26 Ergebnisse für „anspruch vertrag zahl“

Leserforumvon Thekala | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 2 Antworten | 14.04.2009 15:31
Nehmen wir mal an, Person A hat beim Webhoster W einen Vertrag. ... A hat keinen gesetzlichen Anspruch auf die Herausgabe der Vertragsdaten und -texte. ----------------- "Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Leserforumvon suomi86 | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 3 Antworten | 31.05.2007 17:25
Habe da aber keine leistung in anspruch genommen und sofort wieder gekündigt. ... Meldet sich ein Kunde nach Ablauf des Testzeitraums erneut an, wird mit der Anmeldung ein Vertrag geschlossen, ohne dass der Kunde erneut einen Testzeitraum/Probeabonnement erhält. wie gesagt, ich wusste nciht, das ich dort schoneinmal angemeldet war. habe auch damals keinerlei leistungen in anspruch genommen Vielen Dank Am 31.5.2007 von keinname123 Bei welchem Verein hast du dich angemeldet? ... topic_id=88598 ----------------- "Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Leserforumvon Josie1960 | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 2 Antworten | 21.12.2007 17:28
Hallo,habe am 18.07.2007 eine Mahnung von einem Routenplaner(Netcontent LTD) bekommen,dessen Leistungen ich angeblich in Anspruch genommen habe!!!... Josie Am 23.12.2007 von Jotrocken Liegt daran, ob Sie tatsächlich einen Vertrag abgeschlossen haben und wie dieser aussah. Insofern können wir da kaum etwas raten. ----------------- "Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Leserforumvon doedel66 | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 2 Antworten | 02.02.2008 10:29
Sie haben somit wissentlich Ihr Widerrufsrecht nicht genutzt, somit ist der Vertrag dann endgültig wirksam geworden. ... Sie haben Leistungen in Anspruch genommen und um nicht zahlen zu müssen, falsche Daten angegeben. ... Der Ladung zur Polizei müssen Sie nicht Folge leisten; Sie können sich auch schriftlich oder gar nicht äußern. ----------------- "Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Leserforumvon Lifeguard | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 10 Antworten | 27.06.2007 17:14
Und einen Anspruch haben Sie darauf natürlich auch nicht. ----------------- "Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein." ... Am 28.6.2007 von Lifeguard Kann man also nach mitteilen der Gebühren nicht durch das weitere Verhalten davon ausgehen, daß der andere dem Vertrag zugestimmt hat? ... Kann man also nach mitteilen der Gebühren nicht durch das weitere Verhalten davon ausgehen, daß der andere dem Vertrag zugestimmt hat?
Leserforumvon arnehh | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 28 Antworten | 29.06.2007 00:22
. ----------------- "Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein." ... Die Abokosten sind allerdings relativ gut sichtbar, finde ich. ----------------- "Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein." ... ----------------- "Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Leserforumvon Icemancool | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 11 Antworten | 14.08.2007 18:17
Die Widerrufsfrist von 14 Tagen um einen Vertrag zu widerrufen ist leider schon längst verstrichen. ... Der Anspruch des Betreibers könnte somit gerichtlich durchgesetzt werden. ... Wusste doch, dass man sich in solch einem Thread mal wieder trifft ----------------- "Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Leserforumvon Chris01 | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 14 Antworten | 02.08.2007 12:56
Habe mir die Nutzungsbedingungen auch durchgelesen, habe sie aber falsch verstanden und gedacht das man hier erst bezahlen muss wenn man irgendwelche Dienstleistungen in anspruch genommen hat. ... Dann ist der Vertrag nichtig. ... ----------------- "Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Leserforumvon marc schwieritzke | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 3 Antworten | 08.01.2008 20:11
Finanzierte Geschäfte Haben Sie diesen Vertrag durch ein Darlehen finanziert und widerrufen Sie den finanzierten Vertrag, sind Sie auch an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. ... Sie gilt auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. ... Gehen Sie zum Anwalt. ----------------- "Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Leserforumvon Fight4UrRight | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 8 Antworten | 11.10.2007 11:58
Steph Am 11.10.2007 von Jotrocken Zunäshct mal gibts keinen Anspruch auf Mahnungen, wenn die Zahlungstermine schon bei Vertragsabschluss vereinbart waren. ... Da wird doch, denk ich, die Vertragsleistung nicht erbracht und somit platzt der Vertrag. ... Tut sich dann immer noch nix, kann man den Vertrag auch kündigen, und das Geld zurückfordern.
Leserforumvon Was weiss ich? | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 27 Antworten | 30.01.2010 12:44
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Parteien ein unentgeltlicher Vertrag zustande gekommen ist. ... Nur so hat er es auch verstanden, so dass ein Dissens gemäß § 155 BGB vorliegt, der dazu führt, dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist. 9 Die Beklagte hat daher dem Kläger zu Unrecht am 25.12.2008 eine Rechnung geschickt. 10 Grundsätzlich kommt im Falle der unberechtigten Inanspruchnahme als angeblicher Schuldner für den Ersatz der Kosten zur Abwehr dieser Forderung ein Anspruch aus §§ 280 I, 311 II BGB in Betracht (BGH NJW 2007, 1458, juris Ziffer 8). ... ----------------- "" Am 24.2.2010 von olaf1223 Andre29, obwwohl hier schon in wenigstens 1000 Postings abgehandelt, noch einmal: Es besteht kein wirksamer Vertrag.
Leserforumvon pr3p4r3 | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 8 Antworten | 16.02.2011 17:00
. (= MfG pr3p4r3 Am 16.2.2011 von Mr.Cool Tipps: 1. schnellstens per SMS kündigen 2. gegenüber Anbieter (Swisscom muß Adresse liefern) Vertrag abstreiten und Beweis fordern 3. ... Sollte ich wohl "ausschalten" damit ich keine falschen Rechnungen zahl, ja? ... Weder habe ich mich jemals bewusst für Dienstleistungen bei der Vascom AG angemeldet, noch habe ich jemals Dienstleistungen der Vascom AG in Anspruch genommen.
1und1 eine odyssee 3 von 5 Sterne
Leserforumvon spiegl | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 8 Antworten | 05.03.2009 16:30
aufgrund der momentan hohen nachfrage nach 1und1 produkten. auf anraten der verbraucherschutzzentrale setzt der kunde eine erneute frist von einer woche. wieder geschieht nichts. der kunde endscheidet sich nun den vertrag nach mittlerweile sechs wochen ohne telefon und internet zu kündigen. und bittet um eine kündigungsbestätigung. wieder geschieht nichts. jetzt anfang märz ruft der kunde bei der hotline an und erhält die antwort er hätte seine mitwirkungspflicht verletzt (nach über 100 euro hotline kosten und zwei nicht eingehaltenen technikerterminen seitens 1und1) und eine kündigung sei nur regulär bis zum vertragsende möglich. das kann doch nicht wahr sein. bitte um hilfreiche antworten. ... Auf die Ausstellung einer Kündigungsbestätigung besteht kein Anspruch. Um eine außerordentliche Kündigung hier durchsetzen zu können, werden Sie wahrscheinlich besser einen Anwalt beauftragen. ----------------- "Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."
Leserforumvon Andrea Hartmann | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 8 Antworten | 06.03.2010 23:02
Denn selbst wenn du den Button gedrückt haben solltest, kommt bei deser Abofalle kein wirksamer Vertrag zu Stande. ... Ansonsten gilt: Die Forensuche hilft weiter. ----------------- "Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein." ... Schicke einmalig einen Brief per Einschreiben ,mit Rückschein, lege die Rechnung dazu und schreibe denen, daß Du keinerlei Dienstleistungen von Ihnen in Anspruch genommen und kein Abo abgeschlossen hast.
Leserforumvon Kleines Ich | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 60 Antworten | 15.02.2012 11:04
Also, dem Vertrag stimmte er ja zu, indem er geliefert hat. ... Rein logisch gesehen müsste er also die leider vergriffene Ware bei Erhalt nachliefern, da er mit dem Vertrag einverstanden war? ... Demnach wäre er den Vertrag eingegangen, wenn die Ware lagernd gewesen wäre?
Leserforumvon SnakePT | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 237 Antworten | 05.03.2006 00:49
ich habe ein schweres problem da ich mich ausversehen bei www.lehrstellen-heute.com angemeldet habe. und die agbs so klein war und nicht durchgelesen habe bin ich jetzt nicht gut dran. könnt ihr euch das selbst mal durchlesen oder seit ihr da auch schon darauf reingefallen. bitte helft mir. ich muss sonst 84 euro zahlen. dürfen die agbs so kleingedruckt sein und sowas verlangen. Am 5.3.2006 von guest123-1618 Hallo, die Bedingungen sagen aus, dass Du innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen kannst. Dies kann per Brief, Fax oder E-mail unter support@lehrstellen-heute.com erfolgen.
Leserforumvon Peter73 | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 18 Antworten | 02.11.2010 18:58
Als Ich bei DHL angerufen hatte, wurde mir von einem MA das so erklärt das wenn man mit dem Drucker unter eine bestimmte DPI zahl kommt, der Scanner bei DHL mal einen Strich im Barcode übersieht - klingt ja logisch. ... Wenn das Päckchen a.E., das kann dauern, tatsächlich nicht ankommt, hätte er Anspruch auf die 25 EUR. ----------------- "" Am 3.11.2010 von bogus1 quote:Der Verkäufer fordert nun ab heute (03.11.2010) sein Geld zurück und mein er wäre im Recht. ... Wenn das Päckchen a.E., das kann dauern, tatsächlich nicht ankommt, hätte er Anspruch auf die 25 EUR.
Leserforumvon dennisfcb | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 31 Antworten | 08.01.2013 19:37
Es geht um einen DSL-Vertrag bei Vodafone. ... ----------------- "" Am 17.1.2013 von Mr.Cool Wie erwähnt - einen 24-Monats-Vertrag abschließen und dann nicht einhalten hat nun mal Konsequenzen! ... Es gibt lt. eigenem Eingeständnis kein Preismodell für Vertragsaufhebungen- also wozu zahlen, wenn die dich aus dem Vertrag freiwillig entlassen.
Leserforumvon Lailow05 | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 110 Antworten | 04.01.2007 20:43
Der Vertrag wurde online am 03.06.2006 über Ihr Postfach leo_31588@web.de abgeschlossen. Ein schriftlicher Vertragsschluss ist bei online geschlossenen Verträgen nicht erforderlich, weshalb Ihnen auch kein entsprechender Vertrag zugesendet werden kann. ... Zu diesem Vertrag ist monatlich ein Betrag in Höhe von 5,00 Euro fällig.
Leserforumvon Allegro | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 82 Antworten | 30.10.2007 13:49
. ----------------- "Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein." ... Widerrufsbelehrung von UMFRAGENSOUT erheben keinen Anspruch auf rechtliche Gültigkeit, mein Anwalt hat mir dies bestätigt. Es ist also kein Vertrag mit Umfragenscout zustandegekommen.
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