Teure Abmahnungen: Impressumspflicht auf Facebook-Seiten und mobilen Webseiten

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Welche Anforderungen ein Seitenbetreiber für ein vollständiges Impressum erfüllen muss

Abmahnungen wegen fehlender oder unvollständiger Impressen häufen sich in den vergangenen Wochen. Dabei haben findige Kanzleien nicht mehr nur gewöhnliche Webseiten im Auge, immer öfter rücken mobile Webseiten und öffentliche Facebookprofile in den Fokus. Abmahnhelfer.de erläutert, wie Sie sich am besten gegen solche Abmahnungen schützen; und was nach dem Zugang einer solchen Abmahnung zu beachten ist.

Wer muss überhaupt ein Impressum vorhalten?

Nach § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) sind Diensteanbieter geschäftsmäßiger Telemedien impressumspflichtig. In das Impressum gehören Angaben zu der juristischen bzw. natürlichen Person, die den Dienst betreibt, deren Anschrift, das Registerzeichen und das Amtsgericht, bei die juristische Gesellschaft eingetragen ist. Juristische Personen haben weiterhin anzugeben, wer sie nach außenvertreten darf.

Johannes von Rüden
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Daneben können, beispielsweise für Ärzte, Angaben zu der zuständigen Kammer kommen. Einen vollständigen Überblick über die notwendigen Angaben schafft ein Blick in die §§ 5 und 6 TMG. Die Angabe der Umsatzsteuer-ID ist entgegen einer weit verbreiteten Praxis nicht notwendig, aber auch nicht schädlich.

Strenge Anforderungen an das Impressum einer Webseite

Unzulässig ist es, Vornamen oder Nachnamen von verantwortlichen Personen abzukürzen. Auch die Angabe eines Postfachs ist unzulässig. Als Faustformel sollte daher beachtet werden, dass die Angaben in dem Impressum dazu ausreichend sein sollten, den dahinter stehenden Betreiber zu verklagen. Dies ist durch die Angabe von abgekürzten Namen und Postfächern nicht möglich. So weit eine Übersicht über die wohl noch einfach zu handhabenden Impressumspflicht auf gewöhnlichen Webseiten.

Gibt es Besonderheiten für Facebook und mobile Seiten?

Wie das Landgericht Aschaffenburg (Urt. v. 19.08.11, Az. 2 HK O 54/11) entschied, treffen die selben Maßstäbe auch den Anbieter von geschäftlich benutzen Seiten in „Social-Media-Kanälen", hier insbesondere auf Facebook. Facebook hat deutschlandweit rund 25 Millionen Nutzer. Unternehmer betreiben Fan-Seiten für ihre Eisdiele im Kiez, der Traditionsverein betreibt eine Seite, auf der auf künftige Veranstaltungen hingewiesen wird und so weiter. All diese Dienste sind impressumspflichtig. Im Fall des Landgerichts Aschenffenburg wurde entschieden, dass eine Verlinkung auf die Impressum-Unterseite auf der Hauptwebseite des verklagten Unternehmens nicht ausreichen würde, um der gesetzlichen Impressumspflicht nachzukommen.

Dieses Ergebnis ist vor dem Hintergrund des Gesetzestextes einleuchtend: Der Gesetzgeber fordert vom Betreiber eines Dienstes, ein Impressum bereitzustellen. Bei einer Webseite, einem Facebook-Profil und einem öffentlichen Google-Profil handelt es sich je um unterschiedliche Dienste, die der Unternehmer anbietet; die dementsprechend ein eigenständiges Impressum benötigen.

Facebook-Seiten: Impressum muss „leicht erkennbar" und „unmittelbar erreichbar" sein

Die große Hürde vor der Seitenbetreiber stehen, ist es, den gesetzlichen Anforderungen in technischer Hinsicht gerecht zu werden. So muss das Impressum „leicht erkennbar" und „unmittelbar erreichbar" sein. Hierunter ist zu verstehen, dass das Impressum zumindest als solches bezeichnet werden sollte. Unter dem Stichwort „unmittelbar erreichbar" ist zu verstehen, dass das Impressum ohne wesentliche Zwischenschritte erreichbar sein muss. Von der Startseite der Facebook-Seite sollten also auf keinen Fall mehr als zwei Klicks zum Impressum führen. Wir legen nahe, alle erforderlichen Informationen unter dem Reiter „Info" zusammen zufassen. Ein Beispiel hierfür finden Sie auf unserem öffentlichen Facebook-Profil.

Keineswegs sollte daher das Impressum auf die Hauptwebseite ausgelagert werden, oder nur sehr mühevoll durch eine Suche vom Internetnutzer auffindbar sein. Um sich zu vergewissern, ob diese Informationen auch auf Smartphones und Tablett-PCs leicht abrufbar sind, sollten Sie dies auf verschiedenen Endgeräten mit verschiedenen Betriebssystemen und Displaygrößen testen.

Achtung: Mobile Seite ist ein selbstständiges Angebot und daher impressumspflichtig

Vorsicht ist auch bei der Nutzung von „mobile Themes" geboten, die beispielsweise von Wordpress zur Verfügung gestellt werden. Die mobile Seite ist eine auf mobile Endgeräte angepasste Seite der Hauptseite und damit ein selbstständiges Angebot, weshalb auch für solche Seiten uneingeschränkt die Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 TMG gilt.

Massenhaft Abmahnungen im Umlauf

Die Firma Revolution System GmbH aus dem bayrischen Regentauf hat sich offenbar auf die Abmahnung fehlerhafter Impressen spezialisiert. In ihrem Auftrag versendete die Kanzlei Kalbert aus 93142 Maxhütte-Haidhof Abmahnungen wegen vermeintlicher Verstöße gegen die gesetzliche Impressumspflicht auf Facebook-Seiten.

Handlungsempfehlung für Seitenbetreiber

Sollten Sie eine Abmahnung wegen eines fehlerhaften oder gar fehlenden Impressums erhalten, raten wir Ihnen dazu, den vermeintlichen Verstoß genau zu prüfen und ihn nachzuvollziehen. Keinesfalls sollten Sie den vorgelegten Entwurf einer Unterlassungserklärung unterzeichnen, da dieser oftmals Formulierungen enthält, die sich für sie als nachteilig herausstellen. Auch sollten in Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen einige Punkte von einem Rechtsanwalt geprüft werden, so sind zur Abmahnung beispielsweise nur „Mitbewerber" im Sinne des Wettbewerbsrechts berechtigt. Ob das abmahnenden Unternehmen in sachlicher und örtlicher Maßgabe überhaupt ein Mitbewerber ist, sollte mithin anwaltlich geprüft werden. Dies ist nur einer von wenigen Punkten, der bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen geprüft werden sollte.

Das Team von Abmahnhelfer.de ist seit Jahren auf die Abwehr von Abmahnungen spezialisiert.

VON RUEDEN
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