Irreführende Werbung für Internet-Präsentation

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Der Sachverhalt

Leitsatz des BGH - Urteils vom 8. Juli 2004, Az. I ZR 142/02

Der durch die irreführende Gestaltung eines Formulars - "Grundeintrag" ohne Preisangabe, "hervorgehobene Einträge" mit bestimmtem "Aufpreis" - geweckte Eindruck, der beworbene "Grundeintrag" in ein Firmenverzeichnis sei anders als "hervorgehobene Einträge" kostenfrei, wird nicht dadurch beseitigt, dass über einen alle "Einträge" betreffenden Sternchenhinweis im Fließtext die Aussage enthalten ist, auch der Grundeintrag kostet einen bestimmten Betrag.

Die Irreführung von Handwerkern, Kleingewerbetreibenden und Freiberuflern zur scheinbar kostenlosen Eintragung ihrer Berufstätigkeit in Internet-Verzeichnissen ist ein offenbar sehr lohnendes Betrugsgeschäft. Dem hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt Einhalt geboten. In diesem konkreten Fall bot eine Werbefirma die Eintragung von Daten in ein Datenregister an, das im Internet abrufbar ist. Von den bundesweit angeschriebenen über drei Millionen Gewerbetreibenden erteilten über 13.000 einen Auftrag für einen Grundeintrag, für den ihnen von der Werbefirma postwendend 845 € in Rechnung gestellt wurden. Einige zahlten eingeschüchtert auch durch anwaltliche Mahnungen, andere verweigerten dies und warten bangend, ob sie verklagt werden.

Ein gemeinnütziger Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität klagte jetzt gegen das von der Werbefirma verwandte Formularschreiben, das er für wettbewerbswidrig hält, weil es den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass der Grundeintrag kostenfrei sei. Zahlreiche regionale und überregionale Anbieter von Branchenbüchern böten den "normalen Eintrag" (Grundeintrag) kostenlos an. Wenn daher der Adressat des Werbeschreibens im Feld "Grundeintrag in das Online-Firmenverzeichnis" anders als bei den hervorgehobenen Feldern betreffend Zusatzleistungen keine Preisangabe sehe, liege für ihn die Gefahr nahe anzunehmen, auch bei der Beklagten sei der Grundeintrag kostenfrei.

Die beklagte Firma ist dem entgegengetreten. Sie hat eine Irreführung in Abrede gestellt. Von insgesamt 3.238.000 verschickten Exemplaren des Formulars seien nur 13.376 (0,41 %) Aufträge zurückgesandt worden, was bereits gegen die Annahme spreche, die Adressaten könnten meinen, sie erhielten von der Beklagten kostenlose Leistungen. Zwar gebe es Firmenverzeichnisse, bei denen ein Eintrag kostenlos sei; andererseits gebe es aber genügend Verzeichnisse, bei denen jeder Eintrag kostenpflichtig sei. Allein schon die hervorgehobene Bezeichnung des Aufpreises lasse auf den ersten Blick erkennen, dass es auch einen Grundpreis geben müsse, der sich zwar nicht unmittelbar bei den Angaben zum Grundeintrag, aber doch an anderer Stelle des Formulars befinde und dort sehr schnell zu erkennen sei.

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