Wieder viele Abmahnungen gegen eBay-Verkäufer wegen Wettbewerbsverstößen, Widerrufsbelehrung und AGB unterwegs

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Abmahnung, ebay, Widerrufsbelehrung, AGB, Dr. Schenk
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Abmahnung erfolgt durch die Kanzlei Dr. Schenk für Data Economy UG

Die Bremer Kanzlei Dr. Schenk mahnt auch weiterhin für Ihre Mandantin, die Data Economy UG, Geschäftsführer Michael Brand, wegen Fehlen oder Fehlern der Widerrufsbelehrung oder AGB auf der Auktionsplattform eBay ab. Bereits im vergangenen Jahr ist es zu Abmahnungen des Firmeninhabers Herrn Michael Brand durch die Kanzlei Dr. Schenk gekommen, jedoch unter der Bezeichnung „secondhandstuhr". In der nun vorgelegten Abmahnung Oktober 2012 wird für die Onlineshops funwear24.de und heeldeal.de abgemahnt.

In der erhaltenen Abmahnung geht es um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aus dem
Bereich „Bekleidung".

Abgemahnt das Fehlen von  Informationspflichten, insbesondere einer bei gewerblichen Anbietern erforderlichen Widerrufsbelehrung.

Zusätzlich wird gerügt, dass Hinweise zu den einzelnen Schritten, die zu einem Vertragsschluss führen fehlen sowie ob der Vertragstext nach Abschluss gespeichert wird. Darüber hinaus soll ein Hinweis auf die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache fehlen.

Der Abmahnung liegt eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bei, die die Kosten für die anwaltliche Geltendmachung dieses Anspruchs beinhaltet. Dabei wird ein Gegenstandswert in Höhe von 15.000 Euro angenommen  - mit einer Kostenfolge von immerhin 755,80 EUR.

Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung - Was ist zu tun?

Sie sollten die Abmahnung ernst nehmen und die darin enthaltenen angeblichen Verstöße zunächst genauestens prüfen. Danach sollten Sie einen Blick auf die gesetzlichen Vorschriften werfen, so sind nach § 3 UWG unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig, wenn sie geeignet sind die Interessen von Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG ist ein Mitbewerber jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Daher ist zu überprüfen, ob ein solches konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen beiden Unternehmen besteht.

In jedem Fall sollte die Abmahnung ebenfalls auf die Höhe des angegebenen Gegenstandswerts geprüft werden, dazu ist insbesondere die Vorschrift des § 12 Absatz 4 UWG heranzuziehen, die eine Wertminderung bei einfach gelagerten Fällen gestattet. Auch sollte der Wettbewerber überprüft werden, denn schließlich bestimmt sich nicht zuletzt aus seinem wirtschaftlichen Interesse heraus der anzusetzende Streitwert.

Der Streitwert ist niedriger anzusetzen, wenn der abmahnende Konkurrent durch den Wettbewerbsverstoß
in seiner Marktposition kaum spürbar betroffen ist.

Entschiedene Streitwerte bei Fehlern in der Widerrufsbelehrung:

  • OLG Düsseldorf (Beschluss v. 05.07.2007, Az. I 20 W 15/07) - Streitwert 900 Euro
  • OLG Karlsruhe (Beschluss vom 23.06.2010, Az. 4 W 19/10) - Streitwert 3.000 Euro
  • LG Dresden (Beschluss vom 25.02.2010, Az. 42 HK O 62/10 EV) - Streitwert 7.500 Euro bei 6
    Verstößen

Es kann nicht empfohlen werden, die beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und in unveränderter Form abzugeben. Vielmehr wird allenfalls die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung empfohlen, die ebenfalls das Risiko einer drohenden einstweiligen Verfügung wegen des Unterlassungsanspruchs beseitigt.

Lassen Sie Ihren Onlineauftritt auf Abmahnrisiken hin überprüfen, insbesondere bestehen Gefahren bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung, einem fehlerhaften Impressum oder auch bei unwirksamen Bestimmungen in AGB und bei fehlerhaften
Preis- und Lieferzeitangaben.  So hat erst kürzlich hierzu das OLG Bremen (Urteil vom 5.10.2012, Az. : 2 U 49/12)
entschieden, dass eine Lieferzeitangabe „in der Regel 1 - 3 Werktage" intransparent und damit wettbewerbswidrig ist. Dagegen
soll die Angabe „Lieferfrist ca. 3 Tage" möglich sein.

Gern kann ich für Sie in einem persönlichen Gespräch die von Ihnen erhaltene Abmahnung auf ihre Rechtsmäßigkeit überprüfen und ggf. die Ansprüche zurückweisen oder Sie in der Angelegenheit rechtlich vertreten.

Das könnte Sie auch interessieren
Musterverträge und Briefe Muster Widerruf Fernabsatz
Wettbewerbsrecht Wettbewerbsrechtliche Abmahnung bei eBay wegen Verstoß gegen Preisangabenverordnung (PAngV) – was tun?
Internetrecht, Computerrecht Kanzlei HWK Abmahnung wegen fehlendem Impressum bei Facebook