Abmahnung – Reagieren oder Ignorieren?

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1. Möglichkeit: Reagieren

Abmahnung – Reagieren oder Ignorieren?

Da diese Problematik bei Abmahnungen im Wettbewerbsrecht in letzter Zeit vermehrt diskutiert wird, möchte ich in einem kurzen Überblick die weniger bekannten Probleme ansprechen, die eine Abmahnung mit sich bringen kann.

Die Abmahnung

Elmar Dolscius
Partner
seit 2006
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Westerbachstraße 23F
61476 Kronberg
Tel: . 06173-702761
Tel: . 06173-702906
Web: http://www.recht-und-recht.de
E-Mail:
Gesellschaftsrecht, Miet- und Pachtrecht
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Antwortet: ∅ 18 Std. Stunden

Sie haben eine Abmahnung erhalten. Wie geht es weiter?

Die sinnvollste Möglichkeit, auf eine Abmahnung zu reagieren, ist die, sich durch einen Anwalt beraten zu lassen, der sich auf das jeweilige Gebiet spezialisiert hat. Dadurch entstehen zwar zusätzliche Kosten, die Erfahrung zeigt jedoch, dass diese oft weit höher ausfallen, wenn man überhaupt nicht (dazu mehr unter 2.) oder ohne Anwalt reagiert. Die Probleme, die im Verlauf einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung auftreten, werden oft unterschätzt.

Der Ablauf einer Abmahnung ist folgender:

Sie erhalten eine Abmahnung, in welcher ein Rechtsverstoß dargestellt wird. Weiterhin liegt dem Abmahnungsschreiben in den meisten Fällen eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung bei und die Aufforderung, diese innerhalb einer meist kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden.
Nun stellt sich die Frage, ob die Abmahnung berechtigt ist oder nicht. Sowie die, ob die Abmahnung den Anforderungen genügt, die an eine solche gestellt werden. Um diese Fragen zu klären, ist die Einschaltung eines Anwalts ratsam.

Ist die Abmahnung berechtigt, muss umgehend reagiert und die Unterlassungserklärung (gegebenenfalls modifiziert) abgegeben werden. Oft kann durch ein Telefonat mit den zuständigen Kollegen der Gegenseite eine Reduzierung der Kosten erreicht werden. Die Beratung durch einen Anwalt sollte eine Aufklärung über die Art des aktuellen Rechtsverstoßes einschließen sowie Hilfe zur Vermeidung künftiger Rechtsverstöße.

Ist die Abmahnung unberechtigt, muss dies der Gegenseite mitgeteilt werden. Hier ist jedoch große Vorsicht geboten, da ihre Zurückweisung schnell eine Verdoppelung der Kosten nach sich ziehen kann. Die Gegenseite wird in der Mehrzahl der Fälle eine einstweilige Verfügung erwirken. Sie sollten sich also sehr sicher sein, wenn Sie eine Abmahnung zurückweisen. Leider hat sich gezeigt, dass auch Anwälte dazu neigen, viel zu schnell Abmahnungen zurückzuweisen. Die Folge ist meist die zuvor genannte einstweilige Verfügung. Der Mandant sollte daher darauf bestehen, dass der beratende Anwalt die Folgen einer Zurückweisung eingehend erläutert.
Letztlich hat der Anwalt auch die Aufgabe, die gegnerische Kostennote zu überprüfen.

2. Möglichkeit: Ignorieren

Diese Möglichkeit sollte nur gewählt werden, wenn die Abmahnung ersichtlich unberechtigt ist oder von jemandem ausgesprochen wird, der nachweislich nicht das Recht hat, eine Abmahnung auszusprechen. In jüngster Vergangenheit ist hier der Verein „Ehrlich währt am längsten“ zu nennen, bei dem die Abmahnbefugnis wohl nicht gegeben war (nachzulesen in den Artikeln einiger Kollegen hier im Forum).
In allen anderen Fällen ist diese Variante die denkbar ungünstigste.

Wird auf eine Abmahnung nicht reagiert und stellt sich diese als berechtigt heraus, fallen folgende Kosten an:

- Anwaltskosten der Gegenseite für die Abmahnung
- Anwaltskosten der Gegenseite für den Erlass der einstweiligen Verfügung
- Gerichtskosten für die einstweilige Verfügung
- Optional Anwaltskosten für den dann eingeschalteten eigenen Anwalt
- Optional Kosten für den Gegenanwalt, wenn dieser zur Abgabe einer sog. Abschlusserklärung auffordert.

Hätten Sie reagiert, wären „nur“ die Kosten für den eigenen und den Anwalt der Gegenseite angefallen.

Fazit

Als Fazit möchte ich Ihnen einen Fahrplan an die Hand geben, dem bei einer Abmahnung gefolgt werden kann:


- Haben Sie eine Abmahnung erhalten, sollte der erste Schritt darin bestehen, sich zu informieren, ob der Abmahnende auch das Recht zur Abmahnung besitzt. Hierzu verweise ich auf die Fälle der offensichtlich nichtberechtigten Abmahner (s.o. erwähnten Verein). Handelt es sich um eine solche nichtberechtigte Abmahnung, reicht ein Schreiben, dass Sie in Zukunft nicht mehr belästigt werden möchten, andernfalls werden Sie die Angelegenheit einem Anwalt oder der Staatsanwaltschaft übergeben.
- Sind Sie unsicher, ob die Abmahnung berechtigt ist, sollte unbedingt ein Anwalt konsultiert werden.
- Diesem sollten folgende Fragen gestellt werden:
  • Welche Erfahrung weist der Anwalt auf?
  • Ist die Abmahnung berechtigt?
  • Erfüllt die Abmahnung alle Anforderungen an eine Abmahnung?
  • Ist die Abmahnung berechtigt, wie sollte ich reagieren?
  • Ist die Abmahnung nicht berechtigt, wie sollte ich reagieren?
  • Sollte ich die Unterlassungserklärung in jedem Fall abgeben?
  • Welche Folgen hat die Abgabe der Unterlassungserklärung und wie muss ich mir den weiteren Ablauf der Angelegenheit für diesen Fall vorstellen?
  • Welche Folgen hat es, wenn ich die Unterlassungserklärung nicht abgebe und wie muss ich mir den weiteren Ablauf der Angelegenheit für diesen Fall vorstellen?
  • Welche Kosten kommen auf mich zu?
  • Wie ist die generelle Vorgehensweise des beauftragten Anwalts?

Wenn Sie auf diese Fragen ausreichend Antworten erhalten haben, können Sie abwägen, wie Sie weiter vorgehen möchten. Im Rahmen einer Erstberatung sollte Ihnen Ihr Anwalt zudem die hierfür anfallenden Gebühren zu Beginn des Gesprächs mitteilen.

Sollten Sie also von einer Abmahnung betroffen sein, drucken Sie sich diese Liste – die keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt - aus und arbeiten Sie die Fragen entsprechend ab. Obwohl jeder Fall unterschiedlich und individuell ist, kann Ihnen die Liste als erste Orientierungshilfe dienen. Natürlich können Sie Ihre eigenen Fragen hinzufügen.

Gerne können Sie diese Fragen auch an unsere Kanzlei richten, die sich schwerpunktmäßig mit allen Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts beschäftigt.

Kanzlei Recht und Recht
RA Elmar Dolscius
Westerbachstraße 23F
61476 Kronberg
Tel. 06173-702761
Fax. 06173-702894
Email: Dolscius@recht-und-recht.de
Web: www.recht-und-recht.de

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