411 Ergebnisse für „auszug frist jahr kosten“

Leserforumvon Hoppi75 | Mietrecht | 4 Antworten | 08.07.2004 20:13
Wir haben ein Jahr in der Wohnung gelebt. ... Die Frist beginnt mit dem Einzug bzw. der letzten Mieterrenovierung zu laufen. ... Hier kann bestimmt werden, dass der Mieter bei Auszug anteilige Renovierungskosten tragen muss, obwohl die im Fristenplan vorgesehenen Zeiten noch nicht abgelaufen sind: "Liegen bei Auszug die letzten Schönheitsreparaturen länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20 Prozent der Renovierungskosten.
Leserforumvon Ellonie | Mietrecht | 8 Antworten | 02.03.2010 17:39
In diesem Jahr ist es mir aus Versehen nochmal passiert. ... Auszug innerhalb von 7 Tagen. ... Und selbstverständlich auch bis zum Auszug.
Leserforumvon cico | Mietrecht | 4 Antworten | 25.09.2006 18:33
Darf nun das ganze Jahr 2005 zur Errechnung er Kosten herangezogen werden, oder nur die Zeit bis zum 31.05.2005? Wenn mein Abrechnungszeitraum vom 01.01.2005 - 31.05.2005 geht, ist dann die 12 Monats Frist überschritten? Vielen Grüße Cico Am 25.9.2006 von blaubär49 ... deine abrechnung schließt mit dem 31. mai. du hast hoffentlich die zählerstände beim auszug notiert, wenn nicht, musst du mit schätzungen leben. für die frist zur abrechnung der NK können die besitzverhältnisse maßgeblich sein. eine eigentümerversammlung z.b. muss erst den haushalt und die kostenrechnung verabschieden, danach läuft die frist. das sieht bei einem solo-besitzer/vermieter anders aus.
Leserforumvon Gruenbaer@gmx.net | Mietrecht | 7 Antworten | 10.06.2010 17:56
Dübel- und Schraubenlöcher sind fachgerecht zu schließen, soweit diese in einem über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgehenden Maß vorhanden sind . . 3 Bis zum Auszug, spätestens aber bis zur Beendigung des Mietverhältnisses, hat der Mieter alle bis dahin fälligen, je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen . . 4 Soweit Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht fällig sind, ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgendem Schlüssel zu zahlen: (4.1) Liegen die letzten Schönheitsreparaturen in der Küche oder den Nassräumen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33 %, liegen sie länger als zwei Jahre zurück, 66 % der für die betreffenden Räume veranschlagten Kosten. (4.2) Liegen die letzten Schönheitsreparaturen in den übrigen Räumen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 20 %, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40 %, länger als drei Jahre 60 %, länger als vier Jahre 80 % der für die betreffenden Räume veranschlagten Kosten. --- Weiterhin steht bei "Übergabe der Mieträume" folgendes: "Die Wohnung wird im derzeitigen Zustand, der dem Mieter bekannt ist, übergeben. ... Emil ----------------- " " Am 10.6.2010 von guest-12312.07.2010 09:59:32 --- editiert vom Admin Am 10.6.2010 von Laird Mortimer quote:Ungültig, da starre Frist Die Fristen sind doch nicht starr, sondern einseitig flexibel. ----------------- "" Am 10.6.2010 von guest-12311.06.2010 09:51:12 --- editiert vom Admin Am 10.6.2010 von Gruenbaer@gmx.net Naja, nun steht ja in meinem Mietvertrag . 3 Bis zum Auszug, spätestens aber bis zur Beendigung des Mietverhältnisses, hat der Mieter alle bis dahin fälligen, je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen. ... . 4 Soweit Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht fällig sind, ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachbetriebes an den Vermieter nach folgendem Schlüssel zu zahlen:[...]
Leserforumvon werner1971 | Mietrecht | 19 Antworten | 28.06.2009 22:28
Endet das Mietverhältnis vor Fälligkeit der Schönheitsreparaturen, ist der Mieter verpflichteT, anteilige kosten für Schönheitreparaturen entsprechend dem Kostenvoranschlag eines vom Vermieter bestimmten Fachbetriebs wie folgt zu zahlen: Besteht das Mietverhältnis vei Auszug länger als ein Jahr oder liegen die letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, zahlt der Mieter 33 %, bei mehr als zwei Jahren 66% der kosten für Renovierung der Naßräume. ... Und nach dem Auszug soll der Mieter diese wieder in Neuzustand versetzen! ... Schliesslich sind durch Instandsetzung, höhere Kosten verbunden - mitnunter das 10-fache-der Kosten einer neuen Türe!
Leserforumvon sausapia | Mietrecht | 8 Antworten | 18.01.2010 20:39
Ich vermute jedoch, dass es aus der Rechtssprechung eine geregelte Frist gibt, oder? ... Muss mir der M tasächlich 4 Wochen vor Auszug eine Mitteilung schicken??? ... Das war allerdings vor einem Jahr (1.
Leserforumvon jo1234 | Mietrecht | 6 Antworten | 30.08.2022 16:54
Auch weiß ich nicht, was der Vermieter im kommenden halben Jahr mit der Wohnung anstellt. ... Kosten vermutlich eniger als 250 €. ... Aber um das deutlich zu machen, es gibt keine klare Frist.
Leserforumvon Globolus | Mietrecht | 7 Antworten | 02.01.2008 10:18
Somit ist er jetzt ein ganzes Jahr zu spät dran. ... Wie teile ich dem ehemaligen Vermieter mit, dass ich die Kosten nicht übernehmen werde? ... Ist das Abrechnungsjahr das Kalenderjahr, dann läuft diese Frist eben zum 31.12. des Folgejahres ab.
Leserforumvon stardust0808 | Mietrecht | 4 Antworten | 15.12.2005 09:23
DANN erst darfst Du eine Firma beauftragen und die Kosten dann mit der Kaution abrechenen. Handelst Du vorher, bleibst Du auf den Kosten sitzen. ... Also Abnahme in den nächsten Tagen, Frist setzen bis Mitte Januar und danach erneute Frist setzen bis Ende Januar= Auszugstermin.
Leserforumvon caramellchen123 | Mietrecht | 2 Antworten | 16.08.2013 23:50
Desweiteren: § 18 Schönheitsreparaturen bei Auszug "1. ... Wenn ich es richtig verstehe, wird mir hier eine Frist auferlegt, die letztlich doch "unwirksam" ist, oder? ... Demnach wäre dann doch die Klausel ebenfalls unwirksam, dass ich mich an den Kosten prozentual bei Auszug beteilige, zumal diese ebenso nicht transparent sind.
Leserforumvon Debora | Mietrecht | 1 Antwort | 04.01.2005 17:46
Eine Kündigung mit Frist von 3 Monaten habe ich erhalten. In meinem Untermietvertrag ist eine Klausel, dass die Hauptmieterin mir Kosten für anfallende Schönheitsreparaturen anteilig weiterbelasten darf. Nun meine Frage: Ist die Hauptmieterin berechtigt, mir die Kosten für Schönheitsreparaturen, die bei unserem Auszug fällig werden weiterzubelasten, obwohl ich nur 15 Monate in der Wohnung gelebt habe?
Leserforumvon Jockel | Mietrecht | 2 Antworten | 06.03.2002 20:26
Nun wurde mir bekannt, dass nur die Räume zu renovieren sind, deren entsprechende Frist abgelaufen ist. Stimmt das so und muss ich daraufhin nur Küche und Bad,WC bei Auszug renovieren? ... B.: liegt die Schönheitsreparatur länger als ein Jahr zurück, hat der Mieter 20% der Kosten eines Kostenvorschlags zu zahlen; 40% bei mehr als zwei Jahren; 60% bei mehr als 3 Jahren; 80% bei mehr als vier Jahren; 100% bei mehr als 5 Jahren) ist zulässig.
Leserforumvon Seniler | Mietrecht | 7 Antworten | 18.10.2010 10:43
Hallo Zusammen, folgendes: - Mietvertrag mit gültiger Schönheitsreperaturenklausel - Auszug nach einem Jahr Wohnen - Vorherige Renovierung liegt min. 9Jahre zurück Ich Ziehe aus und die Nachmieterin möchte nun Ihr neues Nest von mir in perfektem Zustand erhalten. - An den Türzargen sind leichte Abnutzungserscheinungen vorhanden, - An einem Fenster geht der Anstrich über dem Anstrich ab (Holzfenster in Nasszelle über Badewanne) - Alle Wände sind Weiss mit Raufasertapete. ... Zudem sehe ich nicht ein die vollen Kosten für die vollständige Renovierung zu tragen. ... Nach 1 Jahr dürfte diese Frist ja noch gar nicht erreicht sein, wieso solltest Du dann streichen müssen ??
Leserforumvon guest-12324.08.2010 15:48:33 | Mietrecht | 5 Antworten | 24.08.2010 15:06
Die letzte Nebenkostenabrechnung die wir bekommen haben war 3 Monate vor unserem Auszug. ... Das war vor gut nem halben Jahr. Da wir jetzt dieses halbe Jahr keine weitere Abrechnung des Vermieters bekommen haben ist uns die Hutschnur geplatzt und wir haben ein Einschreiben mit Fristsetzung abgeschickt, mit dem Hinweis, das wir uns nach Ablauf der Frist mit unserem Anwalt in Verbindung setzen werden und das Ganze über den Anwalt klären lassen.
Leserforumvon AlexanderRt | Mietrecht | 5 Antworten | 22.07.2021 08:40
Hier der Auszug: Endet das Mietverhältnis, so ist der Mieter verpflichtet, die Kosten für die Schönheitsreparaturen (vgl. § 12 Nr. 2) aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an die Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen, wobei die nachstehend genannten Fristen im Allgemeinen je nach tatsächlicher Abnutzung zur Anwendung kommen: a) Liegen die in § 12 Nr. 2a) genannten Schönheitsreparaturen länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 /o° der Kosten; liegen sie länger als 2 Jahre zurück 40 %‚ länger als 3 Jahre 60 %, länger als 4 Jahre 80 %, länger als 5 Jahre 90 % b) Liegen die in § 12 Nr. 2b) genannten Schönheitsreparaturen länger als 1 Jahr zurück, so zahlt der Mieter 15% der Kosten; länger als 2 Jahre 20 %‚ länger als 3 Jahre 30 %‚ länger als 4 Jahre 40 %, länger als 5 Jahre 50 %‚ länger als 6 Jahre 60 %, /a"nger als 7 Jahre 70 %, länger als 8 Jahre 80 %‚ länger als 9 Jahre 85 %, länger als 10 Jahre 90 %. c) Liegen in Nebenräume die in § 12 Nr. 2a) genannten Schönheitsreparaturen länger als 1 Jahr zurück 14 % der Kosten gemäß Voranschlag; länger als 2 Jahre zurück 28%; länger als 3 Jahre zurück 42 % länger als 4 Jahre zurück 56 % länger als 5 Jahre zurück 70 % und länger als 6 Jahre zurück 84 %, länger als 7 Jahre 90%. d) Diese Regelung nach a) und b) tritt auch in Kraft, wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume verstrichen sind. ... [/Quote][ Der Satz nimmt genau auf die ungültigen Frist bezug und schafft damit auch keine Wirksamkeit. ... Am Ende bin ich am kürzeren Hebel da ich auf die Kaution nach dem Auszug angewiesen bin.
Leserforumvon AE2008 | Mietrecht | 17 Antworten | 14.09.2009 16:28
Keinesfalls ist aus dem Urteil zu entnehmen, dass die Frist von 12 Monaten bereits mit dem Auszug beginnt. ... Artikel: (Darmstadt/dpa) Ein Vermieter, der Nebenkosten nicht innerhalb eines Jahres nach dem Auszug des Mieters abrechnet, bleibt auf den Kosten sitzen. ... Der Kläger hatte seinem ehemaligen Mieter erst mehr als ein Jahr nach dessen Auszug eine Abrechnung der Nebenkosten zukommen lassen.
Leserforumvon Ottomatic | Mietrecht | 13 Antworten | 04.01.2010 12:10
Für das Jahr 2007 und 2008 wurde nach meinem Auszug im Jahre 2008 eine Summe x von meinem Deponat einbehalten. ... Ist die Umlage dieser Kosten somit rechtens? ... Es wurde zwar bereits seinerzeit eine Nebenkostenabrechnung innerhalb der Frist zugestellt, jedoch mit anderen Summen.
Leserforumvon bester_Club | Mietrecht | 23 Antworten | 18.12.2019 16:50
Renovierung bei Auszug. ... Ich musste hier jedes Jahr Druck ausüben. ... Mehr als ein Jahr ist nicht erlaubt."
Leserforumvon normanv | Mietrecht | 10 Antworten | 01.02.2010 16:11
, ob dies auch nach der vertraglich zugesicherten Frist von 2 Wochen gilt? ... Die Zustellung zu so einem späten Zeitpunkt baut subjektiven Druck bei den Mietern auf, und hat zusätzlich noch zur Folge, dass die hohen Kosten für den Jahr 2009 ja vermutlich abermals bereits angefallen sind, also bevor sich jemand darüber aufregen konnte. ... Bin ich an die vier Wochen Frist zur Einsichtnahme gebunden oder kann ich im Falle eines Widerspruchs auch später die Rechnungen einsehen?
Leserforumvon TheShowfish | Mietrecht | 2 Antworten | 01.12.2020 09:52
Der Auszug ist seit gestern genau 6 Monate her. Das Mietverhältnis bestand 1 Jahr in einer WG. ... Wenn der das jedoch nicht kann, bleibt der Mandant auf seinen Kosten sitzen.
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