Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

Mehr zum Thema: Wirtschaftsrecht, Handelsvertreter, HGB, Abschlussprovision, Handelsvertretervertrag
4,14 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
7

Bei Beendigung der Handelsvertretertätigkeit Sonderzahlung bis zu einem Jahresverdienst möglich

Der Verdienst des Handelsvertreters ist kein Lohn wie bei einem Angestellten, sondern im Regelfall seine Provision, die er für die Vermittlung eines Geschäftes zwischen dem Kunden und einem Unternehmen erhält.
Wichtigste Einnahmequelle ist in der Regel die Abschlussprovision, die – wie der Name schon sagt – mit Abschluss des vermittelten Geschäfts entsteht.
Da die Tätigkeit als Vermittler jedoch dem Unternehmen auch nach Beendigung dieser Tätigkeit Vorteile einbringt, besteht ein Ausgleichanspruch gemäß § 89b HGB.

Im Folgenden werden die Voraussetzungen für einen solchen Ausgleichanspruch dargestellt:

  1. Handelsvertreter:

    Einen Anspruch nach § 89b HGB hat, wer Handelsvertreter ist. Handelsvertreter ist nach § 84 HGB, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Im Gegensatz zum Vertragshändler, der die Waren und Dienstleistungen im eigenen Namen verkauft, vermittelt der Handelsvertreter Geschäfte für ein anderes Unternehmen.

  2. Beendigung der Tätigkeit als Handelsvertreter:

    Ein Anspruch ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Handelsvertreter die Tätigkeit von sich aus beendet. Wenn jedoch das Unternehmen den Handelsvertreter zu einer Kündigung zwingt, indem es z.B. das Vertriebsgebiet vertragswidrig verkleinert oder den Handelsvertreter mobbt, ist ein Ausgleichsanspruch weiterhin gegeben. Kündigt das Unternehmen dem Handelsvertreter, besteht grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch. Ein Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Handelsvertreter selber Anlass zur Kündigung gegeben hat, indem er die Pflichten aus dem Handelsvertretervertrag grob verletzt oder sich z.B. wiederholt im Ton gegenüber dem Unternehmer oder Kunden vergreift. Sofern der Handelsvertreter aufgrund von Krankheit oder Erreichen der Altersgrenze ausscheidet, besteht der Ausgleichsanspruch.

  3. Weiter bestehender Vorteil des Unternehmers:

    Der Unternehmer muss aus der Geschäftsverbindung mit den vom Handelsvertreter geworbenen Kunden nach der Beendigung des Vertrags erhebliche Vorteile haben (§ 89 b Abs. 1 S.1 Nr. 1 HGB). Ausreichend hierfür ist bereits die wesentliche Erweiterung der Geschäftsverbindung zu alten Kunden (§ 89 b Abs. 1 S. 2 HGB). Dieser Vorteil liegt in der Regel vor, wenn der Handelsvertreter Neukunden vermittelt hat oder den Verkauf an bereits bestehende Kunden nicht unerheblich ausgedehnt hat. Denn es ist davon auszugehen, dass ein nicht unerheblicher Teil dieser Kunden auch weiterhin bei dem Unternehmen kauft. Die Art und Höhe der Vorteile, die dem Unternehmen verbleiben, sind abhängig von der Art der vertriebenen Produkte. So gelten für Unternehmen, die hochspezielle Maschinenteile verkaufen, andere Erfahrungswerte als für Vermittler von Bausparverträgen oder Zeitungsanzeigen. Besonderheiten gelten bei so genannten Rotationssystemen.

  4. Verlust von Provisionsansprüchen des Handelsvertreters:

    Weiterhin ist erforderlich, dass der Handelsvertreter infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses Provisionsansprüche verliert, die er ohne Beendigung seiner Tätigkeit als Handelsvertreter gehabt hätte. Hiervon ist in der Regel auszugehen, da dem Handelsvertreter aufgrund des Handelsvertretervertrages auch Ansprüche aus Folgegeschäften zustehen. Überdies wird ein in einer bestimmten Branche und einem bestimmten Gebiet tätiger Handelsvertreter leichter neue Geschäfte abschließen, die ihm neue Provisionsansprüche einbringen.

  5. Berechnung des Ausgleichsanspruches:

    Ausgangspunkt für die Berechnung der Provisionsverluste, die die Höhe des Ausgleichsanspruchs widerspiegeln, ist in der Regel die Höhe der Provisionseinnahmen des Handelsvertreters in den letzten zwölf Monaten vor Vertragsende. Hiervon sind jedoch die Provisionen aus Geschäften mit Altkunden abzuziehen. Es ist nur auf die Provisionen aus Geschäften mit Neukunden und Kunden, die als solche zu behandeln sind (echte Neukunden, reaktivierte Kunden, quantitativer Neukunde, qualitativer Neukunde) abzustellen. Die genaue Berechnung hängt in hohem Maße von den Umständen des Einzelfalles ab.

  6. Begrenzung durch die Höhe der durchschnittlichen Jahresprovision:

    Hat der Handelsvertreter in einem Jahr besonders viele Neukunden geworben und übersteigt der hiernach berechnete Ausgleichsanspruch die durchschnittliche Jahresprovision, so ist der Ausgleichsanspruch begrenzt. Mehr als das, was der Handelsvertreter im Durchschnitt in den letzten fünf Jahren pro Jahr verdient hat, soll er nicht bekommen.

  7. Vererbbarkeit:

    Dieser Anspruch ist vererbbar, besteht also auch dann, wenn der Handelsvertreter infolge seines Todes seine Tätigkeit nicht weiterverfolgt. Angehörige sollten daher frühzeitig einen spezialisierten Berater befragen, wenn sie die Geschäftsverhältnisse des Verstorbenen nicht durchschauen.

  8. Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs:

    Der Anspruch ist innerhalb einer Frist von einem Jahr geltend zu machen.

Verhaltenstipp

Da es sich meist um erhebliche Ansprüche und eine komplizierte Materie handelt, ist das Aufsuchen eines spezialisierten Rechtsanwalts möglichst noch vor Beendigung des Vertragsverhältnisses anzuraten, also vor einer Eigenkündigung, einem Aufhebungsvertrag oder ganz allgemein dem Ausscheiden aus dem Handelsvertreterverhältnis. Ganz allgemein gilt hier: Unterschreiben Sie nichts, was Sie in der Auswirkung nicht überblicken können.

Bereits die Gestaltung des Handelsvertretervertrages kann Auswirkungen auf den Aufhebungsanspruch haben, so dass Sie auch bei Abschluss oder Änderung eines Handelsvertretervertrages einen Spezialisten befragen sollten. Nutzen Sie die Möglichkeit eines kostenlosen Informationsgespräches vor Ort oder einer Online-Erstberatung mit anschließendem Kostenvoranschlag.


Rechtsanwalt Dr. Fabian Georg Heintze
http://www.legitas.de/heintze