Veränderungen im kirchlichen Dienstrecht der EKD geplant

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EKD-Synode berät im November 2011

Im November 2011 wird die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland in Magdeburg über verschiedene gesetzliche Änderungen im Dienst- und Beamtenrecht beraten und voraussichtlich auch entscheiden. Die vorläufige Tagesordnung sieht bislang Beratungsvorlagen zu folgenden Gesetzen vor:

  • Kirchengesetz zur Harmonisierung des Dienstrechts
  • Kirchengesetz zur Anpassung des Dienstrechts für Kirchenbeamtinnen und -beamte der EKD und für Pfarrerinnen und Pfarrer der EKD und zur Änderung des Kirchengerichtsgesetzes der EKD


Daneben werden auch ein neues “Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD” (ARGG-Diakonie-EKD) und weitere Gesetzesinitiativen beraten, teilweise wird die Synode auch ihr eigenes Innenrecht zur Behandlung von Gesetzesvorschlägen diskutieren und reformieren.

Ab dem 7. November wird die Synode in mehrfacher Lesung die Gesetzesvorschläge beraten. Diese haben im Wesentlichen gemein, dass bereits in den vergangenen Jahren eingeschlagene Reformprozesse fortgesetzt und auch die Anlehnung an staatliches Dienst- und Beamtenrecht konsequent fortgeführt wird.

So hatte die EKD 2010 ein gemeinsames Pfarrdienstgesetz für die Gliedkirchen beschlossen und passt nun zahlreiche Vorschriften paralleler Gesetze (Kirchenbeamtengesetz, Disziplinargesetz, Mitarbeitervertretungsgesetz) hieran an. Auch werden die Änderungen nachvollzogen, die auf staatlicher Ebene mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz bereits seit 2009 gelten. Schließlich wird – und dies ist gerade für den Rechtsschutz besonders erfreulich – die Verfahrensvorschriften dahingehend vereinheitlicht, dass das Verwaltungsverfahrens- und -zustellungsgesetz der EKD (VVZG-EKD) in Zukunft für alle Verwaltungstätigkeiten nach dem Kirchenbeamtengesetz unmittelbar Anwendung finden soll. Dies beseitigt eine Vielzahl von nicht-geregelten oder abweichend geregelten Sachverhalten.

Auch andere aktuelle Ereignisse finden ihren Niederschlag im Kirchenrecht. So wird vorgeschlagen in § 6 des Disziplinargesetzes die Formulierung aufzunehmen

“Sie [die Dienststellen] kooperieren mit den staatlichen Strafverfolgungsbehörden. Sie können diese im Falle des Verdachts einer Straftat informieren und ihnen insbesondere die in einem Disziplinarverfahren angelegten und beigezogenen Akten zur Verfügung stellen.”

Dies dürfte inbesondere in Fällen des Verdachts sexuellen Missbrauchs Anwendung finden müssen.

In sprachlicher Hinsicht erfährt das bisherige Kirchenbeamtenbesoldungs- und versorgungsgesetz eine Veränderung, da es fortan als “Kirchengesetz über die Besoldung und Versorgung der Beschäftigten der Evangelischen Kirche in Deutschland in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD – BesVersG-EKD)” geführt werden soll. § 1 BesVersG-EKD wird daher zukünftig auch eine Anwendung auf Pfarrerinnen und Pfarrer vorsehen.

Die Änderungen des Kirchenbeamtengesetzes, das neue Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz, Änderungen im Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz und schließlich die Änderungen im Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsgesetz sollen zum 01.01.2012 in Kraft treten. Die Änderungen des Disziplinargesetzes der EKD (DG.EKD) treten grundsätzlich ebenfalls zum 01.01.2012 in Kraft, für Pfarrerinnen und Pfarrer allerdings frühestens an dem Tag, an dem das Pfarrdienstgesetz der EKD für den jeweiligen Dienstherrn in Kraft tritt.

Über Verhandlungen und Verlauf der Synode in Magdeburg wird die EKD – wie üblich – live und zeitnah online berichten unter www.ekd.de/synode .

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