eBay-Händler aufgepasst: Abmahnung mangels vertraglicher Vereinbarung der "40-Euro-Klausel" beim Verbraucherwiderruf

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Abmahnung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Alle Jahre wieder häufen sich gerade zur Vorweihnachtszeit die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen unter eBay-Händlern. So lässt etwa gegenwärtig die Firma J.G. Obenaus Senior oHG aus Berlin zahlreiche eBay-Händler von der Berliner Kanzlei von Stein abmahnen. Den betroffenen eBay-Händlern wird dabei zum Vorwurf gemacht, gegen Bestimmungen des UWG („Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb“) verstoßen zu haben. Abgemahnt wird insbesondere die Verwendung der so genannten 40-Euro-Klausel im Rahmen der obligatorischen Widerrufsbelehrung, ohne hierüber mit dem Käufer zuvor eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen zu haben.

Rechtslage:

Jörg Halbe
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln
Tel: (0221) 3500 67 80
Web: http://www.wagnerhalbe.de
E-Mail:
Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Existenzgründungsberatung, Vertragsrecht

Grundsätzlich sind die Kosten der Rücksendung der Ware bei Widerruf vom Unternehmer zu tragen. Unter bestimmten im Gesetz genannten Voraussetzungen dürfen aber im Fernbsatz ausnahmsweise dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden. Voraussetzung hierfür ist nach dem Wortlaut des Gesetzes, das eine entsprechende vertragliche Vereinbarung über die Kostentragungspflicht des Kunden getroffen wurde. Nach OLG Koblenz, Beschluss vom 08.032010 – 9 U 1283/09 -, stellt nun aber die bloße Belehrung über die Widerrufsfolgen (Widerrufsbelehrung) keine vertragliche Vereinbarung über die Kostentragungspflicht im Sinne von § 357 Abs.2 Satz 2 BGB dar. Eine entsprechende vertragliche Vereinbarung soll vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Klausel über die Auferlegung der Rücksendekosten außerhalb der Widerrufsbelehrung, etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des eBay-Händlers, findet. Es soll hierbei nicht einmal ausreichen, wenn die Widerrufsbelehrung mit dem entsprechenden Hinweis zur Kostentragungspflicht direkt in die AGB des Unternehmers eingebunden ist. Ähnlich entschied bereits das OLG Hamburg mit Beschluss vom 17.02.2010 – 5 W 10/10.

Nach übereinstimmender Ansicht der beiden höherinstanzlichen Gerichte soll die Verwendung der 40-Euro-Klausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung, ohne hierüber mit dem Käufer zuvor eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen zu haben, geeignet sein, im Einzelfall die Entscheidung der Verbraucher zu beeinflussen, ob sie ihr Widerrufsrecht ausüben. Derartige Verstöße stellen, so die Gerichte, eine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer dar und sind damit grundsätzlich geeignet, eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zu rechtfertigen.

Mit der danach grundsätzlich berechtigten Abmahnung macht der abmahnende Mitbewerber zwei Forderungen geltend. Diese sind gerichtet auf Unterlassung und Erstattung der durch die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten. Beide Ansprüche setzen jedoch neben dem Vorliegen eines erwiesenen Wettbewerbsverstoßes ein bestehendes Wettbewerbsverhältnis voraus. Bestehen hieran Zweifel, ist die Abmahnung insoweit im Ganzen angreifbar.

Achtung:

Auch ansonsten sollte eine der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft abgegeben werden. So geht etwa die der Abmahnung der Firma Obenaus beigefügte Unterlassungserklärung weit über das hinaus, was zur Erfüllung eines im Einzelfall gegebenenfalls begründeten Unterlassungsanspruchs erforderlich ist. Sie beinhaltet Klauseln und Formulierungen, die in der Erklärung – jedenfalls aus Sicht des Abgemahnten - nichts zu suchen haben.

Im Einzelnen:

Zur Beseitigung einer durch was auch immer begründeten Wiederholungsgefahr ist es beispielsweise nicht erforderlich, dass sich der Abgemahnte für jeden zukünftigen Fall der Zuwiderhandlung einer starr bezifferten Vertragsstrafe in Höhe von über 5.000,00 EUR unterwirft. Stattdessen sollte die Vertragsstrafe per modifizierter Unterlassungserklärung in das billige Ermessen des Unterlassungsgläubigers gestellt werden. Dies hat den Vorteil, dass die von dem Unterlassungsgläubiger festzusetzende Vertragsstrafe der Höhe nach den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen hat und insoweit gerichtlich voll überprüfbar ist.

Keinesfalls sollte der Abgemahnte per Unterlassungserklärung auf die ihm zustehende Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verzichten. Mit der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs lassen sich nämlich - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - mehrere im Nachgang zur Abgabe der Unterlassungserklärung versehentlich begangene Verstöße zu einer rechtlichen Einheit zusammenfassen. Die nach der Unterlassungserklärung vorgesehene Vertragsstrafe fällt dann trotz einer Vielzahl von Verstößen nur einmal an. Bei einem vorzeitigen Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs kann sich der Abgemahnte nicht darauf berufen, dass mehrere begangene Verstöße eine rechtliche Einheit bilden. Der Verletzer muss dann unter Umständen für jeden einzelnen Verstoß die dafür vorgesehene Vertragsstrafe zahlen.

Schließlich ist es zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs nicht erforderlich, dass sich der Abgemahnte mit der Unterlassungserklärung zugleich zur Erstattung der außergerichtlich angefallenen Abmahnkosten verpflichtet. Nicht selten sind die zu ersetzenden Anwaltsgebühren zu hoch bemessen. Der für die Höhe der zu erstattenden Anwaltsgebühren maßgebliche Gegenstandswert richtet sich vor allem nach der Schwere des wettbewerbsrechtlichen Verstoßes. Ist die Angelegenheit nach Art und Umfang einfach gelagert und ohne größeren Arbeitsaufwand von den Parteien bzw. ihren Anwälten zu bearbeiten, fällt der Streitwert entsprechend gering aus. Einfach gelagerte Streitigkeiten liegen insbesondere bei serienweise wiederkehrenden Wettbewerbsverletzungen vor. Auch die gegebenenfalls bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des abgemahnten Wettbewerbers sind bei Bestimmung des Gegenstandswertes wertmindernd nach § 12 Abs. 4 UWG zu berücksichtigen.

Fazit:

1. Zur Vermeidung von Abmahnungen sollte derjenige, der gewerblich im Internet Waren vertreibt, seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen von einem im Wettbewerbsrecht versierten Rechtsanwalt erstellen lassen. Hierdurch lassen sich schon im Vorfeld Abmahnungen und kostenintensive Gerichtsprozesse vermeiden.

2. Haben Sie bereits eine Abmahnung erhalten, sollten Sie die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft wie von der Gegenseite vorformuliert, sondern – soweit erforderlich - modifiziert abgeben lassen. Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss jedoch gewarnt werden. Um sicher zu gehen, sollten Sie hierbei anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Zudem kann nur ein Fachmann beurteilen, ob die Abmahnung im konkreten Einzelfall berechtigt ist.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Jörg Halbe, LL.M. oec.
Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln

Fon +49 (0)221 - 3500 67 80
Fax +49 (0)221 - 3500 67 84

www.wagnerhalbe.de
jh@wagnerhalbe.de
Das könnte Sie auch interessieren
Wettbewerbsrecht eBay-Händler aufgepasst: Abmahnung bei Werbung mit Ladenpreis