Widerruf von Maklerverträgen

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Dem Makler droht der Verlust seines Provisionsanspruchs

Immobilienmakler müssen Kunden von im Fernabsatz geschlossenen Verträgen über ihr Widerrufsrecht aufklären. Ohne Belehrung kann der Maklervertrag auch ein Jahr später noch widerrufen werden. Das ergibt sich aus dem neuen Widerrufsrecht für Verbraucher.

Widerrufsrecht für Verbraucher hat sich durch Inkrafttreten der EU-Richtlinie 2011/83 geändert. Deutschland hat diese Richtlinie durch das "Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung" umgesetzt. Die Änderungen sind zum 13. Juni 2014 in Kraft getreten und betreffen auch Makler. Nach der Gesetzesänderung können die per Fernabsatz geschlossenen Maklerverträge unter Umständen widerrufen werden, so dass ein Verlust des Provisionsanspruchs droht.

Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes war umstritten, ob eine Beauftragung eines Immobilienmaklers unter das Fernabsatzrecht fallen kann. Während das Landgericht Hamburg ( Urteil vom 03.05.2012 - 307 O 42/12 ) die Anwendung des Fernabsatzgesetzes verneinte, hielt das Landgericht Bochum (Urteil vom 9. März 2012 · Az. I-2 O 498/11) das Gesetz für anwendbar. Zuletzt hatte sich auch das Bundesverfassungsgericht mit dieser Frage auseinandergesetzt (Beschluss vom 17.Juni 2013 - 1 BvR 2264/11)

Diese Streitfrage hat nunmehr nur noch Relevanz für die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossenen Maklerverträge.

Auch bei online geschlossenen Verträgen mit Maklern steht Kunden ein Widerrufsrecht zu

Seit dem 13.Juni 2014 gilt: Bei online geschlossenen Verträge hat der Immobilienmakler hat den Kunden darüber zu belehren, dass ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Der Makler muss ihm ein entsprechendes Formular aushändigen. Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht bevor der Kunde eine Widerrufsbelehrung erhalten hat. Fehlt die Belehrung über die Widerrufsmöglichkeit, kann der Kunde den Vertrag bis zu zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsabschluss widerrufen.

Ein wirksamer Widerruf lässt den Provisionsanspruch des Maklers entfallen

Erfolgt der Widerruf, so müssen beide Seiten die empfangenen Leistungen erstatten. Dies gilt auch dann, wenn der Makler seine Leistung schon erbracht hat. Der Provisionsanspruch des Maklers entfällt dann. Ihm steht stattdessen unter Umständen ein Anspruch auf Wertersatz (§ 357 Abs. 8 BGB) zu. Dieser Anspruch dürfte sich an der Höhe der Provision orientieren. Dies gilt aber nur, wenn der Maklerkunde ordentlich belehrt wurde und in der Belehrung auf die Ersatzpflicht hingewiesen wurde. Beachtet der Makler dies nicht, droht ihm ein Totalverlust.

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