Platzierung der Widerrufs-/ Rückgabebelehrung auf der Verkaufsplattform Ebay

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In letzter Zeit werden immer mehr Onlinehändler Opfer einer meist kostenpflichtigen Abmahnung. Es wird teilweise die Platzierung der Widerrufs-/ Rückgabebelehrung auf den Angebotsseiten beanstandet. An welcher Stelle ein gewerblicher Verkäufer eine Widerrufs-/ Rückgabelehrung für den Verbraucher bereithalten muss, soll dieser Beitrag erläutern.

Gemäß § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein gewerblicher Verkäufer verpflichtet, dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO aufgeführten Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechtes sowie die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung zur Verfügung zu stellen.

Immer wieder sind auf den Angebotsseiten gewerblicher Verkäufer folgende Hinweise zu finden:

„AGB`s entnehmen Sie bitte unserer Mich-Seite"
„Verbraucher haben ein 1-monatiges Rückgabe-/ Widerrufsrecht"
„Der Käufer hat das Recht den Artikel zurückzugeben."

In anderen Fällen ist die Widerrufs-/ Rückgabebelehrung in allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Mich-Seite zu finden. Teilweise wird dieser Hinweis mit der „Mich"-Seite verlinkt, auf welcher sich die Informationen über das Bestehen- oder Nichtbestehen eines Widerrufs-/ Rückgaberechtes befinden. Wiederum andere Onlinehändler platzieren die Widerrufs-/ Rückgabebelehrung in einem sog. Scrollfenster auf der Angebotsseite.

Die Frage der korrekten Platzierung ist nicht einfach zu beantworten, weil sich die Gerichte dazu bisher wenig geäußert haben.

Es ist grundsätzlich erforderlich, dass dem Verbraucher die nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO vorgeschriebenen Informationen klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden. Dazu sind nicht nur inhaltliche, sondern auch optische Anforderungen an die Aufmachung zu erfüllen, die ein für einen durchschnittlichen Verbraucher einfaches Auffinden der geforderten Informationen ohne großes Suchen ermöglichen.

Die Belehrung muss sich durch Farbe, größere Lettern, Sperrschrift oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text herausheben (vg. BGH NJW-RR 90, 368/70, NJW 96, 1964, Mü NJW-RR 02, 399). Die Informationen müssen auf der Angebotsseite an so herausgehobener Stelle angebracht sein, dass der Verbraucher zwangsläufig auf sie stoßen muss (vgl. OLG Karlsruhe Urteil v. 27.3.2002 Az 6 U 200/01).

Das OLG Frankfurt am Main (Beschluss v. 17.4.2001, Az. 6 W 37/01) vertritt hierzu eine sehr strenge Auffassung. Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist es auch nicht ausreichend, die Informationen über einen Link zugänglich zu machen. Danach müssen diese Angaben direkt auf der Angebotsseite platziert sein. Hohe Anforderungen stellt ebenso das OLG Hamburg (Urteil v. 12.8.2004, Az. 5 U 187/03).

Der BGH hat nunmehr mit Urteil vom 14. Juni 2006, Az. : 1 ZR 75/03 entschieden, dass es für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung genügen kann, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können. In den Entscheidungsgründen heißt es:

„Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass die Verwendung von Links und deren Darstellung durch Unterstreichen zu den in dem Medium Internet üblichen Gepflogenheiten gehören und Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen daher davon ausgehen können, dass Verbraucher, die sich für ihre Bestellung des Internets bedienen, mit solchen Links ohne weiteres umgehen können. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB) genügt es daher, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie im vorliegenden Fall über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können (vgl. OLG Hamburg WM 2003, 581, 583; OLG Hamm ZIP 2001, 291, 292; Münch-Komm.BGB/Basedow, 4. Aufl., § 305 Rdn. 65; jurisPK-BGB/Lapp, 2. Aufl., § 305 Rdn. 44; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 305 Rdn. 38; Ernst VuR 1997, 259, 261; Waldenberger BB 1996, 2365, 2368 f.)."

Fazit:

Es ist zu empfehlen, die Widerrufs-/ Rückgabebelehrung entweder unmittelbar auf der Angebotsseite zu platzieren. Alternativ sollte auf das Widerrufs-/ Rückgaberecht bereits auf der Angebotsseite hingewiesen werden und dieser Hinweis sollte unmittelbar mit der Seite verlinkt sein, auf welcher sich die Belehrung befindet.

Nicht empfehlenswert ist die Platzierung in einer sog. „Scrollbox". Ein notwendiges Scrollen des Verbrauchers kann hier unter Umständen dem Deutlichkeitsgebot nicht mehr genügen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 13.6.2006 Az. : 6 U 121/05).


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