Bei der Kapitallebensversicherung sind die Versicherten an der Bewertungsreserve zu beteiligen

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Per Urteil vom 02.12.2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. IV ZR 28/15), dass Versicherte gegenüber dem Versicherer einer Kapitallebensversicherung bzw. einer Rentenversicherung ein Auskunftsanspruch zur Seite stehen kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Versicherte die Auskunft benötigt, um eine höhere, als die vom Versicherer ausgezahlte Bewertungsreserve, feststellen zu können. In diesem Sinne wurde ein Teilurteil des Oberlandesgerichtes Köln aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Der Umfang des Auskunftsanspruchs, der zwar keine Rechnungslegung umfasst, richte sich „nach den Umständen des Einzelfalles unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit". Diese Entscheidung hat praktische Auswirkung auf die oftmals intransparenten Abrechnungen der Versicherungen bei einer Kapitallebensversicherung/ Rentenversicherung. In vielen Fällen können für den Versicherten höhere Ansprüche geltend gemacht werden.

Welcher Auskunftsanspruch steht dem Versicherten zu?

In dem Fall, den der Bundesgerichtshof im Dezember 2015 zu entscheiden hatte, begehrten zwei Versicherte von der Versicherung eine höhere Beteiligung an den Bewertungsreserven bei zwei Kapitallebensversicherungen/Rentenversicherungen, die er und seine Ehefrau im Jahr 1993 abgeschlossen hatten. Die Verträge hatten eine Laufzeit von 20 Jahren und endeten 2013. Die Versicherung rechnete die Verträge Ende 2012 ab und ermittelte unter anderem Schlusszahlungen aus Bewertungsreserven in Höhe von 6.547 € und 6.672 €. Die darin enthaltenen Bewertungsreserven schienen den Versicherten sehr niedrig. Deshalb forderten sie die Versicherung auf, den Rechenweg zur Ermittlung des Anteils an den Bewertungsreserven darzulegen. Die Kapitallebensversicherung/ Rentenversicherung erläuterte jedoch nur sehr allgemein nichtssagende Grundsätze zur Berechnung der Bewertungsreserven. Die Versicherten beantragten deshalb vor Gericht, dass ihnen Auskunft über die mathematische Berechnung ihres Anteils an den Bewertungsreserven zum Zeitpunkt des Ablaufs der beiden Kapitallebensversicherungen/ Rentenversicherungen erteilt wird. Vor dem Bundesgerichtshof bekamen sie Recht.

Ulrich Schulte am Hülse
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Was sind Bewertungsreserven?

Von Bewertungsreserven (oder auch stillen Reserven) spricht man, wenn der Marktwert eines Wertpapiers, in den die Kapitallebensversicherung/ Rentenversicherung das Geld der Anleger investiert hat, über dessen ursprünglichen Kaufpreis liegt. Unter Bewertungsreserven versteht man die Differenz des aktuellen Zeitwertes von Kapitalanlagen (aktueller Wert) gegenüber den nach dem Niederstwertprinzip in der Bilanz des Versicherers ausgewiesenen sogenannten Buchwertes (Kaufpreis ggf. gemindert um Abschreibungen).

Welche Beteiligung an den Bewertungsreserven erhält der Versicherte?

Kapitallebensversicherer/Rentenversicherer sind gesetzlich dazu verpflichtet, auslaufende, gekündigte oder widerrufene Verträge zur Hälfte an den vorhandenen Bewertungsreserven zu beteiligen. Nach § 153 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG) erhalten die Versicherten in Deutschland spätestens bei Vertragsende wenigstens die Hälfte des auf ihren Vertrag entfallenden Anteils an den Bewertungsreserven aus den Kapitalanlagen des Versicherers ausbezahlt, soweit dem nicht aufsichtsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Da sich die Bewertungsreserven aus der Differenz des beizulegenden Zeitwertes der Kapitalanlage (aktueller Wert) gegenüber den nach dem Niederstwertprinzip in der Bilanz des Versicherers ausgewiesenen sogenannten Buchwertes zusammensetzt, erhalten die Versicherten hieran mindestens die Hälfte. In der Praxis ist es für den Versicherten kaum möglich, die Richtigkeit der abgerechneten Höhe der Bewertungsreserven nachzuvollziehen. Dies setzt nämlich voraus, dass bestimmte Parameter seitens der Versicherung offengelegt werden.

Gilt die Beteiligung an Bewertungsreserven nur bei auslaufenden Verträgen?

Nein, auch Kunden, die ihre Rechte, wie beispielsweise ein Widerrufsrecht geltend machen und ihre Kapitallebensversicherungen schon vor Auslaufen der Vertragslaufzeit beenden, werden an den Bewertungsreserven beteiligt. Insbesondere das Widerrufsrecht nehmen inzwischen vermehrt Kunden von Kapitallebensversicherungen/ Rentenversicherungen für sich in Anspruch, da diese Kunden inzwischen mitbekommen haben, dass Rückkaufswerte andernfalls noch nicht einmal die Summe der eingezahlten Beträge umfasst und eine Verzinsung des investierten Kapitals bei vielen Kapitallebensversicherungen/ Rentenversicherungen gar nicht stattfindet.

Wie entschieden die Vorinstanzen und was sagt der BGH dazu?

Die Versicherten im Ausgangsfall hatten einen langen Weg absolviert, ehe sie vor dem Bundesgerichtshof Recht bekamen. Ihre Auskunftsklage auf Offenlegung der zur Höhe der Bewertungsreserve führenden Parameter wurde vor dem Landgericht Köln rundweg abgewiesen. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln hatten die Versicherten ihre Auskunftsanträge noch konkreter gefasst und dahingehend abgeändert, das ihnen die begehrte Auskunft nach Maßgabe der sich aus dem Rundschreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) 10/2008 (VA) ergebenden konkreten Berechnungsparameter zu erteilen. Doch auch das Oberlandesgericht Köln hat die auf Auskunft gerichtete Klage durch Teilurteil abgewiesen. Vor dem Bundesgerichtshof hielt der Versicherungsnehmer sein Auskunftsverlangen aufrecht und bekam nach drei Jahren endlich Recht. Den Einwand der Vorinstanzen, der Auskunftsantrag des Versicherungsnehmers sei zu unbestimmt gewesen, hielt der Bundesgerichtshof nicht aufrecht und entschied: „Der Kläger ist (…) ohne Kenntnis der von der Beklagten vorgenommenen Art und Weise der Berechnung zu näheren Angaben nicht in der Lage. Sein Antrag dient gerade dazu zu erfahren, welches der Verfahren mit den dort genannten verschiedenen Berechnungsparametern die Beklagte angewendet hat. Bei der Auslegung eines Klageantrags ist überdies nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Auf dieser Grundlage kann der Auskunftsantrag nicht deshalb als unbestimmt angesehen werden, weil er nicht die Informationen enthält, die der Kläger erst durch den Auskunftsanspruch materiell-rechtlich erfahren will. Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine Erläuterung der Abweichung verlangt. Vergleichsmaßstab hierfür sind die im Rundschreiben der BaFin 10/2008 (VA) angegebenen Berechnungsparameter. Die Beklagte soll mithin mitteilen, welche der im Rundschreiben der BaFin genannten Berechnungsparameter sie angewendet und wie sie diese beziffert sowie ob und gegebenenfalls welche Abweichungen sie hiervon vorgenommen hat. Dies hat in Verbindung mit dem von der Beklagten erstellten Geschäftsplan zu erfolgen."

Wie ist die Entscheidung einzuschätzen?

Der Bundesgerichtshof bringt mit seinem Urteil vom 02.12.2015 (Az. IV ZR 28/15) Bewegung in eine für viele Versicherte von Kapitallebensversicherungen/ Rentenversicherungen wichtige Fragestellung, die die Praxis bewegt: Einerseits gilt die Beteiligung des Versicherten an den Bewertungsreserven als Teil der Überschussbeteiligung in der Kapitallebensversicherung/ Rentenversicherung in Deutschland. Der Versicherte muss bei der Vertragsbeendigung an den während der Vertragsdauer entstandenen Bewertungsreserven der Kapitalanlagen des Versicherers beteiligt werden. Andererseits bleibt es dem Versicherten häufig unklar, wie sich der Wert der Bewertungsreserve konkret zusammensetzt? Auskunftsansprüche wurden in der Vergangenheit dem Versicherten nur zurückhaltend zuerkannt. Das Urteil des Bundesgerichtshofes sorgt für mehr Transparenz.

Nach § 153 Abs. 1 VVG steht dem Versicherungsnehmer eine Beteiligung an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung) zu, es sei denn, die Überschussbeteiligung ist durch ausdrückliche Vereinbarung ausgeschlossen. Gemäß § 153 Abs. 3 Satz 1 VVG hat die Versicherung die Bewertungsreserve jährlich neu zu ermitteln und nach einem verursachungsorientierten Verfahren rechnerisch zuzuordnen. Bei der Beendigung des Vertrages wird der für diesen Zeitpunkt zu ermittelnde Betrag zur Hälfte zugeteilt und an den Versicherten ausgezahlt. Damit der Versicherte einen derartigen Anspruch durchzusetzen vermag, kann sich für ihn ein Auskunftsanspruch ergeben. Hiernach trifft der Versicherung eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Umfang und Inhalt der zur erteilenden Auskunft richten sich dann danach, welche Informationen der Versicherte benötigt, um seinen Anspruch geltend machen zu können.

Einschränkend entschied der Bundesgerichtshof allerdings, dass der Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht die Verpflichtung zur Vorlage der fiktiven versicherungstechnischen Bilanzen oder anderer Geschäftsunterlagen und auch kein Einsichtsrecht umfasst. Die Zubilligung des Auskunftsanspruchs hat unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Dabei sind sowohl die Art und Schwere der Rechtsverletzung als auch die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen.

Was ist an der Entscheidung neu?

In der Vergangenheit hatte der Bundesgerichtshof mehrfach Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit der Berechnung von Rückkaufswerten von Kapitallebensversicherungen/ Rentenversicherungen abgelehnt. Insbesondere wenn der Versicherte Auskunft in Form von zahlreichen Einzelangaben verlangen würde, die inhaltlich auf eine vom Versicherer nicht geschuldete Rechnungslegung hinausliefen, lehnt der Bundesgerichtshof den Auskunftsanspruch ab und verweist zudem auf das berechtigte Geheimhaltungsinteresse der Versicherungen. Die Kapitallebensversicherung/ Rentenversicherung schuldet insofern keinen Algorithmus und die Bekanntgabe der zugrunde liegenden Einsatzwerte. Ferner steht dem Versicherten kein Auskunftsanspruch zu, wenn vom Bestehen eines weitergehenden Zahlungsanspruchs, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, von vornherein nicht ausgegangen werden kann. Im vorliegenden Fall allerdings konnten die Versicherten die für die Berechnung des von ihnen geltend gemachten höheren Anteils an den Bewertungsreserven notwendigen Informationen nicht ohne weiteres dem Geschäftsplanmuster für die Überschussbeteiligung entnehmen und ebenso wenig konnte sie ihren Anspruch selbst berechnen.

Dr. Ulrich Schulte am Hülse,
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Bank- und Kapitalmarktrecht,

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