anspruch für eine Abfindung sehe ich nirgends. ... Nach Ablauf dieser Frist ist es ja nicht unüblich, dass die Rechte der AN sehr stark eingeschränkt bzw. gekürzt werden.
Leserforumvon Olga123mitglied | Arbeitsrecht | 17 Antworten | 06.06.2019 10:48
Hab gelesen, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gäbe, aber man könnte ein halbes bis ein Monatsbruttogehalt pro Jahr verlangen, das man da gearbeitet hat. ... Bloß: einen Anspruch hat er nicht. ... Zitat (von Olga123mitglied):Hab gelesen, dass es keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gäbe, aber man könnte ein halbes bis ein Monatsbruttogehalt pro Jahr verlangen, das man da gearbeitet hat.
123·5·9