Was tun gegen unerwünschte Telefonwerbung?

Mehr zum Thema: Wirtschaftsrecht, Werbung, Telefonwerbung
4,5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
6

Jeder von uns hat schon einmal, egal ob privat oder im Geschäft, einen Anruf von einer freundlichen Stimme erhalten. Sie fragt in der Regel:

"Trinken Sie gern Wein? Wollen Sie Ihre Telefongebühren senken? Brauchen Sie nicht eine Homepage?"

Der Anrufer ist unbekannt, hat aber ein klares Ziel, nämlich Ihnen ein Geschäft aufreden. Das ist natürlich besonders günstig. Auf jeden Fall für den Unbekannten. Ob es für Sie günstig ist, stellt sich dann erst später heraus.

Die meisten Angerufenen wissen leider nicht, dass derartige Anrufe, ob privat oder im Geschäft, verboten sind. Das Verbot schützt sowohl die Privatsphäre des Verbrauchers als auch die ungestörte Arbeit des Unternehmers, denn auch gegenüber diesem ist ein unerwünschter Werbeanruf untersagt.

Ein professioneller Werbeanrufer geht zunächst einmal davon aus, dass ein Drittel der Angerufenen nicht Neinsagen können. Der Anrufer ist geschult, den verschiedenen Argumenten des Angerufenen im Sinne seines geschäftlichen Zwecks zu begegnen. Er ist also routiniert und bestens vorbereitet. Sein einziges Ziel und der alleinige Zweck des Anrufs ist nämlich der Abschluss eines Geschäftes. Der Angerufene dagegen ist überrascht. Im privaten Bereich erwartet er überhaupt keinen geschäftlichen Anruf. Im beruflichen Bereich wird zwar mit Geschäftsgesprächen gerechnet, jedoch auch hier steht der geschulte Anrufer dem überraschten und in seiner Arbeit gestörten Angerufenen gegenüber.

Der Missbilligung der unerbetenen Telefonwerbung liegt daher der Gedanke zugrunde, dass der Schutz der Individualsphäre Vorrang hat gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben von Wettbewerbern. Angesichts der Vielfalt der Werbemethoden im öffentlichen Bereich erfordern die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft es nicht, mit der Werbung auch in den privaten Bereich des Verbrauchers einzudringen. (BGH I ZR 241/97 v. 27.1.00 ) Dies gilt ebenso für den geschäftlichen Bereich, denn der Anruf ist eine belästigende und unerwünschte Störung der beruflichen Tätigkeit. Außerdem belegt er für die Dauer des Gesprächs die Leitung und verhindert damit mögliche Gespräche laufender Geschäftsbeziehungen. Die allein auf Effektivität ausgerichtete geschäftliche Tätigkeit des Gewerbetreibenden wird durch einen Überraschungsanruf nur beeinträchtigt. Aus diesem Grunde wird auch im geschäftlichen Bereich die Telefonwerbung nur toleriert, wenn der Angerufene vorher seine Zustimmung erteilt hat. (BGH I ZR 53/99 v. 25.1.01 )

Tipp:

Wie schützt man sich gegen unerwünschte Anrufer? Zunächst ist man genauso freundlich und fragt den Anrufer nach seinem Namen, am besten nicht nur nach dem Nachnamen, sonder auch dem Vornamen. Dann erfragt man die Firma, für die er tätig ist. Schließlich sagt man, das wäre alles äußerst interessant und erbittet die Zusendung von Informationen. Wenn man diese hat, hat man die notwendigen Informationen, um die auftraggebende Firma des Anrufers abzumahnen. Sollte der Abmahnung nicht Folge geleistet werden, kann jeder Angerufene gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und ein einstweilige Verfügung gegen die werbende Firma beantragen. Angesichts der eindeutigen Rechtslage kann er nur gewinnen. Allerdings sollte die einstweilige Verfügung nicht ohne Rechtsanwalt beantragt wenden.

Christian Beyerle, Rechtsanwalt in Neuss,
rabenovesia@t-online.de

Das könnte Sie auch interessieren
Internetrecht, Computerrecht Unzulässige Werbung per E-Mail