selbständiger Vater zahlt keinen Unterhalt - Klage sinnvoll?

24. Januar 2002 Thema abonnieren
 Von 
StephanieD
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
selbständiger Vater zahlt keinen Unterhalt - Klage sinnvoll?

Hallo an Euch alle,

mein Ex ist selbständig mit einem Gastronomiebetrieb. Dem Finanzamt gibt er falsche Einnahmen an und zahlt auch mir keinen Unterhalt. Seinem Lebensstandard (großes Auto, große Wohnung, weite Reisen) kann man aber entnehmen, dass er eigentlich Geld "über" hat. Wo liegt hier jetzt die Beweislast, wenn ich ihn auf Unterhalt verklage? Muß ich ihm seine tatsächlichen Einnahmen nachweisen, dass heißt, ihm nachspionieren? In wie weit ist das Jugendamt verpflichtet mir aktiv zu helfen? Die antworten bis heute nämlich nicht einmal auf meine Anfragen, ob der Vater bereits an das Jugendamt Zahlungen geleistet hat.

Für gute Tipps und Links bin ich sehr dankbar.

Stephanie

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Im Verhältnis zu den erheblichen Beträgen die bei Verzicht auf den Unterhalt auflaufen, lohnt eine Klage oft. Häufig bestehen die beteiligten Ämter sogar auf eine solche Vorgehensweise.
Zunächsteinmal würde der unterhaltspflichtige "Selbstständige" zur Auskunft über seine Einnahmen innerhalb der letzten 3 Jahre aufgefordert bzw. im Falle der Verweigerung verklagt werden. Passen die dortigen Angaben sodann nicht zum nachweislichen Lebensstil, so kann tatsächlich eine sogenannte Beweislastumkehr eintreten. Denn grundsätzlich werden vom Unterhaltsschuldner überdurchschnittliche Anstrengungen erwartet, um seine Leistungsfähigkeit zumindest nach den Mindestsätzen der Düsseldorfer-Tabelle sicherzustellen. Ggf. muß der Schuldner seine Selbstständigkeit aufgeben und alles Zumutbare unternehmen, um seine Leistungsfähigkeit herzustellen. Anderenfalls droht ihm eine zu Grundelegung fiktiver Einkünfte (verschuldete Leistungsunfähigkeit).

Offenbar stehen Sie bereits in Kontakt mit dem Jugendamt, so daß Ihnen bekannt sein dürfte, daß unter gewissen Bedingungen von dort ein sogenannter Unterhaltsvorschuß gewährt wird und der Unterhaltspflichtige dorthin nachzahlen muß.
Nicht verhehlen will ich an dieser Stelle jedoch, daß solche Unterhaltsverfahren langwierig sein können. Heilsam kann daher im Einzelfall eine Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gem. § 170 b StGB sein, da die Strafrichter, ähnlich wie die Familienrichter, keinen Spaß bei einer Gefährdung des Lebensbedarfes des Kindes verstehen.

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