Abmahnungen bei DaWanda

Mehr zum Thema: Wettbewerbsrecht, DaWanda, Forderung, Abmahnung, Schadensersatz
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Vorsicht vor ungerechtfertigten Forderungen

Immer wieder aktuell sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bei dem Onlineportal DaWanda. Viele Verkäufer, die hier eigene Kreationen anbieten, machen sich wenig Gedanken über Schutzrechte bekannter Hersteller.

In einer aktuellen Angelegenheit ging es um die Übernahme fremder Häkelmotive im Rahmen einer urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs. Zu klären war hier vorab, ob überhaupt an einfachen Motiven wie bspw. einem Herz überhaupt urheberrechtlicher Schutz besteht.

Entsprechend § 2 Abs. 2 UrhG müssen die Motive hierfür die erfordliche geistige Schöpfungshöhe besitzen. Im Rahmen der Verwendung als Topflappen war hier von einem als Gebrauchszwecken dienenden kunstgewerblichen Erzeugnis im Bereich der angewandten Kunst auszugehen. An die erforderliche Gestaltungshöhe sind hier mithin höhere Anforderungen zu stellen.

So ist zwar von der Rechtsprechung im Bereich des musikalischen und literarischen Schaffens die sogenannte kleine Münze anerkannt, die einfache, aber gerade noch schutzfähige Schöpfungen umfasst (vgl. Urteil des BGH vom 3.11.1967, Az. Ib ZR 123/65).

Im Gegensatz dazu hat die Rechtsprechung bei Werken der angewandten Kunst seit jeher höhere Anforderungen gestellt (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 22, 209, 217). Da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung, dem rein Handwerksmäßigen und Alltäglichen abheben muss, ist für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung zu fordern (vgl. BGHZ 94, 276, 287).

 

Für den Urheberrechtsschutz ist danach ein höherer schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad als bei nur geschmacksmusterfähigen Gegenständen zu verlangen (st. Rspr., vgl. Urteil des BGH vom 21.5.1969, Az. I ZR 42/67).

Bei den gegenständlichen Strickmustern handelte es sich insoweit lediglich um Nachbildungen eines Herzens, einer Kaffeemühle sowie zweier Blumenmotive.

Ein Herz ist allein schon aufgrund seiner vorgegebenen Form nur schwer einem urheberrechtlichen Schutz zugänglich. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Nachbildungen von Blumen, die sich an von der Natur aus vorgegebenen Formen orientieren. Ebenfalls zeugt die Kaffeemühle, die offensichtlich ein bekanntes Motiv älterer, manuell zu bedienender Kaffeemühlen kopierte, nicht von einer über die Notwendigkeit der Formgebung hinausgehenden Eigentümlichkeit.

Für die Beurteilung, ob die festgestellten Eigentümlichkeiten eine für die Zubilligung des Urheberrechtsschutzes genügende Gestaltungshöhe erreichen, kommt es im Weiteren auf den Eindruck an, den das Erzeugnis nach dem durchschnittlichen Urteil des für die Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (vgl. OLG München, Urteil vom 09.07.2009, Az. 29 U 5500/08).

Für einen durchschnittlichen Betrachter dürfte an den gegenständlichen Motiven keine überragende Gestaltungshöhe zu erkennen sein, da es sich vorwiegend um von der Natur aus vorgegebene Gestaltungen handelt, die keinerlei Originalität aufweisen. Bei Nachbildungen nach dem Vorbild der Natur ist jedoch zwingend neben der rein kunsthandwerklichen Leistung eine solche eigenschöpferische Originalität vorauszusetzen, an der es hier jedoch fehlen dürfte (vgl. Urteil des BGH vom 22.06.1995, Az. I ZR 119/93).

Die Abmahnung wurde daher bereits wegen fehlender Schutzwürdigkeit von uns abgewiesen. Nichtsdestotrotz sollte ggf. aufgrund des erheblichen Kostenrisikos im Rahmen einer einstweiligen Verfügung eine entsprechende Unterlassungserklärung gefertigt und abgegeben werden.

Darüber hinaus wurde pro verwendetes Motiv ein Schadensersatz in Höhe von € 1.500,00 gefordert. Bei der Berechnung der Schadenshöhe im Wege einer Lizenzanalogie wäre jedoch danach zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten (vgl. BGH GRUR 1990, 1008). Kein verständiger Mensch würde unserer Ansicht nach derart hohe Beträge für die Nutzung der Strickmuster bezahlen, allein weil diese durch den Verkauf der Topflappen wohl kaum in einem realistischen Zeitraum erwirtschaftet werden könnten.

Abmahnungen dieser Art sollten daher immer einer rechtlichen Überprüfung unterzogen werden; viele Abmahner versuchen mit diesem Vorgehen, zumindest teilweise ungerechtfertigt enorme Beträge durchzusetzen.