Inkasso: Achtung bei vorschnellen Mahnbescheiden!

Mehr zum Thema: Zivilrecht, Inkasso, Mahnbescheid, Widerspruch, Kosten, Klage
4,44 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
9

Auch bei Beantragung eines Mahnbescheides sollte vorab gründlich geprüft werden, ob der Anspruch auch bei Widerspruch im Klageverfahren durchsetzbar wäre! Es drohen sonst hohe Kosten.

Auch bei Beantragung eines Mahnbescheides sollte vorab gründlich geprüft werden, ob der Anspruch auch bei Widerspruch im Klageverfahren durchsetzbar wäre! Es drohen sonst hohe Kosten.

Umgekehrt sollten zu Unrecht mit einem Mahnbescheid konfrontierte Schuldner nicht nur Widerspruch einlegen, sondern den Anspruchssteller darüber hinaus ins Klageverfahren zwingen. So erhalten sie ohne Risiko ihre Kosten ersetzt!

Ein Mahnbescheid ist schnell und einfach beantragt. Auch die Kosten sind überschaubar. Das verführt dazu, das Mahnverfahren als Druckmittel zu verwenden, auch wenn gar nicht feststeht, ob der Anspruch überhaupt durchsetzbar ist. Aber: Auch das Mahnverfahren ist grundsätzlich ein normales Klageverfahren! Zwingt der Anspruchsgegner zur Klage, kann das schnell teuer werden!

Hintergrund:

Das Mahnverfahren ermöglicht es dem Gläubiger, schnell und günstig einen Titel zu erlangen. Das Risiko scheint überschaubar: Gerichtskosten fallen nur sehr geringe an, legt der Schuldner Widerspruch ein, kann die Weiterverfolgung immer noch ohne großen Verlust eingestellt werden. Oft wird dabei nicht gründlich geprüft, ob der Anspruch überhaupt durchsetzbar ist. Legt der vermeintliche Schuldner dann Widerspruch ein und zwingt den Gläubiger so zur Klage, kann das schnell nach hinten losgehen.

Denn das OLG Koblenz (Beschluss vom 16.03.2015 – 14 W 162/15) hat jetzt klargestellt: Der Anspruchsgegner kann den Anspruchssteller ohne jegliches Kostenrisiko zur Weiterverfolgung seines Anspruchs zwingen!

Bislang war umstritten, ob der Anspruchsgegner nicht zumindest für die durch die Klageerzwingung anfallenden Gerichtskosten haftet, die sich bei dem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens von ursprünglich 0,5 für den Mahnbescheid immerhin um 2,5 auf eine 3,0-Gebühr erhöhen. Dies ist aber nach dem oben zitierten Urteil gerade nicht der Fall.

Damit entfällt ein Risiko, dass in der Vergangenheit viele vermeintliche Schuldner von der Klageerzwingung abgehalten hat.

Fazit:

Auch bei Beantragung eines Mahnbescheides sollte vorab gründlich geprüft werden, ob der Anspruch auch bei einem Widerspruch im Klageverfahren durchsetzbar wäre! Der Schuldner kann sich sonst ohne Risiko bei Ihnen schadlos halten!

Umgekehrt gilt:

Für vermeintliche Schuldner, die unberechtigt mit einem Mahnbescheid zur Zahlung genötigt werden sollen, bedeutet dies: Zwingen Sie den Anspruchssteller, nötigenfalls mit anwaltlicher Unterstützung, ins Klageverfahren. Kann dieser seinen Anspruch dann nicht begründen, muss er ihre sämtlichen Kosten ersetzen!

Das könnte Sie auch interessieren
Versicherungsrecht Restschuldversicherung: Vorerkrankung als Ausschlussgrund?
Steuerrecht Big Brother? Informationsquellen des Finanzamtes
Experteninterviews Der neue Gebrauchtwagen – Ihre Rechte bei Mängeln
Verkehrsrecht Skandal um Abgaswerte: Welche Rechte haben VW-Fahrer?