Abmahngefahr wap.ebay.de ?

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Gibt es eine neue Abmahngefahr bei eBay? Ist wap.ebay.de akut abmahngefährdet?

Momentan wird nachfolgende E-Mail massenhaft an eBay-Händler verschickt:

Betreff: Vorsicht: Ihre eBay-Angebote sind abmahngefährdet!

Wenn man Ihr Angebot mit der eBay-Artikelnummer 123456789xyz z.B. mit einem Handy über wap.ebay.de anschaut, dann fehlt dort ein Link zu Ihren AGB. Sie sind damit akut abmahngefährdet, nähere Erläuterungen finden Sie hier:

http://www.XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX.html

Ich berichte unter http://www.worXXXXXX.de bereits seit Jahren über eBay und Abmahnfallen bei eBay. Da ich keine Abmahnabzocker durch eine vorschnelle Veröffentlichung des oben verlinkten Artikels auf dumme Ideen bringen will, warne ich Sie und einige andere Betroffene vor.

Sie können sich ansehen, wie Ihre Angebote auf wap.ebay.de aussehen. Dieses und weitere kostenlose Tools finden Sie hier:

http://www.worXXXX.de/Tools/uebersicht/uebersicht.php

Viele Grüße aus XXXXX,
XXXX XXXX
Impressum: http://www.worXXXX.de/Impressum.html

Welches Ziel verfolgt der Versender dieser E-Mail? Werbung für seine eigene Internetseite? Steckt hinter dieser E-Mail nur Panikmache, oder besteht tatsächlich Handlungsbedarf?

Drohen wieder Abmahnungen?
Das Wireless Application Protokol (kurz: WAP) hatte zum Ziel, Internetinhalte für langsamere Übertragungsraten auf Mobiltelefonen verfügbar zu machen.

Der Onlinemarktplatz eBay ist unter www.wap.ebay.de auch für WAP-fähige Handys erreichbar.

Über den eBay WAP-Service ist JEDER, der Artikel anbietet aufrufbar. Allerdings treffen auch JEDEN die damit verbundenen rechtlichen Fallstricke.

Problem Nr. 1: Darstellung von Grafiken
Dies ist bisher bei der Darstellung von WAP-Seiten leider nicht möglich. Das OLG Frankfurt hat die Darstellung von Verbraucherinformation mittels externer Grafikdatei bei eBay als unzulässig angesehen (Beschluss vom 06.11.2006, Az. 6 W 203/06). Hier der Leitsatz:

„Die Einblendung der nach § 312 c Abs. 1 BGB erforderlichen Verbraucherinformationen gemäß § 1 Abs. 1 BGB-InfoV auf einer externen Grafikdatei wird den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, wenn diese Einblendung aus technischen Gründen nicht erfolgt, wenn auf eBay-Angebote über WAP zugegriffen wird."

Ist wap.ebay.de akut abmahngefährdet?
Das Landgericht Bochum (Urteil vom 21.01.2009, Az. : I-13 O 277/08) sieht keine Informationsprobleme im WAP Portal von eBay, da bei gewerblichen Angeboten mittels sprechender Links auf AGB, Impressum und Widerrufsbelehrung hingewiesen wird.

Das Landgericht Bochum hat entschieden, dass selbst der Hinweis, dass das Angebot mit allen Details unter www.ebay.de eingesehen werden kann, ausreichend ist. Es heißt in der Entscheidung:

"Nach Auffassung der Kammer ist im Hinblick darauf, dass die technischen Kapazitäten bei den über die Portale mobil.ebay.de und wap.ebay.de angesprochenen Handys und Smartphones begrenzter sind, nicht zu beanstanden, dass die Informationen nicht direkt auf dem Handy ausgegeben werden sondern auf jeder Seite darauf hingewiesen wird, dass es sich nur um den Auszug eines Angebotes handelt und das Angebot mit allen Details bei www.ebay.de eingesehen werden kann, verbunden mit der Aufforderung, sich über diese Seite vollständig zu informieren, bevor ein Gebot abgegeben oder ein Artikel gekauft wird. Insofern ist die Situation nach Auffassung des Gerichts mit dem Erreichen der Information über einen Link vergleichbar. Dem Nutzer der Portale wird eindringlich vor Augen geführt, dass er die erforderlichen weiteren detaillierten Informationen über die Seite www.ebay.de erhält. Dies reicht zur Erfüllung der Informationspflichten aus."

Es gibt zu der WAP-Problematik bisher kaum Rechtsprechung. Ich halte die Auffassung des Landgerichts Bochum für richtig und nachvollziehbar. Auch der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.7.2006, Az. : I ZR 228/03, klargestellt, dass ein deutlich gestalteter Link ausreichend sein kann:

„Um den Anforderungen des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.S. von § 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen."

Vor diesem Hintergrund sehe ich derzeit keine akute Abmahngefahr, wie der Verfasser oben genannter E-Mail. Die WAP-Problematik sollte allerdings nichts ganz aus den Augen gelassen werden.

Als gewerblicher Verkäufer sollten Sie sich folgende Fragen stellen:

  1. Verfüge ich über ein Impressum, AGB, Widerrufsbelehrung?
  2. Falls ja, sind die Informationen aktuell? Wann wurden die AGB zuletzt aktualisiert?
  3. Wo habe ich diese Informationen hinterlegt?
  4. Ist ein deutlich gestalteter Link vorhanden?

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