BGH: Unwirksame Klauseln zur Haftung in Prospekten geschlossener Fonds

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Emissionsprospekte geschlossener Fonds dienen u.a. dazu, dass sich der Anleger ein genaues Bild von der Geldanlage, von ihren Chancen und Risiken machen kann. Falsche, missverständliche oder unvollständige Angaben können zu Schadensersatzansprüchen der Anleger aufgrund von Prospektfehlern führen. Die Verjährungsfrist dieser Haftungsansprüche können die Fondsanbieter nicht generell durch entsprechende Klauseln in den Prospekten verkürzen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 22. September 2015 entschieden (Az.: II ZR 340/14).

In Karlsruhe wurde die Schadensersatzklage eines Anlegers verhandelt. Dieser hatte sich 2004 an einem geschlossenen Fonds beteiligt. Nachdem ihm aufgefallen war, dass die Risikoaufklärung in dem Emissionsprospekt nicht ordnungsgemäß war, verlangte er Schadensersatz von der Fondsgesellschaft. Da diese der Forderung erwartungsgemäß nicht nachkommen wollte, erhob der Anleger im Jahr 2012 Klage.

Die Fondsgesellschaft hielt dagegen. Im Prospekt sei geregelt, dass Haftungsansprüche wegen Prospektfehlern spätestens sechs Monate nach Kenntniserlangung bzw. drei Jahre nach Beitritt erlöschen, sofern dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen. In den ersten Instanzen hielten die Gerichte die Forderungen des Anlegers für verjährt. Der BGH hob die Entscheidungen jedoch auf und entschied zu Gunsten des Klägers.

Die Klausel zur verjährungsverkürzenden Haftungsbeschränkung sei unwirksam, so die Karlsruher Richter. Sie stelle eine unzulässige Haftungsbeschränkung dar, weil dadurch auch die Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert würde. Auch der Zusatz „soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (…) entgegenstehen" führe nicht zur Wirksamkeit der Klausel, da sie einerseits inhaltlich nicht verständlich sei und andererseits im Wesentlichen dazu diene, die AGB-rechtlichen Folgen wirksamer Klauseln zu umgehen.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:

Mit diesem Urteil hat der BGH die Chancen auf Schadensersatz für geschädigte Anleger geschlossener Fonds erhöht. Forderungen wegen Prospektfehlern können in der Regel drei Jahre nach Kenntnis der fehlerhaften Anlagen geltend gemacht werden. Entscheidend ist dabei die Kenntnis und nicht das Datum des Fondsbeitritts. Daher können auch Jahre nach Zeichnung der Fondsanteile noch Schadensersatzansprüche bestehen. Neben Prospektfehlern kann auch eine fehlerhafte Beratung durch den Anlageberater, z.B. unzureichende Risikoaufklärung, zu Ansprüchen auf Schadensersatz führen.

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