Kontoschutz beim Bezug von Sozialleistungen - Was ist neu?

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Nach bisherigen Recht stand dem Schuldner für Sozialleistungen (§ 55 SGB I) und Kindergeld (§ 76 a EStG) ein besonderer Kontopfändungsschutz zu.

Sozialleistungen sind alle Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch einschließlich seiner besonderen Teile, vgl. § 68 SGB I.

Dazu gehören unter anderem Leistungen wie Hartz IV (§ 4 SGB II) und Witwenrente (§ 46 SGB VI).

Wenn der Schuldner kein P-Konto hat, gilt die bis zum 30.06.2010 geltende Rechtslage weiter.

Die Forderung, die durch die Gutschrift einer Geldleistung nach dem Sozialgesetzbuch oder von Kindergeld entstanden ist, war 7 Tage lang, seit der Gutschrift auf dem Konto, unpfändbar.

Der Schuldner sollte ausreichend Zeit haben, diese Leistungen zur Existenzsicherung in voller Höhe abzuheben um der Verrechnung durch die Bank zu entgehen.

Die 7-Tage-Frist wurde auf 14 Tage geändert.

Diese Rechtslage gilt bis zum 31.12.2011.

Hat der Schuldner sein Konto am 01.01.2012 nicht in ein P-Konto umgewandelt, ist er schutzlos!!

Die Bank muss dann Sozialleistungen und Kindergeldleistungen an den Gläubiger auszahlen.

Wird die 14-Tagesfrist versäumt und hat der Schuldner nicht über die Sozialleistungen verfügt, sind die Beträge pfändbar.

Wenn nach Ablauf dieser Frist, dann noch Guthaben aus den Sozialgeldern auf dem Konto besteht, gilt § 55 Abs.4 SGB I, 76a Abs.4 EStG, aber nur, wenn der Schuldner Empfänger für laufende Geldleistungen ist und nicht für Einmalleistungen.

Den verlängerten Pfändungsschutz muss der Schuldner im Rahmen der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen.