Keine Unzuverlässigkeit des Halters von Listenhunden trotz zahlreicher Vorstrafen

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Aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin VG 23 L 249.11

Das Berliner Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 12.Januar 2012 den Antragsgegner verpflichtet zwei Listen­hunde, die er zuvor durch Bescheid entschädigungslos eingezo­gen und dem Antragsteller ein Hundehaltungs- und Betreu­ungsverbot erteilt hatte, an den Antragsteller vorerst heraus­zugeben.

Einziehung wegen Unzuverlässigkeit

Der Antragsteller war im Besitz von zwei Listenhunden. Den Umzug innerhalb Berlins, teilte er dem Antragsgeg­ner mit. Der verlangte zunächst ein bis dahin nicht vorlie­gendes Führungszeugnis. Dieses wies für den Zeitraum zwischen 1995 und 2009 insgesamt 13 Verurteilungen auf. Allein wegen dieser Verurteilungen hielt der Antragsgegner den Antragstel­ler für unzuverlässig im Sinne des § 8 HundeG. Er zog darauf­hin die Hunde sofort entschädigungslos ein und erteilte dem Antragsteller ein Hundehaltungs- und Betreuungsverbot für gefährliche Hunde. 

zulässige Maßnahmen

Nach § 10 HundeG kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen nach Abs. 1 S. 2 treffen, wenn der Hundehalter nicht zuverlässig im Sinne von § 8 HundeG ist. Als notwenige Maßnah­men können Leinenpflicht und die Sicherstellung des Hundes an­geordnet, die Haltung des Hundes untersagt und die Tötung des Hundes angeordnet werden.

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage durch Beschluß des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht Berlin führt aus, dass das pauschale Ab­stellen auf eine Vielzahlt von strafrechtlichen Verurteilungen und die sich daraus abzuleitenden kriminelle Energie, entgegen der Ansicht des Antragsgegners, nicht zur Unzuverlässigkeit des Hundehalters im Sinne des § 8 HundeG führt. In § 8 Abs.1 Nr1 bis 3 HundeG Straftaten aufgeführt, die in der Regel zur Unzuverlässigkeit des Hundehalters führen. Vorliegend war der Antragsteller wegen keiner dieser Delikte verurteilt worden. Die Aufzählung der Straftatbestände hat keinen abschließenden Charakter. „Die Unzuverlässigkeit kann daher auch auf anderen Grün­den beruhen, denen allerdings ein vergleichbares Gewicht oder eine vergleichbare Bedeutung für einen verhaltensgerechte oder sichere Hundehaltung zu kommen muss“ (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 2.Juli 2003 – 5 B 417/03; VG Berlin, Beschluß vom 12.Januar 2012 – 23 L 249/11). Daran hat es vorliegend ge­fehlt. Entscheidend kommt es nicht auf die Häufigkeit der Ver­urteilungen, sondern auf deren Art und Schwere an.

Selbst wenn der Antragsteller unzuverlässig gewesen wäre, hätte der Antragsgegner nicht die entschädigungslose Einzie­hung verfügen dürfen. Der Maßnahmenkatalog des § 10 HundeG enthält, wie bereits dargestellt, u.a. die Sicherstellung von Hunden, nicht aber deren entschädigungslose Einziehung. Bei der Sicherstellung sind die sichergestellten Sachen in Verwah­rung zu nehmen, sollen aber nicht, wie durch den Antragsteller verfügt, in Landeseigentum übergehen.

Da es vorliegend an der Unzuverlässigkeit des Antragstellers fehlte, war auch das auf § 10 Abs. 1 S.2 HundeG gestützte Hun­dehaltungs- und Betreuungsverbot nicht rechtmäßig (vgl. VG Ber­lin a.a.O.)

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