Online-Versandhandel: Lieferfristen müssen im Angebot angegeben werden

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Entscheidung des OLG Hamm, Urteil vom 22.04.2010

Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer Entscheidung vom 22.04.2010, AZ: 4 U 205/09 in seinem Urteil verkündet, dass ein kommentarloses Internetangebot bei den Käufern die Vorstellung hervorruft, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, demnach sofort verfügbar ist.

In dem Fall stritten sich zwei Internethändler, welche Matratzen zum Kauf anboten darüber, dass die eine Partei Matratzen von Markenherstellern anbot, ohne diese selbst zum unverzüglichen Versandt in ihrem Vorrat zu haben. Außerdem wurde der Liefertermin nicht unmissverständlich im jeweiligen Angebot mitgeteilt. Dieses Verhalten sei wettbewerbswidrig, es handele sich hierbei um irreführende Werbung nach dem UWG, § 3 Abs. 3 Anh. Ziff 5 UWG.

Das OLG Hamm entschied in seinem Urteil, dass eine irreführende Werbung gemäß dem UWG vorliege. Das OLG Hamm bezog sich hierbei auf eine Entscheidung des BGH vom 07.04.2005 „Internet-Versandhandel“, in welcher der BGH entschied, dass ein kommentarloses Internetangebot für den Käufer bedeute, dass die Ware unverzüglich versandt werden kann.

Außerdem äußerte sich das OLG Hamm, dass auch eine Lieferfristangabe in der Auftragsbestätigung an der Irreführung der Verbraucher nichts ändere. Der Unterlassungsanspruch war nach dem OLG damit begründet.

Tipp: Lieferfristen sollten dem jeweiligen Angebot hinzugefügt werden, diese Fristen müssen korrekt sein. Sie können auch durch einen Link erreichbar sein, dieser muss jedoch deutlich wahrnehmbar für den Käufer sein. Bei Angeboten auf der Internetplattform eBay gelten diese Grundsätze nicht, vielmehr geht hier der Verbraucher immer davon aus, dass die Ware vorrätig ist und damit unverzügliche Lieferung seitens des Verkäufers erfolgt.

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