Schulverweis – was nun?

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Ihr Kind ist von der Schule ausgeschlossen worden?
Sie wissen nicht, wie es weitergehen soll?

Wehren Sie sich, denn es lohnt sich! Die Chancen, dass Ihrem Kind geholfen werden kann, stehen grundsätzlich gut.

Erster Schritt: Legen Sie Widerspruch ein, sofort! Der Widerspruch hat zwar keine aufschiebende Wirkung, durch einen wohl begründeten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann in einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht möglicherweise erreicht werden, dass Ihr Kind wieder zur Schule gehen kann und keinen Unterrichtsstoff versäumt.

Zweiter Schritt: Neben dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss Anfechtungsklage erhoben werden.

Wenn das Verwaltungsgericht in dem Eilverfahren Ihnen und Ihrem Kind vorläufig Recht gibt, kann Ihr Kind weiter zur Schule gehen, bis über die Rechtmäßigkeit des Schulausschlusses endgültig entschieden wurde (in dem so genannten Hauptsacheverfahren über die Anfechtungsklage).

War die Klage erfolgreich, kann Ihr Kind auf der Schule bleiben; war sie es nicht, ist endgültig entschieden, dass der Schulausschluss rechtmäßig war, Ihr Kind darf diese Schule nicht weiter besuchen. Aber bis zur Entscheidung in der Hauptsache vergeht in der Regel einige Zeit, und wenn Ihr Kind während dieser Zeit weiter zur Schule gehen darf, ist mitunter schon viel gewonnen.

Wie sieht anwaltliche Hilfe hier aus?

Der Anwalt prüft, ob Gründe vorliegen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Schulausschlusses ergibt.

Er prüft die Rechtmäßigkeit des Bescheides

  • unter formellen Gesichtspunkten: sind alle Verfahrens –und Formvorschriften eingehalten worden?
  • unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten:
    • Ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt worden, gab es wirklich kein milderes Mittel?
    • Trifft es überhaupt zu, dass Ihr Kind sich so gravierend daneben benommen hat?

Entsprechend wird er den Widerspruch, die Klage und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung begründen.

Da die Schule beim Erlass einer Ordnungsmaßnahme (der Ausschluss aus der Schule ist eine solche Ordnungsmaßnahme) einige Formvorschriften zu beachten hat, dies aber oft nicht tut – Lehrer sind ja keine Juristen –, ist der Schulverweis bzw. die Ordnungsmaßnahme häufig bereits aus formellen Gründen rechtwidrig, und es kann sich lohnen, gegen den Bescheid vorzugehen.


Wie es sich in Ihrem Einzelfall verhält, berate ich Sie gerne. Rufen Sie mich an!
Gerne beantworte ich Ihre weiteren Fragen auch per E-Mail.

Rechtsanwältin Ulrike Fürstenberg Waldenbuch