Widerruf auch bei sittenwidrigen Verträgen möglich

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Auch dann, wenn der Kaufgegenstand oder dessen Benutzung in Deutschland verboten und das Geschäft damit sittenwidrig ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten, wenn es sich um ein Fernabsatzgeschäft handelt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun entschieden.

In einem Prozeß hatte eine Frau den Kaufpreis von rund 1000 Euro für ein defektes Radarwarngerät zurückfordert. Sie hatte per Fax einen Innenspiegel mit integriertem Radarwarner erworben. Auf dem zugehörigen Bestellschein wurde sie darüber belehrt, daß ein solches Gerät in Deutschland verboten sei und entsprechende Kaufverträge von den Gerichten als sittenwidrig angesehen würden. Als die Käuferin anschließend vom Vertrag zurücktreten wollte, verweigerte ihr dies der Verkäufer.

Zu Unrecht, so der BGH in seiner Entscheidung vom 25.11.2009 (Az. VIII ZR 318/08). Zwar handle es sich tatsächlich um einen sittenwidrigen Vertrag, da die Verwendung eines Radarwarngerätes in Deutschland verboten sei. Der Käuferin stehe dennoch ein Recht zum Widerruf zu, da es sich nicht um ein Ladengeschäft, sondern um ein sogenanntes Fernabsatzgeschäft gehandelt habe. Ein solches liegt immer dann vor, wenn der Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird. Die Richter sehen den Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag darin, dem Verbraucher "ein an keine Voraussetzungen gebundenes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben". Daher steht jedem Käufer bei einem Fernabsatzgeschäft ein Widerrufsrecht zu, auf die rechtliche Bewertung des Vertrages als sittenwidrig kommt es nicht an. Die Käuferin kann somit den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen.