Halter einer Brieftaube muss zur Hälfte für Triebwerksschaden haften

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Tiergefahr auch dann verwirklicht, wenn Tier Verkehrshindernis bildet

Eine Taube, die in das Triebwerk eines Flugzeuges gerät, stellt ein Verkehrshindernis dar. Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) sah in einem solchen Fall die spezifische Tiergefahr verwirklicht und machte den Halter des Vogels zu 50 Prozent für den Schaden am Flugzeug verantwortlich. Für die andere Hälfte muss der Eigentümer des Flugzeuges aufkommen. Die im Gegensatz zum Flugzeug deutlich geringere Geschwindigkeit und Masse der Taube verkleinere nicht deren Kollisions- und Beschädigungsgefahr, so das OLG. ( Az 13 U 194/03).

Eine Taube geriet in den Landeanflug eines Flugzeuges, beschädigte das Triebwerk und verstarb. Laut Gericht sind die Gefahren, die von Tier und Flugzeug für den Luftverkehr ausgehen, gleichwertig. Allein von der Größe eines Flugzeuges könne man nicht auf ein größeres Gefährdungspotential schließen. Vielmehr hätten sowohl Flugzeug als auch Taube den Schaden zu gleichen Teilen verursacht.

Das OLG machte den Halter der Taube aus Gefährdungshaftung für den technischen Schaden verantwortlich. Er habe die Bestimmungsmacht über das Tier, das als Brieftaube regelmäßig in seinen Schlag zurückkehre. Auch diene die Taube nicht dem Beruf oder Unterhalt oder der Erwerbstätigleit des Tierhalters, ein Haftungsausschluss sei deshalb nicht ersichtlich. Der Eigentümer des Flugzeugs haftet aus § 33 LuftVG.

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