Unterlassungsklage gegen die "Cyper Monday 2010" Werbeaktion von Amazon vorm Landgericht erfolgreich

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Die reduzierte Ware war zu kurz als Angebot in der Werbeaktion für den Kunden verfügbar und damit rechtswidrig

„Cyber Monday 2010“ war eine Werbeaktion von Amazon, bei der mehrfach für zwei Stunden je fünf Produkte angeboten werden sollten, und zwar äußerst günstig. Allerdings waren die Produkte häufig schon wenige Sekunden nach Freischaltung des Angebots und danach nur noch zum Normalpreis im Onlineshop erhältlich. Laut vorheriger Aussage von Amazon sollten die Produkte aber genau zwei Stunden lang bestellbar sein.

Da für die Mehrheit der Kaufinteressenten die Möglichkeit verwehrt blieb, die reduzierte Ware zu bestellen, klagte der Verbraucherschutzzentrale Bundesverband auf Unterlassung. Nach Ansicht des Klägers sei es naheliegend, dass die vergünstigte Ware stark begrenzt wurde, damit die auf die Seite gelockten Verbraucher sonstige oder nicht reduzierte Produkte kaufen.

Carsten Herrle
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Ähnlich sah es das Landgericht. Im Urteil wurde klargestellt, dass die reduzierte Ware nicht unbedingt zwei Stunden aber mindestens im ersten Viertel des Angebotszeitraums, also eine halbe Stunde lang, erhältlich sein müsse. Ansonsten sei die Schnäppchenaktion als Lockangebot zu untersagen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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