Demonstrationsrecht

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Einschränkung der Versammlungsfreiheit

Das Recht zu demonstrieren ist in der Bundesrepublik Deutschland über die Artikel 5 und im Wesentlichen 8 des Grundgesetzes grundrechtlich verankert und geschützt.

Die hierin enthaltenen Grundsätze erlauben es jedem Deutschen, über Artikel 3 im Prinzip auch jedem Staatsbürger eines EU Mitgliedstaates, jederzeit an Versammlungen teilzunehmen, oder solche zu veranstalten. Einer Erlaubnis bedarf es in beiden Fällen nicht. Ein Ähnlicher Schutz für Ausländer aus anderen Staaten gilt über das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2 Grundgesetz, wobei dieser durchaus einfacher eingeschränkt werden kann, was letztlich allerdings eher für Veranstalter von Demonstrationen relevant sein wird.

Matthias Düllberg
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Grabenstraße 38
44787 Bochum
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Jugendstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Ordnungswidrigkeiten, Verwaltungsrecht
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Trotz dieses umfassenden Schutzes kann dieses Grundrecht eingeschränkt werden. Die bekannteste und größte gesetzliche Einschränkung stellt diesbezüglich das Versammlungsgesetz dar.
Neben einer Anmeldepflicht (eine explizite Erlaubnis ist dagegen nicht nötig) mit einer Frist von 48 Stunden, die allerdings für sog. Spontanversammlungen nicht gilt, bestehen danach unter anderem die Möglichkeiten, die Versammlung im Vorfelde aufgrund der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verbieten, oder eine bereits begonnene Versammlung aufzulösen.

Von einer derartigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist im Wesentlichen dann auszugehen, wenn verfassungsfeindliche Symbole benutzt werden, Gewalttätigkeiten konkret zu befürchten sind, oder bereits begonnen haben; aber auch, wenn die Versammlung selbst überwiegende, ebenfalls grundrechtlich geschützte Belange unzumutbar beeinträchtigt.

Während Fragen nach der Organisation von Versammlungen und deren Verbot  zumeist im Eilverfahren die Gerichte bereits im Vorfelde beschäftigen und daher eher für Initiatoren von Demonstrationen relevant sein dürften, trifft eine Auflösung der Versammlung dann ganz besonders deren Teilnehmer, die zumeist plötzlich und unverhofft mit der Durchsetzung dieser Auflösung seitens der Polizei konfrontiert sind.  

Die unangenehmen Folgen

In derartigen Situationen kann es dabei für die „Beteiligten" zu unangenehmen Folgen kommen, die im Einzelfall durchaus anwaltlichen Rat erfordern können und die an dieser Stelle einmal im Überblick dargelegt werden sollen.

Ordnungsrecht

Nach den ordnungsrechtlichen Vorschriften kann, nach Auflösung einer Demonstration, ein Platzverweis ausgesprochen werden, zu dessen Durchsetzung unmittelbarer Zwang (z.B. Wasserwerfer), aber auch der polizeiliche Gewahrsam eingesetzt werden kann. In derartigen Fällen ist die Angelegenheit im Nachgang durch die entsprechenden Verwaltungsgerichte zu überprüfen, die ggf. auch ein rechtswidriges Handeln von Einsatzkräften feststellen und damit einen Schadensersatzanspruch begründen können.

Strafrecht

Daneben kann es auch zu einer Festnahme im strafrechtlichen Sinne kommen, oder ganz allgemein zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Versammlungsgesetz

Schon das Versammlungsgesetz selbst nennt einige Strafvorschriften und Bußgeldvorschriften, die für Teilnehmer einer Demonstration schnell relevant werden können.
Diese beziehen sich im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit bereits auf die bloße weitere Teilnahme an einer verbotenen, oder bereits aufgelösten Versammlung (§ 29 VersammlG).
Das Auffordern, nach Auflösung noch an der Versammlung teilzunehmen, kann gar schon den eine Straftat im Sinne des § 23 VersammlG nach sich ziehen.
Weiter Strafbarkeiten ergeben sich diesbezüglich, sofern Waffen, oder gefährliche Werkzeuge mitgeführt, oder Gewalt angewendet wird.
In Bezug auf Gegendemonstrationen ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass unter Umständen schon die Störung einer Versammlung durch eine Gegendemo nach § 21 VersammlG mit Freiheitsstrafe bis zu 3 (!) Jahren, oder Geldstrafe geahndet werden kann.

StGB

Neben diesen speziellen Strafvorschriften kommt natürlich noch ein Vorgehen nach allgemeinem Strafrecht in Betracht.
Relevant sind an dieser Stelle immer wieder Delikte der Körperverletzung, Sachbeschädigung, der Landfriedensbruch und nicht zuletzt der derzeit in der Diskussion stehende Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
Als Versammlungsteilnehmer sollten Sie sich der hier beschriebenen Konsequenzen Ihrer Handlungen bewusst sein, damit Sie die für Sie richtigen Schlüsse daraus ziehen können.

Natürlich wird es immer wieder zu Demonstrationen kommen, die aus der Natur der Sache heraus ein gewisses Konfliktpotential bergen und mitunter ist auch der Versuch, durch eindrucksvolle „Aktionen" den Zweck der Demonstration zu unterstreichen, durchaus nachvollziehbar. Zudem hat die Vergangenheit mehr als deutlich gezeigt, dass ein plötzliches „Umschlagen" der Situation, oder eine Eskalation, nicht unbedingt immer und ausschließlich auf das Verhalten der Demonstranten zurückzuführen ist.

Bei einer zugegeben fließenden Grenze zwischen kreativer Meinungskundgabe und „Aufruhr" sollten aber immer Vorkehrungen für den Fall der Fälle getroffen werden. Zumindest sollte man sich über die möglichen Konsequenzen des eigenen Tuns im Klaren sein.

Angesichts dessen finden sich hier im Folgenden allgemeine Verhaltenstipps, die Sie beachten sollten, wenn Sie beabsichtigen, Ihr Demonstrationsrecht innerhalb des rechtlichen Rahmens wahrzunehmen und darüber hinaus das Risiko eines Verfahrens möglichst minimieren wollen.

Grundsätzliches:

-       Bringen Sie keine Waffen, oder gefährliche Werkzeuge, sowie verbotene Substanzen mit auf die Demo.
-       Wählen Sie Kleidung, die nicht unter das Vermummungsverbot fällt.
-       Meiden Sie Gruppen, in denen die ersten Tipps nicht beachtet wurden.
-       Lassen Sie Wertsachen zu Hause, aber nehmen Sie ein gültiges Ausweisdokument mit.
-       Meiden Sie Konfliktsituationen, insbesondere wenn bereits Beamte involviert sind.
-       Sofern es durch den Organisator gestellte Ordner gibt, folgen Sie deren Anweisungen.

Wenn eine Demonstration bereits aufgelöst wurde:

-       versuchen Sie schnellstmöglich und ruhig den Versammlungsort zu verlassen.
-       Nehmen Sie in jedem Fall Abstand von aktiven Widerstandshandlungen gegen Polizei- und Ordnungsbeamte.

Sollten Sie in Gewahrsam genommen worden sein:

-       Weisen Sie sich aus.
-       Machen Sie darüber hinaus überhaupt keine Angaben zur Sache.
-       Nehmen Sie schnellstmöglich Kontakt zu Ihrem/einem Verteidiger auf.
-       Versuchen Sie in jedem Fall, Ruhe zu bewahren.

Fragen, Anmerkungen, Kritik?

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M.Düllberg
Rechtsanwalt
-Fachanwalt für Strafrecht-

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