Bei Schwarzarbeit: kein Anspruch auf Bezahlung

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Erbringt der Handwerker Leistungen "ohne Rechnung" kann er keinen Werklohn fordern

Oftmals werden im Rahmen von Handwerkerleistungen Abreden geschlossen, wonach die Leistung "schwarz" d.h. ohne Rechnung erbracht werden soll. Diese Abreden sind abgesehen von der strafrechtlichen Komponente auch zivilrechtlich folgenschwer. Neben den Folgen für den Auftraggeber, dass unter Umständen Mängelansprüche nicht bestehen, sind solche Vereinbarungen auch für den Auftragnehmer risikobehaftet. Der Handwerker hat nämlich für die erbrachte Leistung keinen Anspruch auf Bezahlung. Dies entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.04.2014 (Az. VII ZR 241/13).

Der Kläger, ein Unternehmer, wurde mit Elektroinstallationsarbeiten beauftragt. Einerseits wurde vereinbart dass der Werklohn 13.800 Euro inkl. Umsatzsteuer betragen solle. Eine weitere Barzahlung von 5.000 Euro sollte unversteuert bleiben. Der Auftraggeber hat von beiden Zahlungen nur Teile beglichen.

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Durch Verstoß gegen Schwarzarbeitsgesetz ist der Werkvertrag nichtig

Die Klage auf die restlichen Zahlungen wurde von der Vorinstanz abgewiesen. Der BGH hat diese Entscheidung bestätigt. Er führt aus, dass durch den bewussten Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz, der gesamte Werkvertrag nichtig sei. Vertragliche Ansprüche stehen dem Handwerker folglich nicht zu. Aber auch aus Bereicherungsrecht lasse sich kein Anspruch herleiten, so das Gericht. Denn auch hier besteht ein Ausschluss, wenn der Unternehmer gegen ein gesetzliche Verbot verstoße.

Im Ergebnis stand dem Handwerker folglich trotz erbrachter Leistung kein weiterer Werklohnanspruch mehr zu.

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