Banken müssen den Anleger beim Vertrieb von Fremdzertifikaten auf ihre Verkäufereigenschaft hinweisen

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Zertifikaten

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 08.06.2011 – 13 U 55/10 festgestellt, dass eine beratende Bank beim Vertrieb von Zertifikaten anderen Banken gegenüber dem Kunden, welchem sie ein solches Zertifikat empfiehlt, verpflichtet ist, darauf hinzuweisen, dass sie nicht lediglich in Erfüllung ihrer Beraterpflichten neutral und dem Kundeninteresse verpflichtet auftritt, sondern sich selbst als Verkäufer dieser Wertpapiere und den damit verbundenen wirtschaftlichen Eigeninteressen in einem Interessenkonflikt befindet.

Die beratende Bank ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln verpflichtet, den Kunden darauf aufmerksam zu machen, dass sie beabsichtigt, mit dem Kunden einen Kaufvertrag abzuschließen. Nur wenn dem Anleger bewusst sei, dass zwischen ihm und der ihn beratenden Bank ein Kaufvertrag zustande komme, könne der Bankkunde das mit dem Verkauf von Anlageprodukten typischerweise verbundene Umsatzinteresse der beratenden Bank erkennen.

Das Oberlandesgericht Köln geht zudem davon aus, dass beratende Banken die Pflicht zur Offenlegung dieser Umstände und der damit verbundenen Interessenkollision schon seit dem Jahre 1997 kannten. Vor diesem Hintergrund können auch Zertifikategeschädigte unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt auch jetzt noch Schadensersatzansprüche gegen beratende Banken geltend machen, obgleich die kurze dreijährige Verjährungsfrist des § 37 a WpHG a.F., beginnend ab dem Erwerb der Zertifikate, zwischenzeitlich verstrichen ist.

Denn im Falle des vorsätzlichen Handelns einer beratenden Bank – hiervon ist im Falle der fehlenden Offenlegung in Kenntnis einer hierzu bestehenden Verpflichtung auszugehen – gilt diese kurze Frist nicht. Vielmehr gelangen allgemeine Verjährungsregelungen zur Anwendung. Es ist von einer dreijährigen Verjährungsfrist auszugehen, deren Lauf erst Ende des Jahres einsetzt, in welchem der geschädigte Anleger von einer Beratungspflichtverletzung Kenntnis erlangt oder sich einer solchen Kenntnis grob fahrlässig verschlossen hat. Zertifikatsgeschädigte werden regelmäßig frühestens erst Ende des Jahres 2008 (oder erst später) nach dem Lehman-Crash entsprechend Kenntnis erlangt haben können. Insofern droht Verjährung frühestens zum 31.12.2011.

Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Es steht zu erwarten, dass der Bundesgerichtshof demnächst abschließend über die rechtliche Frage einer Offenlegung der Verkäufereigenschaft einer beratenden Bank im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Zertifikaten im Wege des Festpreisgeschäfts zu entscheiden haben wird.

Betroffene Anleger sollten vor dem Hintergrund einer drohenden Verjährung von Ansprüchen zum Jahresende schnellstmöglich anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und von einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im jeweiligen Einzelfall prüfen lassen.

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