Keine Zweitwohnungssteuer für leerstehende Wohnung
Mehr zum Thema: Verwaltungsrecht, Zweitwohnungssteuer, Kapitalanlage, Bescheid, Zweitwohnung, Vermutung, LebensführungWird Wohnung nur als Kapitalanlage genutzt, dürfen Gemeinden keine Zweitwohnungssteuer erheben
Viele Kommunen erheben zwischenzeitlich eine Zweitwohnungsteuer, um finanzielle Verluste für die abnehmenden Einwohnerzahlen zu kompensieren. Als Grundlage für die Steuer gilt eine Satzung, die Kommunen individuell ausgestalten können. Meist enthalten die Satzungen auch Ausnahmetatbestände, wann die Steuer nicht entrichtet werden muss.
Ein Fall hat es kürzlich bis vor das Bundesverwaltungsgericht geschafft. Die Kläger investierten in zwei Wohnungen als Kapitalanlage, die nachweislich seit Jahren leer standen. Sie wurden auch nach Erwerb nicht vermietet. Die bayerischen Gemeinden, auf deren Gebiet die Wohnungen sich befanden, zogen die Kläger jeweils zu der Steuer heran. Die Klagen scheiterten zunächst in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht. Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hob dagegen die Bescheide auf.
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Vermutung, eine Wohnung diene der Lebensführung eines Inhabers, kann widerlegt werden
Nunmehr entschied auch das Bundesverwaltungsgericht im Sinne der Kläger (Urteile vom 15.10.2014, Az.: 9 C 5.13 und 9 C 6.13). Gemeinden dürfen zwar davon ausgehen, dass die Wohnung auch bei vorübergehendem Leerstand letztlich der Lebensführung eines Inhabers diene. Allerdings kann diese Vermutung widerlegt werden, wenn sich der Inhaber entschließt, diese Wohnung ausschließlich als Kapitalanlage zu nutzen und diese auch nicht zu vermieten. Nachdem in der betreffenden Wohnung jahrelang kein Strom- und Wasserverbrauch vorlag, konnte man von einem Leerstand ausgehen, so dass die Heranziehung zur Steuer rechtswidrig war.
Janus Galka, LL.M. Eur.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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