Verträge mit der Euroweb Internet GmbH

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Aktuelle Rechtsprechung des BGH zu Kündigung und Vergütung

Vielen Unternehmer ist die Euroweb Internet GmbH ein Begriff: Sie bietet ein komplettes Paket für Webhosting an, mit fester Vertragslaufzeit über mehrere Jahre und monatlichen Gebühren. Der BGH hat nun entschieden, dass diese über längere Zeit abgeschlossenen Werkverträge jederzeit kündbar sind (BGH, 24.03.2011, Az. VII ZR 146/10). Das allein ist jedoch nicht das Problem. Wer kündigt, bekommt trotzdem eine Rechnung über die noch ausstehenden Gebühren. Aktuell liegt ein Fall vor, in dem ein Kunde zwei Tage nach Vertragsabschluss kündigte, eine Rechnung über mehr als 7000,00 € allerdings nicht lange auf sich warten ließ.

Der BGH hat sich in seinem Urteil auch hierzu geäußert. Grundsätzlich kann Euroweb nach § 649 Satz 2 BGB die vereinbarte Vergütung verlangen. Sie muss sich jedoch ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Darunter fallen die Aufwendungen, die der Unternehmer bei Ausführung des Vertrages hätte machen müssen und die er wegen der Kündigung nicht mehr machen muss (BGH aaO.). Maßgebend ist hierbei der nicht ausgeführte konkrete Vertrag abzustellen.

Grundsätzlich muss der Unternehmer, hier also die Euroweb Internet GmbH, detailliert vortragen, „welcher Anteil der vertraglichen Vergütung auf die erbrachten und nicht erbrachten Leistungen entfällt und darüber hinaus vertragsbezogen darlegen, welche Kosten er hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen erspart hat“ (07.11.1996, VII ZR 82/95). Eine solche konkrete Aufstellung fehlte in diesem Fall, weshalb Euroweb kein Vergütungsanspruch zustand.

In Zukunft wird diese Problematik vermutlich weitergehen, denn Euroweb wird sicherlich reagieren und bei vorzeitiger Kündigung genauer darlegen, inwiefern Kosten bereits entstanden sind und Aufwendungen erspart wurden. Hierbei sollte aber genau geprüft werden, ob und inwiefern tatsächlich bereits kostenauslösende Leistungen getätigt wurden. Es bleibt zu hoffen, dass die Euroweb Internet GmbH darauf verzichtet, im Rahmen eines Rechtsstreits konkrete Einsicht in ihre Kostenplanung (bspw. Vertriebsgebühren, Personalkosten, Raumkosten) zuzulassen. Dann stehen die Aussichten nicht ganz schlecht, erhebliche Zahlungen nicht leisten zu müssen.