Einstellung in den Vorbereitungsdienst für Lehrer

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Zulassung durch Gerichtsbeschluss.

Der Vorbereitungsdienst (Referendariat) ist der zweite Teil der Ausbildung zum Lehrer. Erst mit diesem Abschluss kann man Lehrer an einer öffentlichen Schule sein. So wundert es nicht, dass mit schlechter werdenden Einstellungschancen Klagen gegen die Ablehnung der Einstellung in den Vorbereitungsdienst tendenziell zunehmen. Hintergrund hierfür ist vor allem die schlechte Haushaltslage in einigen Bundesländern. Die Folge sind zum Teil mehrjährige Wartezeiten in bestimmten Fächerkombinationen.

Der Artikel beleuchtet die Chancen der Einstellung in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt anhand einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes des Landes Sachsen-Anhalt (OVG Magdeburg). Ausgangspunkt ist ein Beschluss vom 28.10.2011, Aktenzeichen: 3 M 237/11, mit dem das Oberverwaltungsgericht Magdeburg eine Entscheidung der Vorinstanz  – nämlich die des Verwaltungsgerichts Magdeburg – bestätigte und letztlich einen Antragsteller vorläufig im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Deutsch und Philosophie zuließ.

Thomas Herz
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Eilbedürftigkeit für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst

Da es sich um ein Eilverfahren handelte, für das man eine besondere Dringlichkeit nachweisen können muss, hat das OVG Magdeburg deutlich klargestellt, dass eine rechtswidrig verzögerte Zulassung zum Ausbildungsabschnitt einen späteren Eintritt in das Berufsleben zur Folge habe. Dies bringe so erhebliche Nachteile mit sich, denen man mit einer regulären Klage (Hauptsacheverfahren) nicht mehr begegnen könne, weil dies viel zu lange dauern würde. Das OVG Magdeburg wird damit dem verfassungsrechtlich verbrieften Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gerecht.

Anspruchsgrundlage für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst

Das OVG Magdeburg greift für den Zulassungsanspruch in der Sache auf das Grundrecht der freien Wahl der Ausbildungsstätte und den Gleichheitsgrundsatz zurück. Dabei betont das Gericht, dass jede Zulassungsbeschränkung strengen formellen und materiellen Grenzen unterliege. Daneben bestehe bei knappen Ausbildungsressourcen das Recht auf eine gleiche Chance auf Zulassung (korrekte Bewerberauswahl). 

Einem Bewerber um die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zum Lehramt kann die Erschöpfung der Ausbildungskapazitäten nur entgegengehalten werden, wenn die festgesetzten Kapazitätsgrenzen plausibel gemacht werden und so eine gerichtliche Überprüfung der vollständigen Kapazitätsausschöpfung ermöglicht werde.

Nachvollziehbarkeit der Lehrerbedarfsplanung

Dem Bewerber konnte im konkreten Fall allenfalls die Kapazitätsermittlung bei beschränkten Kapazitäten entgegengehalten werden – jedoch ohne Erfolg. Die entsprechende Verordnung sei nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, wie das OVG Magdeburg meint. Im Kern rügte das OVG Magdeburg vor allem, dass die Regelung des Bedarfes an Referendarstellen nicht ausreichend bestimmt sei. Insbesondere sei unklar, nach welchen gerichtlich überprüfbaren Kriterien Seminarleitungen vorzuhalten sind bzw. an welchen Maßstäben sich eine hinreichend nachvollziehbare Prognose für den Bedarf Lehrern zu orientieren habe.

In dem strittigen Fall begründete sich die Zulassungsbeschränkung übrigens nicht darin, dass etwa alle im Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen zum Einstellungstermin bereits besetzt waren. Von den 620 im Haushaltsplan vorgesehenen Stellen waren vielmehr 71 Stellen unbesetzt und der Haushaltsgesetzgeber habe keine nähere Zuordnung der Stellen zum Vorbereitungsdienst für bestimmte Schulformen und/oder Fächer vorgenommen.

Unzulässige Quotierungen bei Mangelfächern

Das OVG Magdeburg übte auch Kritik daran, dass Bewerber mit Abschluss in einem Fach, für das das Land einen besonderen nachgewiesenen Bedarf hat (= Mangelfach), unter Berücksichtigung der Fachnoten und des Gesamtergebnisses bevorzugt (= Quotierung) zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden. Denn diese mögliche Quotierung bliebe nach der einschlägigen Verordnung allein einer Entscheidung der Verwaltung vorbehalten. Dies sei mit der Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes nicht vereinbar.

Schließlich rügte das OVG Magdeburg auch das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage im Sinne einer Ausschlussfrist, dass im Zulassungsverfahren nur diejenigen Bewerber berücksichtigt werden, die ihre Bewerbungsunterlagen fristgerecht und vollständig eingereicht haben. 

Wer im Zusammenhang  mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst beraten oder vertreten werden möchte, für den steht die Kanzlei des Autors jederzeit zur Verfügung.

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