eBay & Co: Mehr als 500 Angebote in 6 Wochen? Gewerbliches Handeln!

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Wer auf eBay oder einer anderen Online-Auktionsplattform innerhalb von 6 Wochen mehr als 500 Artikel zum Verkauf anbietet, ist als gewerblicher Händler anzusehen. Ihn treffen die für Unternehmer gegenüber Verbrauchern geltenden fernabsatzrechtlichen Informationspflichten, auch wenn er sich selbst als privater Anbieter eingestuft hat.

Dies entschied das OLG Hamm in einem Urteil vom 15.03.2011 (Az. : I-4 U 204/10).

Andreas Schwartmann
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Der Beklagte hatte zwischen dem 11.02.2010 und dem 23.03.2010 ingesamt 552 Artikel auf einer Auktionsplattform zum Verkauf angeboten. 175 Artikel wurden erfolgreich veräußert. Dabei handelte es sich überwiegend um alte Schellackplatten.

Da der Beklagte die Angebote als privater Verkäufer einstellte, erfüllte er die gewerblichen Händlern obliegenden Informationspflichten nicht und wies Verbraucher insbesondere nicht auf das Ihnen zustehende Widerrufs- und Rückgaberecht hin.

Dies rief die Klägerin auf den Plan, die auf derselben Internetplattform gewerblich ebenfalls Schallplatten anbot.

Sie mahnte den Beklagten als Mitbewerber wegen wettbewerbswidrigem Handelns ab und verlangte die Erstattung der ihr entstandenen Anwaltskosten aus § 12 UWG. Der Beklagte gab sodann eine modifizierte Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung.

Er habe nicht gewerblich gehandelt, sondern lediglich seine seine gesamte private und über lange Jahre zusammengetragene Plattensammlung verkauft.

Die Klägerin zog vor Gericht, verlor in erster Instanz vor dem Landgericht Essen und und legte gegen das klageabweisende Urteil Berufung ein.

Das OLG Hamm gab ihr nun Recht und änderte das erstinstanzliche Urteil ab:

Der Beklagte sei nämlich als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB anzusehen, da ein gewerbliches Handeln zu bejahen sei:

Der Beklagte habe in der hier entscheidenden Zeit vom 11.02.2010 bis zum 23.03.2010  552 Artikel angeboten.

Er habe zudem in der Zeit von August 2007 bis zum 7.05.2010 855 Bewertungen als Verkäufer erhalten, was einer durchschnittlichen Anzahl von 26 Bewertungen pro Monat entspreche. Dies stelle nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof einen Hinweis auf eine gewerbliche Tätigkeit dar.

Die Art der Angebote mit Artikelfotos und erteilten Hinweisen sowie unterschiedliche Startpreisen sprächen ebenfalls für eine gewerbliche Tätigkeit.

Der Beklagte habe diese Beweisanzeichen und den dadurch begründete Anschein für ein gewerbliches Handeln auch nicht durch den Hinweis darauf ausräumen können, dass er Sammler von Schallplatten sei und dabei gewesen sei, seine große private Sammlung zu verkaufen.

Dagegen sprach nach Auffassung des Senats, dass den Angeboten von Schallplatten, die es dauerhaft mindestens seit Januar 2008 gegeben hat, die erforderliche Geschlossenheit fehlte, die darauf schließen lassen konnten, dass es dem Beklagten nur um die Auflösung und den Verkauf einer solchen Privatsammlung ging.

So seien einige Artikel dreifach oder gar sechsfach angeboten worden.

Zudem deutete die Zusammensetzung der Angebote nicht auf eine konsistente Sammlung, sondern vielmehr auf mehrere Sammlungen hin:  Jazz, Rock, Blues, Märchen und Unterhaltsmusik seien zusammengemischt gewesen.

Der Senat hat aufgrund dieser Gesamtumständen ein gewerbliches Handeln angenommen und die Abmahnung als begründet angesehen, da der Beklagte unstreitig die einem gewerblichen Händler obliegenden Informationspflichten nicht beachtet hatte.

Beraterhinweis:

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BGH setzt gewerbliches Handeln ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus.

Die Tätigkeit darf dazu nicht bloß gelegentlich erfolgen, so dass Verkäufe aus Privatvermögen grundsätzlich keine unternehmerische Tätigkeit darstellen.

Gerade bei Verkäufen auf Internetplattformen ist eine Abgrenzung oft nicht einfach.

Wiederholte, gleichaltrige Angebote ggf. auch von neuen Gegenständen und Angebote erst kurz zuvor erworbener Waren deuten auf eine unternehmerische Tätigkeit hin.

Diesen Anschein muss der Verkäufer entkräften und im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast schlüssig darlegen, dass die Angebote aus einem Privatvermögen stammen und kein dauerhaftes, planmäßiges Handeln im Sinne der Rechtsprechung des BGH anzunehmen ist.

Es ist also nicht grundsätzlich unmöglich, als Privatverkäufer seine Plattensammlung auf eBay zu verkaufen - aber im Streitfall sollte dies stimmig und nachvollziehbar dargelegt (und bewiesen) werden können.

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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