Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid

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Wird die Verjährung auch gehemmt, wenn Pflichtverletzung erst im Mahnverfahren konkretisiert wird?

Hemmt die Zustellung eines Mahnbescheids die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung, wenn die behaupteten Pflichtverletzungen im Einzelnen im Mahnantrag bzw. Mahnbescheid angegeben sind?

Die Verjährung wird durch eine in unverjährter Zeit erhobene Klage auch hinsichtlich solcher Prospektfehler gehemmt, die nicht bereits mit der Klage, sondern erst später - bei isolierter Betrachtung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist - im Gerichtsverfahren geltend gemacht worden sind. Von der Hemmungswirkung einer Klage wird der gesamte prozessuale Anspruch erfasst. Dies gilt auch dann, wenn dem Klageverfahren ein Mahn- oder Güteverfahren vorausgegangen ist und die Verjährung hierdurch erstmalig gehemmt werde (§ 204 Abs 1 Nr. 3 und 4 BGB)(BGH, Beschluss vom 25.06.2015, Az. III ZR 173/14). Diese Grundsätze gelten auch für Pflichtverletzungen durch fehlerhafte Angaben bzw. eine unzureichende Aufklärung im Rahmen eines Anlageberatungs- oder Anlagevermittlungsgesprächs (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az.: III ZR 53/14).

Allgemeine Informationen zum Mahnverfahren

Das Mahnverfahren gemäß §§ 688 ff. ZPO dient der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen. Das gerichtliche Mahnverfahren darf nicht mit Mahnungen durch Unternehmen, Rechtsanwälten etc. verwechselt werden. Das Mahnverfahren ermöglicht die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageverfahren. Es wird nicht geprüft, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht. Das Mahnverfahren ist eine schnelle und kostensparende Alternative zum normalen Zivilprozess. Das Mahnverfahren ist besonders geeignet für unbestrittene Ansprüche. Am Ende eines Mahnverfahrens steht der Vollstreckungsbescheid, der ein Vollstreckungstitel ist, mit dem der Gläubiger seine Geldforderung vollstrecken kann. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB hemmt die Zustellung des Mahnbescheids die Verjährung.

Ablauf des Mahnverfahrens

Antrag

Zunächst ist bei dem Mahngericht des Bundeslandes, in dem der Antragsteller wohnt, ein schriftlicher Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides zu stellen. Dieser Antrag kann jederzeit gestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch den Antrag erst dann zu stellen, wenn sich der Schuldner in Verzug befindet oder die Verjährung gehemmt werden soll.

Erforderliche Angaben:

  • Datum des Antrags

  • Bezeichnung des Antragstellers

  • Bezeichnung des Antragsgegners

  • Genaue Bezeichnung der (Geld-) forderung + ggf. Zinsen

Ein im Mahnverfahren geltend gemachter Anspruch ist im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend individualisiert, wenn er durch seine Kennzeichnung so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab. Im Mahnbescheid kann zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs auch auf Rechnungen und andere (vorprozessuale) Urkunden Bezug genommen werden (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2015, Az. III ZR 173/14).

  • ggf. Nebenforderungen

  • ob und wenn ja, vor welchem Gericht im Falle eines Widerspruchs das gerichtliche Verfahren durchzuführen wäre.

  • ggf. Angaben zu einem Prozessbevollmächtigten / dessen Aktenzeichen

  • Unterschrift

     

Verfahren

Das zuständige Amtsgericht prüft den Antrag auf formelle Richtigkeit und ob die Geltendmachung der Forderung statthaft ist. Der Antrag selbst wird nicht begründet. Nach der formellen Prüfung erlässt das Mahngericht einen Mahnbescheid.