Die Geschäftsführung ohne Auftrag
Mehr zum Thema: Zivilrecht, Geschäftsführung, Fremdgeschäftsführungswille, Schuldverhältnis, GoAEinleitung
Manchmal tätigt man ein Geschäft im Interesse einer anderen Person, ohne von dieser beauftragt oder sonst dazu berechtigt zu sein. Es handeltsich also um fremde Angelegenheiten, die Sie besorgen. Hier muss das Gesetz die Vor- und Nachteile, die bei Ihnen oder bei demjenigen entstanden sind, um dessen Angelegenheiten es geht, gerecht verteilen.
Bei diesem Gesetz handelt es sich um die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag, diein den §§ 677 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt sind.Die Geschäftsführung ohne Auftrag wird zum besseren Verständnis anhand eines Beispiels erläutert.
Beispiel:In der Wohnung von Paul ist in dessen Abwesenheit durch einen Kurzschluss ein Brand entstanden. Peter, der den Rauch und die Flammen bemerkt, schlägt die Haustür ein und löscht den Brand mit einem Eimer Wasser. Nach der Hilfsaktion sind Peters Kleidungsstücke nicht mehr brauchbar. Er verlangt für die versengte Kleidung Ersatz von Paul. Kann er das?
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Die Geschäftsführung ohne Auftrag Seite 2: Allgemeines zur Geschäftsführung ohne Auftrag Seite 3: Die verschiedenen Arten der Geschäftsführung ohne Auftrag Seite 4: Echte Geschäftsführung ohne Auftrag als berechtigte Geschäftsführung Seite 5: Exkurs zum Fremdgeschäftsführungswillen Seite 6: Berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag Seite 7: Anspruchsumfang bei der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag Seite 8: Pflichten, die den Geschäftsführer treffen Seite 9: Echte Geschäftsführung ohne Auftrag als unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag Seite 10: Schadensabwicklung bei der unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag Seite 11: Unechte Geschäftsführung ohne Auftrag Seite 12: Angemaßte Geschäftsführung