Was ist eine Zwangslizenz?

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Die Zwangslizenz ist eine Besonderheit des Patentrechts. Das Patentgesetz sieht die Erteilung einer Zwangslizenz vor, wenn sich der Lizenzsucher innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolglos bemüht hat, vom Patentinhaber die Zustimmung zur angemessenen, geschäftsüblichen Benutzung der Erfindung zu erhalten und das öffentliche Interesse die Erteilung einer Zwangslizenz gebietet (§ 24 Abs. 1 PatG).

Allerdings werden die Voraussetzungen für die Erteilung der Zwangslizenz wegen der erheblichen Eingriffe in die Rechte des Patentinhabers äußerst restriktiv angewendet. Die Tatsache, dass der Patentinhaber seine Monopolstellung voll ausschöpft, reicht für eine Begründung eines öffentlichen Interesses an der Erteilung einer Zwangslizenz nicht aus. Insbesondere ist das öffentliche Interesse dann zu verneinen, wenn es Alternativen zu den patentgeschützten Produkten gibt (vgl. BGH, GRUR 2004, 966; BGH, GRUR 1996, 190).

Die Erteilung der Zwangslizenz erfolgt durch das Bundespatentgericht. Sie kann eingeschränkt erteilt und von Bedingungen abhängig gemacht werden, wobei Umfang und Dauer auf den Zweck zu begrenzen sind, für den sie gestattet worden ist.

Der Patentinhaber hat gegen den Inhaber der Zwangslizenz einen Anspruch auf eine angemessene, den wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechende Vergütung.

Wenn die Umstände, die zur Erteilung der Zwangslizenz geführt haben, nachträglich wegfallen, kann der Patentinhaber gem. § 24 Abs. 6 S. 6 PatG die Rücknahme der Zwangslizenz verlangen.

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