Heilmittelwerberecht

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, Werbung, Medikamente
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Das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, kurz Heilmittelwerbegesetz, regelt die Zulässigkeit von Werbung für Arzneimittel, Medizinprodukte und sonstige Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, die laut Werbeaussage der Linderung, Erkennung oder Beseitigung von Krankheiten dienen. An dieser Formulierung erkennt man bereits, dass das Gesetz einen weiten Anwendungsbereich hat.

Wer ein Produkt oder eine Dienstleistung anbietet, die nach der eigenen Werbeaussage dazu taugen soll, Krankheiten zu heilen, zu verhüten oder zu lindern, muss die Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes beachten. Für die Werbung mit Heilmitteln gelten strenge Beschränkungen. Vieles, was nach dem allgemein geltenden Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) noch keine zu beanstandende Werbemaßnahme ist, wird durch das Heilmittelwerbegesetz verboten. Eine Übersicht über die Fallgruppen der verbotenen Heilmittelwerbung finden Sie hier.

Lutz Schroeder
Partner
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Diese Beschränkung der Werbung hat einen guten Grund: Wird ein kranker Mensch durch eine Werbung für ein Heilmittel unsachlich beeinflußt, kann dies schwerwiegende gesundheitliche Konsequenzen für ihn haben.

Die Werbebeschränkungen gelten aufgrund des weiten Anwendungsbereiches des Heilmittelwerbegesetzes aber nicht nur für klassische Arzneimittel oder Medizinprodukte. Auch Branchen, die auf den ersten Blick nicht in den medizinischen Bereich gehören, sind von den Beschränkungen betroffen.

Wer beispielsweise esoterische Behandlungen anbietet mit dem Hinweis darauf, die Prozedur helfe bei bestimmten Leiden, bewegt sich im Bereich des Heilmittelwerbegesetzes. Das gleiche gilt für Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel, wenn ihnen eine heilende oder krankheitsverhütende Wirkung zugeschrieben wird.

Wer also mit einer medizinischen Wirkung eines Produktes oder einer Dienstleistung werben möchte, sollte sich genau über den rechtlichen Rahmen informieren.