Wettbewerbsrecht - Impressum richtig gestalten! (Teil 1/3)

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Wettbewerbsrecht, Impressum, Abmahnung, Informationspflichten, Verbraucherschutz
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Die Relevanz von Informationspflichten für den Bereich wettbewerbsrechtlicher Klagen und Abmahnungen

Seit dem 1. März 2007 ist das Telemediengesetz (TMG) in Kraft getreten. Das TMG regelt die Impressumspflicht im Internet.

Wozu brauche ich überhaupt ein Impressum?

Der Internetnutzer muss wissen, wer für die Webseite verantwortlich ist und an wen er sich in rechtlicher Hinsicht wenden kann. Die Angaben im Impressum dienen vor allem dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten.

Wird daher gegen die Impressumspflicht verstoßen, so kann dies zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbraucherverbände führen, was mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie der Zahlung der auf der Gegenseite entstandenen Anwaltskosten verbunden sein kann.

Wen trifft die Impressungspflicht?

Unter die Impressumspflicht fallen gemäß § 5 Abs 1 TMG Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener Telemedien.     

Diensteanbieter ist gemäß § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.

Da der Anwendungsbereich, auf den sich die Impressumspflicht von Internetseiten bezieht, sehr weitreichend ist und hierdurch eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht, wird allen Betreibern einer Website empfohlen, die Anbieterkennzeichnungspflicht rein vorsorglich einzuhalten, um nicht dagegen zu verstoßen. Im Zweifel lieber mehr Angaben machen als zu wenig.

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