Handyvertrag: Nichtnutzung darf nicht bestraft werden

Mehr zum Thema: Vor Gericht, Mobilcom-debitel, Handy, Nichtnutzungsgebühr, Nichtnutzung, AGB
2 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
3

OLG: Strafgebühr ist unangemesene Benachteiligung

Mobilcom-debitel darf von seinen Kunden keine Gebühr für die Nichtnutzung des Handys erheben. Handykunden sollten neben der normalen Grundgebühr eine "Nichtnutzungsgebühr" von 4,95 Euro im Monat zusätzlich zahlen, wenn sie drei Monate in Folge weder einen Anruf getätigt noch eine SMS versendet hatten.

Das Oberlandesgericht Schleswig erklärte diese Klausel in den AGB des Anbieters für rechtswidrig. Der Kunde werde unangemessen benachteiligt, da er für die 4,95 Euro keine Gegenleistung bekomme.

Der Mobilfunkanbieter kann einen insgesamt höheren Grundpreis anbieten, so das Gericht, und dann besonders aktive Kunden mit einem Mengenrabatt belohnen. Eine solche Preisstrategie kann von einem Gericht nicht beanstandet werden. Mit einer Nichtnutzungsgebühr aber werden Kunden für ein unerwünschtes Verhalten rechtswidrig bestraft. (Az. : 2 U 12/11)

Das könnte Sie auch interessieren
Verbraucherschutz DSL und Recht - Kündigung, Widerruf
Vertragsrecht Handy, Mobilfunkvertrag und Recht
Verbraucherschutz Zu hohe Handyrechnung - was tun?