Pfändung - Schützen Sie Ihr Konto

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Am 01. Juli 2010 tritt das Gesetz zur Reform der Kontopfändung in Kraft.

Für Sie als Schuldner ist das sehr vorteilhaft. Bisher galt, dass mit einer Kontopfändung Ihr Konto faktisch gesperrt war. Sie konnten erst über den unpfändbaren Teil Ihres Guthaben verfügen konnten, wenn Sie dies beim Vollstreckungsgericht beantragt hatten und das Gericht einen Beschluss erlassen hatte.

Jeder kann ein Pfändungsschutz-Konto errichten, auch Sie!

Auf Ihrem Pfändungsschutz-Konto muss nach der neuen, ab 01. Juli 2010 geltenden Rechtslage Ihre Bank den pfändungsfreien Grundbetrag in Höhe von 985,15 Euro von selbst berücksichtigen.

Gegen Vorlage von Bescheinigungen des Arbeitgebers, der Familienkasse oder eines Sozialleistungsträgers wird der Pfändungsfreibetrag von Ihrer Bank neu bestimmt.

Bei einer Kontopfändung gilt dann: Ihr Konto wird nicht gesperrt, sie können Ihre lebensnotwendigen Zahlungen abwickeln.

Einen Antrag auf individuellen Kontopfändungsschutz können Sie beim Vollstreckungsgericht weiterhin stellen.

Errichten Sie daher unbedingt ein Pfändungsschutz-Konto bei Ihrer Bank, gerne ünterstütze ich Sie hierbei.

Auch wenn Sie noch Fragen zum Pfändungsschutz-Konto haben, können Sie sich gerne an mich wenden.