Kein Unterhaltsvorschuss bei anonymer Samenspende

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Bundesverwaltungsgericht: Keine Unterhaltsausfallleistungen für Kind aus anonymer Samenspende

Am 16.05.2013 hatte der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts darüber zu entscheiden, ob einem Kind, das mittels anonymer heterologer Samenspende zur Welt gekommen war, Unterhaltsleistungen nach dem sogenannten Unterhaltsvorschussgesetz zustehen können.

Die Mutter hatte für ihren 2005 geborenen Sohn staatliche Unterhaltsausfallleistungen beantragt und sich insoweit auf den Gesetzeswortlaut berufen. Danach erhält jedes Kind Unterhaltsvorschuss bzw. -ausfall, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt, ohne vom anderen Elternteil Unterhalt zu bekommen. Diese Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt der Sohn der Revisionsführerin unstreitig.

Sascha Steidel
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Nach dem Gesetz kann ein solcher Anspruch ausgeschlossen sein, wenn die Mutter ihre Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der Vaterschaft verletzt, sie also nicht bereit ist, die Ihr möglichen und zumutbaren Angaben über den Vater zu offenbaren. Die Mutter hatte sich hier unwidersprochen darauf berufen, dass ihr Angaben über den Samenspender nicht möglich seien.

Der zuständige Landkreis und die Vorinstanz – das Verwaltungsgericht Freiburg - hatten entschieden, dass in diesen Fällen keine Unterhaltsausfallleistungen zu gewähren seien. Dies sei vom Sinn und Zweck des Gesetzes nicht gedeckt, da für den Staat keine potentielle Rückgriffsmöglichkeit gegeben sei.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision verfolgte die Mutter ihr Begehren weiter. Sie berief sich insbesondere darauf, dass auch andere Kinder unbekannter Väter in den Genuss der staatlichen Leistung kämen. Auch in Fällen, in denen der biologische Vater unbekannt oder unbekannten Aufenthaltes sei, gewähre der Staat solche Unterhaltsausfallleistungen. Zudem erhielten auch Kinder Unterhaltsausfallleistungen, deren Väter wirtschaftlich nicht leistungsfähig und daher auch nicht unterhaltsverpflichtet wären. Auch in diesen Fälle bestehe keine Rückgriffsmöglichkeit gegenüber dem anderen Elternteil.

Aus Sicht des Kindes bestehe daher eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Gewährung solcher Unterhaltsausfallleistungen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt. Zwar verleihe der Wortlaut des Gesetzes dem Sohn der Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Unterhaltsausfallleistungen.

Im Wege richterlicher Rechtsfortbildung sei das Gesetz allerdings dahingehend einzuschränken, dass in Fällen einer anonymen Samenspende keine Leistung gefordert werden könne. Nach dem Gesetz solle die Gewährung einer Ausfallleistung für den Fall, dass ein Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht möglich ist, die Ausnahme sein. Dementsprechend bestehe nach dem Gesetz kein Anspruch der Mutter, wenn sie sich weigert, an der ihr möglichen Feststellung der Vaterschaft mitzuwirken. Dem stehe der Fall gleich, dass der alleinerziehende Elternteil bewusst und gewollt von vorn herein die Feststellung des unterhaltspflichtigen anderen Elternteiles vereitelt und deshalb Unterhalt nur als Ausfallleistung gewährt werden könne. In entsprechender Anwendung des Ausschlusstatbestandes wegen fehlender Mitwirkung der Mutter sei auch in diesen Fällen kein Leistungsanspruch gegeben.

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