Polizeiliche Verfügungen bei Fußballspielen

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Gericht hält Aufenthaltsverbot für rechtswidrig

Im Polizei- bzw. Sicherheitsrecht haben so genannte Sicherheitsbehörden eine Reihe von Befugnissen. Sie können zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gegen Personen oder Personengruppen Verfügungen erlassen und diese notfalls auch mit unmittelbarem Zwang durchsetzen. Solche Maßnahmen sind allerdings gerichtlich voll nachprüfbar. Dem Betroffenen steht dann ggf. neben der Feststellung der Rechtswidrigkeit auch Schadensersatz zu.

Polizei untersagte Fußballfan am Tag des Spiels den Aufenthalt in Trier

Einen Fall mit Bezug zum Fußball hatte kürzlich das Verwaltungsgericht Trier zu verhandeln. Wegen vorangegangener Ausschreitungen zwischen Fans der Lager von Eintracht Trier und Hessen Kassel wurden gegen mehrere Fans aus Kassel anlässlich des erneuten Aufeinandertreffens beider Vereine sog. Aufenthaltsverbote ausgesprochen. Dem Kläger wurde seitens der Polizei verboten, sich am 27.07.2013, am Tag des Spiels, in Trier aufzuhalten.

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Zur Begründung trug die Polizei vor, dass Straftaten aus der Fußballszene zu erwarten seien. Insbesondere wurde auf das Verhalten des Klägers im Vorjahr bei Ausschreitungen Bezug genommen. Dort wurde ein Strafverfahren gegen den Kläger eingeleitet, das später eingestellt wurde. Es bestehe folglich die Gefahr, dass es wieder zur Straftaten kommen könnte. Das Gericht gab dem Kläger mit Urteil vom 07.10.2014 (Az. 1 K 854/14.TR) Recht.

Keine Verbote ohne hinreichend sichere Gefahrenprognose

Zwar besteht die Möglichkeit, solche Verbote grundsätzlich auszusprechen. Allerdings ist dies nur auf eine hinreichend sichere Gefahrenprognose hin möglich. Dazu müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass Begehung von Straftaten hinreichend wahrscheinlich ist. Nur weil der Kläger der Ultraszene angehöre und gegen ihn ermittelt wurde, reicht für die sichere Gefahrenprognose nicht aus. Zudem war eine Tatbeteiligung in der Vergangenheit gerade nicht nachgewiesen worden.

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