Die Sicherheitsleistung in der Zwangsversteigerung von Immobilien

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Was Sie beachten müssen, um in den Genuss von Schnäppchen beim Immobilienkauf zu kommen

Die Kanzlei WULLBRANDT Rechtsanwälte ist regelmäßig in Zwangsversteigerungsverfahren tätig und die Anwälte nehmen regelmäßig die Interessen von Gläubigern in den jeweiligen Terminen zur Zwangsversteigerung von Immobilien bei den Gerichten in Baden-Württemberg, Hessen und Rheinland-Pfalz wahr. Da wir immer häufiger erleben, dass Bietinteressenten zwar im Termin anwesend sind und Interesse an den Versteigerungsobjekten haben – allerdings die Gebote aufgrund mangelnder Sicherheitsleistung nicht akzeptiert werden können, fassen wir hier noch einmal kurz die wichtigsten Informationen zur Sicherheitsleistung im Zwangsversteigerungsverfahren zusammen:

10 % des Verkehrswertes zur Sicherung

Bei jedem Gebot kann der oder die Gläubigerin die Stellung einer Sicherheit in Höhe von 10% des festgesetzten Verkehrswertes verlangen. Dies muss nicht zwingend der Fall sein, es liegt jedoch im Ermessen der Gläubigerin oder des Gläubigers, ob die Sicherheit verlangt wird. Es kann auch sein, dass die Sicherheit erst ab einer bestimmten Gebotshöhe verlangt wird. Können Sie bei Abgabe Ihres Gebotes die Sicherheitsleistung bei Verlangen nicht erbringen, dann muss der Rechtspfleger Ihr Gebot als unwirksam zurückweisen.

Tim Wullbrandt
Rechtsanwalt
Hermannstraße 45
55286 Wörrstadt
Tel: 06732/9479599
Web: http://www.kanzlei-wullbrandt.de
E-Mail:
Insolvenzrecht, Strafrecht, Verwaltungsrecht

Die Höhe der Sicherheit muss regelmäßig 10% des gerichtlich bestimmten Verkehrswerts betragen – und zwar immer und unabhängig von der Höhe Ihres (maximalen) Gebots. Ist der Verkehrswert also beispielsweise auf 50.000,00 EUR festgesetzt, dann muss Ihre Sicherheit 5.000,00 EUR betragen (auch wenn Sie nur maximal 25.000 Euro bieten wollen oder bieten).

Können Sie nur eine geringere als die geforderte Sicherheit nachweisen, dann besteht die Möglichkeit, in Absprache mit dem Rechtspfleger und vor allem dem Gläubiger (denn dieser hat schlussendlich zu entscheiden) die geringere Sicherheit sofort in Verwahrung des Gerichts zu geben und als Anzahlung auf das spätere Zuschlagsgebot (wenn Sie als Meistbietender den Zuschlag erhalten) einzubehalten. Hierfür müssen Sie jedoch – nach Möglichkeit zu Beginn oder noch vor dem Termin – Rücksprache mit dem Gläubiger oder dem im Termin anwesenden Gläubigervertreter halten!

Sicherheitsleistung nicht in bar

Sicherheitsleistungen können seit dem 16.2.2007 nicht mehr durch Bargeld erbracht werden – entsprechende Angebote im Termin (Klassisch: Der Briefumschlag mit Bargeld) werden ausnahmslos zurückgewiesen! Auch eine Hinterlegung von Bargeld als Anzahlung auf das Meistgebot ist ausgeschlossen! Weiterhin sind Euro-Schecks, Sparbücher, Wertpapiere oder sonstige “Ersatzsicherheiten” nicht zugelassen.

Es gelten nur noch die folgenden Sicherheitsleistungen:

  • Bundesbankscheck und Verrechnungsscheck
    bitte unbedingt beachten:
    • Der Scheckaussteller muss ein in Deutschland zugelassenes Kreditinstitut sein.
    • Der Scheck darf nicht auf Ihr eigenes Konto bezogen sein.
    • Der Scheck darf frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt sein. Die Vorlagefrist muss eingehalten werden.
  • Bürgschaft eines Kreditinstitutes - diese muss unbefristet und unbedingt sein.
  • Überweisung des Betrages an die zuständige Gerichtskasse. Lassen Sie sich sicherheitshalber die Kontonummer telefonisch vom Amtsgericht bestätigen, da diese sich ändern kann. Beachten Sie die Laufzeiten für Überweisungen. Der rechtzeitige Geldeingang ist notwendig! Auf der Überweisung sind folgende Angaben sinnvoll, damit Ihre Sicherheitsleistung von der Gerichtskasse eindeutig zugeordnet werden kann:
    • Name des Amtsgerichts
    • Geschäftszeichen des Verfahrens
    • Stichwort “Sicherheit”
    • Tag des Versteigerungstermins
    • Name und Vorname des Bieters

Haben Sie am Ende der Versteigerung das Meistgebot abgegeben, dann wird die Sicherheitsleistung einbehalten und auf den Zuschlagsbetrag verrechnet. Dies hat für Sie den Vorteil, dass das Meistgebot in der verrechneten Höhe nicht mehr bis zur Vollzahlung verzinst wird.

Haben Sie den Zuschlag nicht erhalten, dann erhalten Sie Ihre Sicherheit zurück (Scheck durch Rückgabe, Überweisungen an die Landesoberkasse werden zurück überwiesen).

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg beim Immobilienerwerb in der Zwangsversteigerung! Für Rückfragen und Anregungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Tim Wullbrandt
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