Abmahnung Bird & Bird Rechtsanwälte – Verletzung der geistigen Eigentumsrechte von Apple – "iPad"-Kopien

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Die Firma Apple Inc., einer der weltgrößten Hersteller von Computern, Mobiltelefonen und sonstiger Unterhaltungselektronik, geht derzeit gegen die Einfuhr und den Vertrieb einzelner Mobilgeräte vor. Betroffen sind in den uns bekannten Fällen gewerbliche Händler, die Tablet-PCs nach dem Vorbild des „Apple iPad“ anbieten. Die Geräte werden in der Regel aus China importiert und bei der Einfuhr nach Deutschland vom jeweils zuständigen Hauptzollamt beschlagnahmt. Unter Umständen folgt darauf eine Abmahnung der Kanzlei Bird & Bird, die im Auftrag der Firma Apple die Verletzung deren geistigen Eigentumsrechte verfolgt.

Die beanstandeten Tablet-PCs tragen zwar weder das bekannte „Apple“-Logo, noch ist die Software des Original „iPads“ aufgespielt. Damit handelt es sich zwar nicht um Plagiate im eigentlichen Sinn, doch kann bereits die Nachahmung eines geschützten Designs unter verschiedenen Aspekten eine Rechtsverletzung darstellen.

Die Gestaltung von entsprechenden Produkten kann einerseits als nationales und europäisches Geschmacksmuster eingetragen werden. Dabei handelt es sich um ein gewerbliches Schutzrecht, das dem Inhaber eine ausschließliche Nutzungsbefugnis gewährt. Erweckt die äußere Gestaltung des Gerätes keinen anderen Eindruck als die des geschützten Designs, stimmen also insbesondere Abmessung und andere gestalterische Merkmale überein, ist der Geschmacksmusterschutz eröffnet. Der Inhaber des Rechts kann Dritten daher verbieten, das Design ohne seine Zustimmung zu nutzen.

Der Hersteller hat ein legitimes Interesse daran, dass andere Marktteilnehmer den guten Ruf bzw. die öffentliche Wahrnehmung seines Produktes nicht für eigene wirtschaftliche Zwecke ausnutzen. Insoweit kann eine „Verwässerung“ der Marke und/oder des Produktes drohen. Auch sind oftmals hohe Summen in die Entwicklung investiert worden.

Neben dem geschmacksmusterrechtlichen Aspekt kann das Anbieten von Nachahmungen im geschäftlichen Verkehr aber auch eine unlautere Wettbewerbshandlung darstellen und Abwehransprüche aus dem UWG auslösen. Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz kann neben dem besonderen Schutz aus dem Geschmacksmusterrecht bestehen.

Gem. §4 Nr. 9a UWG kann die Täuschung über die betriebliche Herkunft einer Ware eine unlautere geschäftliche Handlung darstellen. Auch wenn die streitgegenständlichen Geräte kein „Apple“-Logo tragen, kann der Tatbestand erfüllt sein. Entscheidend ist der Gesamteindruck des Betrachters. Selbst wenn eine Herkunftstäuschung verneint wird, kommt eine Rufausbeutung im Sinne von §4 Nr. 9b UWG in Betracht.

Rechtsfolge eines solchen Verstoßes sind Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz. Eben solche machen die Rechtsanwälte Bird & Bird in den Abmahnschreiben geltend.

Die vorgelegte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sieht für den Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von EUR 25.000 vor. Der Auskunftsanspruch, der sich auf die Anzahl der ge- und verkauften Geräte sowie Lieferanten bzw. Importeure bezieht, dient in der Regel der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs. Für die Berechnung muss zunächst der Umfang der Rechtsverletzung ermittelt werden. Ziffer 4 der Unterlassungserklärung sieht die Verpflichtung zur Leistung des Schadensersatzes voraus, wobei die Höhe dem Abgemahnten zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt ist. Entsprechende Forderungen können je nach Sachverhalt mehrere tausend Euro erreichen. Schließlich werden Anwaltskosten in Höhe von EUR 8.112,80 geltend gemacht. Diese Summe ergibt sich bei einem von den Bird & Bird Rechtsanwälten zugrunde gelegten Streitwert von einer Million Euro .

Angesichts des enormen wirtschaftlichen Risikos sollten Sie in dieser Angelegenheit unbedingt kompetente anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. In vielen Fällen lassen sich bereits in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung interessengerechte Lösungen entwickeln. Die in den Schreiben der Kanzlei Bird & Bird LLP gesetzten Fristen sollten dringend beachtet werden.