Unerbetene Telefonwerbung: Keine Einwillung durch Teilnahme an Gewinnspielen

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Jeder, der über einen Telefonanschluss verfügt, wird das Problem unerbetener Telefonanrufe kennen, mit denen überrumpelten Verbrauchern Verträge aufgeschwatzt werden sollen, die sie sonst nie abgeschlossen hätten. Solche stellen eine zunehmende Belästigung dar und Kosten Zeit und Nerven des Angerufenen. Nach geltender Rechtslage sind diese so genannten "Cold Calls" unzulässig, da sie im geschäftlichen Verkehr nicht nur eine Form unlauteren Wettbewerbs darstellen, sondern nach gefestigter Rechtsprechung auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des angerufenen Verbrauchers verletzen (vgl. OLG Stuttgart v. 11.3.1988 - 5 W 13/88, NJW 1988, 2615; LG Hamburg v. 14.2.2005 - 315 T 1/05). Denn mit einem solchen Anruf tritt eine "besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich geschützten Privatsphäre des Angerufenen" ein (LG Hamburg, a.a.O.) Dem Verbraucher steht deshalb ein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu.

In der Praxis behaupten die unerwünschten Anrufer immer häufiger, dass der Angerufene seine Einwilligung zu dieser Form der Kontaktaufnahme erteilt habe, da er z.B. an einem Gewinnspiel teilgenommen habe, und dabei unterschrieben habe, dass seine Daten zu Werbezwecken verwendet werden dürften. Dem hat die Rechtsprechung aber eine klare Absage erteilt: Das Landgericht Bonn hat zum Beispiel in einer Entscheidung vom 31.10.2006 (11 O 66/06) in dem entschiedenen Fall nicht nur einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz festgestellt, sondern auch darauf hingewiesen, dass eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gewinnspiels versteckt plazierte Einwillungsklausel wegen Verstoß gegen das Transparanzgebot keine rechtliche Wirksamkeit entfalten kann. Denn wegen des fehlenden sachlichen Zusammenhangs zu dem Gewinnspiel muss der Verbraucher nicht damit rechnen, dass er seine Einwilligung dazu erteilt, künftig durch Werbeanrufe belästigt zu werden.

Andreas Schwartmann
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Unerbetene Telefonwerbung ist also auch dann unzulässig, wenn sich der Anrufer auf die angeblich erteilte Einwilligung des Angerufenen durch Teilnahme an einem Gewinnspiel beruft.

Fazit: Auch Teilnehmer an Gewinnspielen dürfen sich selbstverständlich gegen unerbetene Werbeanrufe zur Wehr setzen. Lässt sich ein Anruf nachweisen, weil man z.B. zum Schein auf das Angebot des Werbenden eingegangen ist, und sich Informationsmaterial hat zukommen lassen, kann nicht nur der Anrufer selbst entsprechend abgemahnt werden, sondern auch derjenige, in dessen Auftrag angerufen wurde. Das sind zumeist Firmen, die über externe Call-Center Ihre Leistungen an den Mann (und die Frau) bekommen wollen. Denn auch wenn sie selbst nicht angerufen haben, so haften sie gleichwohl neben dem unmittelbaren Anrufer als sog. mittelbarer Störer.

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann, Köln

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