Keine Abschleppgebühren in Berlin?

Mehr zum Thema: Verwaltungsrecht, Abschleppgebühren, Berlin, Abschleppen, Benutzungsgebühr, Benutzung
4,2 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
5

Urteil mit Folgen: Abschleppgebühren sind keine Benutzungsgebühren und damit rechtswidrig

Wird ein Pkw, beispielsweise weil er verbotswidrig geparkt wurde, abgeschleppt, so ist es für den Fahrzeughalter meist doppelt bitter. Einerseits muss erst mühsam nachgeforscht werden, wo sich das Fahrzeug denn aktuell befindet. Andererseits werden auch noch saftige Kosten für das Abschleppen kassiert.

Für Umsetzen des PKW werden Benutzungsgebühren erhoben

Das Abschleppen erfolgt entweder durch Abschleppunternehmen der öffentlichen Hand, aber auch im Auftrag der Behörde durch Private. Auch Berlin greift beim sog „Umsetzen" von verbotswidrig geparkten Fahrzeugen auf private Unternehmen zurück. Dabei werden die Abschleppkosten seitens der Stadt Berlin durch eine Benutzungsgebühr von den Fahrzeughaltern per Bescheid angefordert.

 Janus Galka
Partner
seit 2011
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sattlerstraße 9
97421 Schweinfurt
Tel: 09721 71071
Tel: 01520 218 19 45
Web: http://www.rechtsanwalt-galka.de
E-Mail:
Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Beamtenrecht, Baurecht
Preis: 119 €
Antwortet: ∅ 5 Std. Stunden

Diese Verwaltungspraxis wurde jedoch durch das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 19.06.2013 (Az. VG 14 K 34.13) in erster Instanz gekippt. Die Klägerin hatte im Jahre 2010 ihren Pkw im Halteverbot geparkt und das Fahrzeug wurde abgeschleppt. Gemäß der Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (PolBenGebO) sollte sie 138 Euro bezahlen. Einen entsprechenden Bescheid erhielt sie per Post.

Leitzentrale für Umsetzen des PKW ist keine öffentliche Einrichtung

Die gegen den Bescheid erhobene Klage hatte Erfolg. Die Gebührenfestsetzung sei rechtswidrig, da die Gebührenordnung mit höherrangigem Recht unvereinbar sei. Die Ermächtigung erfasse nur die Benutzung öffentlicher Einrichtungen (wie z. B. Schwimmbad, Museum). Gerade die Leitzentrale für das Umsetzen ist aber gerade keine öffentliche Einrichtung. Zudem setze das „Benutzen" eine willensgetragene Entscheidung voraus, das ist aber gerade in solchen „Abschleppfällen" nicht gegeben.

Ohne freiwillige Benutzung von öffentlichen Einrichtungen dürfen keine Benutzungsgebühren erhoben werden

Kommentar von Rechtsanwalt Galka: Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig. Benutzungsgebühren setzen die Benutzung, d. h. die freiwillige Inanspruchnahme von öffentlichen Einrichtungen voraus. Gerade in solchen Fällen kann von Freiwilligkeit keine Rede sein. Die Entscheidung ist allerdings nicht allgemein gültig, vielmehr muss jeder Betroffene sich selbst innerhalb der Rechtsmittelfristen gegen ein Gebührenforderung wehren. Zudem ist die Entscheidung nicht rechtskräftig, das Verwaltungsgericht hat die Berufung ausdrücklich zugelassen.

RECHTSANWALT
Janus Galka, LL.M. Eur.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Europajurist (Univ. Würzburg)
Dipl. Verwaltungswirt (FH)

Sattlerstraße 9
97421 Schweinfurt
Tel. 09721 71071

Pleichertorstraße 10
97070 Würzburg
Tel. 0931 32907179

www.rechtsanwalt-galka.de
info@rechtsanwalt-galka.de
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Das könnte Sie auch interessieren
Verwaltungsrecht BAföG für deutsche Studenten im Ausland