15 Ergebnisse für „eigentum gemeinschaftseigentum tiefgarage“

Leserforumvon Christian01101986 | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 14 Antworten | 28.08.2022 14:27
Etwa "Gemeinschaftseigentum mit Sondernutzungsrecht"? ... Es steht folgendes geschrieben: "Die Kosten der Instandhaltung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile der Tiefgarage und die Bewirtschaftungskosten der Tiefgarage haben die jeweiligen Eigentümer von Tiefgaragenstellplätzen im Verhältnis der ihnen zustehenden Tiefgaragenstellplätzen zu tragen", " Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten werden vom Verwalter für Wohnungs- und Teileigentum ( Tiefgarage) getrennt berechnet. Die Instandhaltungs- und Bewirtschaftungskosten des Teileigentums an der Tiefgarage umfassen lediglich die Kosten der Reparatur, Instandhaltung und Bewirtschaftung des Raumes innerhalb der Tiefgarage einschließlich der Auf- und Abfahrt sowie der Notausgänge und Treppen zu der Tiefgarage, sowie der für die Tiefgarage erforderlichen Versorgungsleitungen.
Leserforumvon Gaudiwurm | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 15 Antworten | 11.11.2016 15:59
Am 11.11.2016 von Yogi1 Meiner Meinung nach gehört das Tor zum Gemeinschaftseigentum. ... Solang es nie getrennte Rücklagen gab, gehört meiner Meinung nach das Tor immer noch zum Gemeinschaftseigentum. ... Selbst wenn es ein separates Rücklagenkonto gäbe wäre das Garagenwagen noch immer Gemeinschaftseigentum.
Leserforumvon harald2005 | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 13 Antworten | 19.03.2011 18:43
Das Wohnhaus steht ca. zur Hälfte auf der Tiefgarage. Beide Bereiche, also Wohnanlage und Tiefgarage, sind über die Teilungserklärung so verbunden, dass gegenseitig die Kosten für das Gemeinschaftseigentum zu tragen sind. ... Dort gibt es aber mehrere Eigentümer und alle lassen ihr Eigentum ebenfalls von der Hausverwaltung vermieten.
Leserforumvon Rufus2 | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 27 Antworten | 14.12.2019 13:18
Torantrieb für die Tiefgarage nach dem Gemeinschaftseigentum abgerechnet. ... Torantrieb für das Tor zur Tiefgarage, wo 20 Stellplätze sind. ... Torantrieb für das Tor zur Tiefgarage, wo 20 Stellplätze sind.
Leserforumvon Zipp | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 4 Antworten | 01.02.2010 16:16
So... mir ist klar, dass Dachfenster definitiv Gemeinschaftliches Eigentum ist und somit eine Aufteilung in Außenseite (Gemeinschaftseigentum) und Innenseite (Sondereingetum) NICHTIG ist. ... Dies ist als vereinbarte Kostenzuordnung zu sehen, nämlich dahingehend, dass auch bei zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehörenden Gebäudebestandteilen, wie hier z.B. die Fensterscheiben ( Verglasung ) oder Fensterrähmen ( Holzwerk ) die Instandsetzungskosten der Eigentümer zu tragen hat in dessem Bereich diese Gebäudebestanteile angesiedelt sind. ... Der zitierte § 3 allerdings dürfte zumindest bei den Grünflächen nichtig sein, an Grundstücksteilen kann kein Sondereigentum begründet werden, höchstens ein Sondernutzungsrecht, bei den Stellplätzen kommt es darauf an wo sie sich befinden, Tiefgarage oder Dach einer Tiefgarage ist Sondereigt. möglich, ansonsten nur Sondernutzungsrecht.
Leserforumvon stigmatas | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 26 Antworten | 15.03.2013 20:30
Oder parken da alle drin, und es ist wie ne Art Tiefgarage? ... Gut, die Unterscheidung zwischen Einzel- und Tiefgarage wäre da vielleicht noch beachtlich. ... Zu meiner Jugendzeit hatten meine Eltern eine Wohnung, in der in einer Tiefgarage zusätzlich auch Stellplätze mit zusätzlichen Toren waren, d.h. es waren Garagen innerhalb einer Tiefgarage.
Leserforumvon Hollandi | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 6 Antworten | 16.01.2009 15:28
Ein Bauträger baut ein Haus mit 6 Eigentumswohnungen und 7 Stellplätzen in der Tiefgarage. ... Jepp, das stimmt, der §25 der das Stimmrecht regelt ist abdingbar ----------------- "Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen" Am 22.1.2009 von sika0304 Vielleicht gehört dem Bauträger ja auch gar nicht der freie Stellplatz sondern der ist Eigentum der Gemeinschaft? ... @sika: da der Stellplatz Miteigentumsantile hat, handelt es sich um Sondereigentum und kann demzufolge kein Gemeinschaftseigentum sein.
Teilungserklärung 3 von 5 Sterne
Leserforumvon Paragrafenreiter | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 4 Antworten | 26.06.2011 08:45
Ich verstehe das so, dass ich alles an meinem Haus selbst bezahle auch, wenn es eigentlich Gemeinschaftseigentum ist und zu teilen ist. ... Die Tiefgarage ist Gemeinschaftseigentum. ... Als Mitglied einer WEG hat man nämlich nicht die gleichen Rechte an seinem Eigentum wie als Eigentümer eines Reihenhauses.
Leserforumvon Zirkusboxer | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 12 Antworten | 09.06.2021 00:38
[/i] wird kein Wohnungseigentümer dulden müssen, dass Dritte das Gemeinschaftseigentum nutzen. ... Man denke nur an den "Waschkeller" oder den Fahrradkeller oder die Tiefgarage ... ... Auch die Tiefgarage, der Waschkeller oder der Fahrradkeller dürfen nicht von Freunden und Bekannten eines Eigentümers genutzt werden.
Leserforumvon Kerstin N. | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 13 Antworten | 10.09.2010 07:58
Dieses befindet sich auf einer Tiefgarage. ... Das Dach der Tiefgarage ist in Ordnung. ... Wenn also wie hier aus dem Eigentum eines Mitgliedes Schäden am Gemeinschaftseigentum entstehen, dann kann die Gemeinschaft die Entfernung der Ursachen verlangen, verweigert sich der Verursacher kann ihn die Gemeinschaft für die Schäden, bzw. deren Behebung haftbar machen.
Leserforumvon Mante | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 16 Antworten | 18.09.2018 08:52
Am 18.9.2018 von Mante Ich meinte die jährlichen Betriebskosten für die Tiefgarage. ... Trotzdem zahlen alle den gleichen Betrag für die Betriebskosten der Tiefgarage. ... Am 18.9.2018 von Tobias F Zitat (von Mante):Ich meinte die jährlichen Betriebskosten für die Tiefgarage.
Leserforumvon Funkybull | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 18 Antworten | 20.10.2018 19:39
Doch, denn bei Gemeinschaftseigentum hätte die Verwaltung einfacher handeln können. ... Doch, denn bei Gemeinschaftseigentum hätte die Verwaltung einfacher handeln können. ... Doch, denn bei Gemeinschaftseigentum hätte die Verwaltung einfacher handeln können.
Leserforumvon Bluehorn | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 18 Antworten | 11.04.2010 07:46
Hast du denn dem Kauf der Garagen und der Umwandlung in Gemeinschaftseigentum zugestimmt? ... ----------------- "Der Meinungsaustausch der Hausverwalter wird erst durch die Fragen der Wohnungseigentümer ermöglicht" Am 11.4.2010 von Bluehorn Es handelt sich um Stellplätze in einer Tiefgarage. ... In Eurem Fall entsteht quasi kein neues Eigentum, sondern die Miteigentumsanteile der
Leserforumvon Thorsten D. | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 9 Antworten | 03.03.2009 16:31
Viel Spass Euch Allen beim Knacken dieser Nuss Das ist die Vorgabe : Ein Grundstück, eine Eigentümergemeinschaft, bestehend aus zwei Häusern, A + B genannt unterhalb des "Gartens" eine Tiefgarage, jedes Haus hat 10 Wohnungen mit je einem Stellplatz in der Tiefgarage, die Stellplätze gehören zum Sondereigentum der jeweiligen Wohnung. in Verlängerung der Grundmauern beider Häuser ist das Grundstück per Teilungserklärung in zwei Sondernutzungsbereiche geteilt und jeweils den Eigentümern des jeweiligen Hauses zugewiesen. ... Das ist die SoNu - Teilung Wegen der Ein- und Ausfahrt ( getrennt ), wollt es net noch komplizierter machen, die ist Gemeinschaftseigentum und nicht zur Sondernutzung zugewiesen, hat aber den gleichen Schlüssel, man muss aber vorher den darauf anfallenden Kostenanteil für die Grunddienstbarkeitsberechtigten abziehen. ... Achtung, an TE denken - jeder hat sich an den gemeinschaftlichen Kosten zubeteiligen die im SoNu-Bereich entstehen wo sein Eigentum liegt.
Leserforumvon Travemünde | WEG, Wohnungseigentum, Immobilien | 50 Antworten | 28.08.2018 19:53
Die Eigentümer können ihr Eigentum nach belieben aufteilen.
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