Abmahnung Christian Weiß durch Rechtsanwalt Andreas Hennig

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Erfahrungen mit Abmahnungen des Christian Weiß, vertreten durch RA Andreas Hennig

Uns liegen mehrere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des Herrn Christian Weiß, handelnd als Inhaber des Sport- und Freizeitmodefachgeschäftes Weiß, Bayreuther Straße 4, 92237 Sulzbach-Rosenberg, vor.

Christian Weiß wird durch Rechtsanwalt Andreas Hennig, Hauptstr. 51, 92237 Sulzbach-Rosenberg, bzw. Marienstraße 2, 90402 Nürnberg, anwaltlich vertreten und hat – aufgrund der „Taktzahl" der allein uns zugehenden Abmahnungen – offensichtlich gleich massenhaft private eBay-Verkäufer abmahnen lassen.

In jeder Abmahnung lässt Christian Weiß durch Rechtsanwalt Andreas Hennig zunächst behaupten, Einzelhändler in den Bereichen Sport, Freizeit und Textil zu sein, der seinen Handel nicht nur über das Ladenlokal in Sulzbach-Rosenberg, sondern auch über das Internet im Wege eines sogenannten Internetshops betreibe. Sodann erklärt Rechtsanwalt Andreas Hennig jedem Empfänger einer Abmahnung, dass Christian Weiß unter anderem mit Neu- und Gebrauchtwagen aus den Bereichen Sportartikel inklusive Sportzubehör, Sportmode, Freizeitbedarf inklusive Freizeitzubehör, modischer Bekleidung für Damen, Herren und Kinder, Accessoires und Schuhen handele.

Der Grund der Abmahnung ist jedes Mal der gleiche:

Den Empfängern der Abmahnung (= Privatverkäufer auf der Internethandelsplattform eBay ) wird stets vorgeworfen, aufgrund des Umfangs der eBay-Verkäufe als Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB zu handeln. Insofern würden die Empfänger der Abmahnungen wahrheitswidrig vortäuschen, Verbraucher zu sein. Durch die Verschleierung der Unternehmereigenschaft, so Rechtsanwalt Hennig weiter, verschaffe man sich gegenüber Christian Weiß einen unlauteren Wettbewerbsvorteil, da gewerbliche Verkäufer über die gesetzlichen Widerrufs- und Rückgaberechte bei Fernabsatzverträgen informieren müssten sowie auf die veräußerten Artikel Umsatzsteuer erheben müssten. Durch das Unterlassen dieser Angaben verschaffe sich der Empfänger der Abmahnung einen erheblichen Preisvorteil, der den Wettbewerb beeinträchtige. Rechtsanwalt Andreas Hennig erklärt ferner wörtlich „der dargestellte Sachverhalt wurde beweiskräftig im Hinblick auf die geltende Zivilprozessordnung gesichert".

Die Empfänger der Abmahnungen werden anschließend unter Fristsetzung dazu aufgefordert, die den Abmahnungen beiliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärungen unterzeichnet zurückzusenden.

Ebenso weist Rechtsanwalt Andreas Hennig in der Abmahnung darauf hin, dass für den Fall der Fortsetzung der wettbewerbswidrigen Handlung eine gerichtliche Streitigkeit unumgänglich sein würde – die Streitwerte in Wettbewerbssachen sollen regelmäßig 15.000,00 € und höher betragen.

Der Abmahnung des Rechtsanwalts Andreas Hennig ist neben einer Vollmacht ein „Anerkenntnis- und Unterwerfungsvertrag mit strafbewehrte Unterlassung- und Verpflichtungserklärung" beigefügt, nach der sich der Empfänger der Abmahnung gegenüber Christian Weiß zur Unterlassung verpflichten soll, insbesondere bei eBay den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, Verbraucher zu sein obwohl er als Unternehmer zu qualifizieren ist. Ebenso soll der Empfänger der Abmahnung darin die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche des Herrn Christian Weiß „anerkennen" – dies wird durch Rechtsanwalt Hennig aber nicht näher erläutert.. .

Ungeachtet des Anscheins, dass hier viel für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnwelle spricht, können wir in den uns vorliegenden Fällen keinesfalls empfehlen, die den Abmahnungen beigefügten und durch Rechtsanwalt Andreas Hennig vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärungen unverändert zu unterzeichnen und zu Gunsten von Christian Weiß abzugeben.

Weitere und stets aktuelle Informationen zu den Abmahnungen von Christian Weiß durch Rechtsanwalt Andreas Hennig finden Sie auf unserer Internetseite.